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Glossar zur CE-Kennzeichnung

Erläuterungen zu vielen Begriffen



A
B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 

 

A 


  • A-Normen:
    Sicherheits-Grundnormen:
    A-Normen enthalten grundlegende Anforderungen, die an alle Produkte aus dem jeweiligen Bereich (zum Beispiel Maschinen) gestellt werden. Zu den A-Normen gehören Normen über Grundbegriffe, Terminologie und Grundsätze der Gestaltung (beispielsweise EN ISO 12100 - Grundbegriffe, Allgemeine Gestaltungsleitsätze, grundsätzliche Terminologie, Methodik).
     
  • Anlage:
    Besteht aus mehreren Maschinen und eventuell anderen Komponenten (wie Steuerung oder Messgeräte).
     
  • Anlauf, unerwarteter:
    Jeder unvorhergesehene Anlauf, der zu einer Gefährdung führt. Kann verschiedene Ursachen haben. Beispielsweise nach Wiederherstellung der Energieversorgung nach einer Unterbrechung, Ausfall der Steuerung (EN ISO 12100-1)
     
  • Arbeitsmittel, technisches:
    Verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden, deren Zubehörteile sowie Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind (GPSG).
     
  • Auswechselbare Ausrüstung:
    Ist laut Maschinenrichtlinie eine Maschine:
    Die auswechselbare Ausrüstung ist eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist.

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B


  • B-Normen:
    Sicherheits-Gruppennormen:
    B-Normen behandeln Sicherheitsanforderungen, die für mehrere Maschinentypen gelten. Es wird in Typ B1- und Typ B2-Normen unterschieden.
    - B1-Normen: spezielle Sicherheitsaspekte (zum Beispiel EN 349 - Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen)
    - B2-Normen: Sicherheitseinrichtungen (zum Beispiel  EN 574 – Zweihandschaltungen)
     
  • Baumusterprüfung:
    Wird durch eine Benannte Stelle ausgeführt. Es wird geprüft, ob das Produkt mit den Anforderungen aus der geltenden EG-Richtlinie übereinstimmt. Die Prüfung ist für einige Produkte verpflichtend. Andere Produkte können freiwillig einer Baumusterprüfung unterzogen werden.
     
  • Befähigte Personen:
    Bestimmte Prüfpflichten an überwachungsbedürftigen Anlagen dürfen nur von befähigten Personen wahrgenommen werden. Eine befähigte Person ist, wer
    - Berufsausbildung
    - Berufserfahrung
    - zeitnahe berufliche Tätigkeit nachweisen kann (§ 2 Abs. 7 BetrSichV)
     
  • Benannte Stelle:
    Wird von den Ländern benannt. Die Stelle führt das Zertifizierungsverfahren für ein Produkt durch. Eine Benannte Stelle muss in den Konformitätsbewertungsmodulen B bis G hinzu gezogen werden.
    Sie wird in anderen Richtlinien auch bezeichnet als:
    - Zuständige Stelle (EMV-Richtlinie) oder notifizierte, gemeldete Stelle
    - Prüfstelle (Druckgeräte-RL, Bauprodukte-RL)
    - Überwachungsstelle (Einfache Druckbehälter RL)
    - Zertifizierungsstelle (Bauprodukte-RL)
    - Zugelassene Stelle (Spielzeug-RL)
     
  • Benutzerfreundlichkeit:
    Eigenschaft einer Maschine: leicht zu handhaben, das leichte Verstehen ihrer Funktionen ist möglich (nach EN ISO 12100-1).
     
  • Benutzerinformation:
    Zur Benutzerinformation zählen alle Unterlagen, die den Benutzer über ein Produkt informieren. Dies sind unter anderem:
    - Werbeprospekte
    - Betriebsanleitung
    - Sicherheitshinweise auf dem Produkt
    - Mündliche Aussagen von Verkäufern 
     
  • Berührungslos wirkende Schutzeinrichtung (BWS):
    Wird an Maschinen angebracht, damit die Maschine einen sicheren Zustand einnimmt, bevor eine Person in eine gefahrbringende Situation kommen kann. BWS sind zum Beispiel: Lichtschranke, Lichtgitter, Lichtvorhang.
     
  • Bestimmungsgemäße Verwendung:
    Muss vom Hersteller in der Betriebsanleitung definiert werden, damit der Anwender das Produkt sicher bedienen kann. Dazu muss auch die vorhersehbare Fehlanwendung beschrieben werden.
     
  • Betreiber:
    Ist jemand, der technische Arbeitsmittel einsetzt. Dabei ist es unerheblich, ob das technische Arbeitsmittel zu wirtschaftlichen Zwecken eingesetzt wird oder nicht.
     
  • Betriebsanleitung:
    Beinhaltet alle Informationen, um ein Produkt sicher bedienen zu können. Wird in der Maschinenrichtlinie gefordert. Alternativ werden auch andere Begriffe verwendet, zum Beispiel Gebrauchsanleitung, Gebrauchsanweisung, Bedienungsanleitung. Das Erstellen einer Betriebsanleitung ist die Pflicht des Herstellers. Sie richtet sich an die Anwender des Produkts.
     
  • Betriebsanweisung:
    Enthält Informationen, wie Tätigkeiten am Arbeitsplatz sicher ausgeführt werden. Dies umfasst die sichere Bedienung der Arbeitsgeräte, Einflussfaktoren am Arbeitsplatz sowie Verhaltensregeln für den Notfall. Sie wird vom Betreiber erstellt.

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C 


  • C-Normen:
    Sicherheits-Produktnormen:
    C-Normen enthalten Sicherheitsanforderungen für spezielle Maschinen oder eine Maschinenbauart (beispielsweise EN ISO 10218-1 – Industrieroboter, Sicherheitsanforderungen, Teil 1: Roboter). Existiert für eine Maschine eine C-Norm, so hat sie Vorrang vor A- und B-Normen.
     
  • CE-Kennzeichnung:
    Die CE-Kennzeichnung wurde innerhalb der EU für bestimmte Produkte Pflicht, damit in der gesamten EU nur sichere Produkte auf den Markt gelangen. Ist ein Produkt CE-konform, entspricht das Produkt den grundlegenden Sicherheitsstandards in der EU. Diese sind in den entsprechenden Richtlinien definiert. Diese Kennzeichnung ist kein Merkmal für die besondere Qualität des Produkts.
     
  • CE-Richtlinien:
    Europäische Richtlinien, in denen die CE-Kennzeichnung für bestimmte Produkte gefordert wird. Sie werden nach der Neuen Konzeption verfasst. Zur Zeit gibt es über 20 europäische Richtlinien, in denen eine CE-Kennzeichnung gefordert wird.
     
  • CE-Zeichen:
    Communautes Européennes bedeutet Europäische Gemeinschaft. Das CE-Zeichen signalisiert, dass ein Produkt den grundlegenden Anforderungen der geltenden europäischen Richtlinien entspricht. Das CE-Zeichen darf nur auf Produkten angebracht werden, die konform mit den geltenden Richtlinien sind. Wird das CE-Zeichen angebracht, muss auch eine Konformitätserklärung ausgestellt werden.
     
  • CEN:
    Comité Européen de Normalisation: Das CEN erarbeitet im Auftrag der Europäischen Kommission harmonisierte Normen. Es hat seinen Sitz in Brüssel.
     
  • CENELEC:
    Comité Européen de Normalisation Electrotechnique: Das CENELEC erarbeitet im Auftrag der Europäischen Kommission harmonisierte Normen für den Bereich der Elektrotechnik. Es hat seinen Sitz in Brüssel.
     

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D 


  • DIN:
    Deutsches Institut für Normung. Das DIN gibt nationale, internationale und harmonisierte Normen heraus. Die Normen werden über den Beuth-Verlag vertrieben. 
     
  • Dokumentationsverantwortliche/r:
    Muss auf Konformitätserklärung und Einbauerklärung nach Maschinenrichtlinie ab 30. Dezember 2009 angegeben werden. In der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang II, wird folgende Angabe gefordert:
    Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein.
     
  • Einbauerklärung:
    Auszustellen für unvollständige Maschinen, die in eine Maschine eingebaut oder
    mit anderen unvollständigen Maschinen zu einer Maschine zusammengefügt
    werden. Löst am 30. Dezember 2009 die Herstellererklärung ab (Inhalt siehe Konformitätserklärung). Zusätzlich muss angegeben werden, welche grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt werden.

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E


  • EMV:
    Elektromagnetische Verträglichkeit ist die Fähigkeit eines Gerätes, in der elektromagnetischen Umwelt zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere in dieser Umwelt vorhandene Geräte unannehmbar wären (EMV-Gesetz).
     
  • EN:
    Europäische Norm: EN-Normen müssen harmonisiert werden, damit sie in allen Mitgliedsstaaten der EU gelten, siehe harmonisierte Normen.
     
  • EWR:
    Europäischer Wirtschaftsraum: Besteht aus den Ländern der EU sowie den EFTA-Ländern Island, Norwegen, Liechtenstein und dem assoziierten Staat, der Schweiz. Im EWR gelten die gleichen Richtlinien zum freien Warenverkehr wie in der EU.
     
  • Externe Dokumentation:
    Umfasst alle Informationen, die ein Anwender über ein Produkt erhalten muss. Zu ihr gehören die Betriebsanleitung und alle Informationen, die für die sichere Anwendung eines Produktes erforderlich sind. Die externe Dokumentation ist Teil der Technischen Dokumentation (siehe interne Dokumentation).

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F


  • Fehlanwendung, vernünftigerweise vorhersehbare:
    Verwendung einer Maschine in einer Weise, die nicht vorgesehen ist, sich jedoch aus dem leicht vorhersehbaren menschlichen Verhalten ergeben kann (nach EN ISO 12100-1).
     
  • Fehler:
    Der Begriff Fehler wird je nach Zusammenhang unterschiedlich definiert:
    1. Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft (Wert- oder Tauglichkeitsbeeinträchtigung). Eine fehlerhafte
    Betriebsanleitung stellt einen Produktfehler dar (aus § 633 Abs. l BGB).
    2. "Zustand einer Einheit, charakterisiert durch die Unfähigkeit, eine geforderte Funktion auszuführen...“ (EN ISO 13849-1).
    3. Auszug aus dem Produkthaftungsgesetz:
    Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
    a) seiner Darbietung,
    b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
    c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
    berechtigterweise erwartet werden kann.
     
  • FMEA:
    Failure Mode and Effects Analysis ist eine Methode zur vorbeugenden Fehlervermeidung. Fehler sollen bereits in der Entwurfsphase erkannt und vermieden werden - nicht erst, nachdem das Produkt bereits gebaut ist. Je später ein Fehler erkannt wird, desto schwieriger und kostenintensiver ist dessen Korrektur.
     
  • Forschung:
    Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Labors bestimmt sind, müssen kein CE-Kennzeichen tragen.

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G


  • Gebrauchtmaschinen:
    Maschinen, die schon in Verkehr gebracht sind. Für sie gelten zum Teil andere gesetzliche Bestimmungen als für neue Maschinen.
     
  • Gefährdung, signifikante:
    Relevante Gefährdung, die Maßnahmen erfordert, das Risiko entsprechend der Risikobeurteilung auszuschließen oder zu reduzieren (nach EN ISO 12100-1).
     
  • Gefährdungsbeurteilung:
    Umfassende Identifizierung und Bewertung aller möglichen Gefährdungen eines Arbeitsmittels für die Risikobewertung von Arbeitsbereichen. Das Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen für Arbeitgeber ist gesetzlich in der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschrieben.
     
  • Gefahrenanalyse:
    Heißt in der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Risikobeurteilung: Die umfassende Identifizierung und Bewertung aller möglichen Gefährdungen, die von einem Produkt ausgehen. Das Erstellen einer Gefahrenanalyse wird in verschiedenen europäischen Richtlinien gefordert. Es müssen Lösungen gefunden werden, mit denen die  Gefährdungen beseitigt werden können. Die Gefahrenanalyse sollte möglichst während der Entwurfs- und Konstruktionsphase ausgeführt werden.
     
  • Gefahrenminimierung:
    Heißt in der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Minimierung der Risiken: Rangfolge der Maßnahmen zur Verhinderung beziehungsweise Verringerung von Gefährdungen ist vorgegeben (EN ISO 12100).
    1. Konstruktive Maßnahmen
    2. Schutzmaßnahmen (zum Beispiel feststehende Schutzeinrichtungen)
    3. Beschreibung und Dokumentation von Restgefahren
     
  • Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG):
    Im GPSG werden die Richtlinien nach dem Neuen Konzept in deutsches Recht umgesetzt. Das GPSG gilt seit 1. Mai 2004. Durch das GPSG wurde das GSG (Gerätesicherheitsgesetz) ersetzt. Zum Beispiel ist die Maschinenrichtlinie in der 9. Verordnung des GPSG in deutsches Recht umgesetzt worden.
     
  • GS-Zeichen:
    Zeichen für Geprüfte Sicherheit. Es wird von zugelassenen Stellen vergeben. Es ist ein Qualitätszeichen für technische Arbeitsmittel und verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände. Es ersetzt nicht die Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung. Es hat nur innerhalb der BRD rechtliche Bedeutung. Bis April 2004 wurde das GS-Zeichen unbefristet vergeben. Mit Inkrafttreten des GPSG wird das GS-Zeichen nur für maximal fünf Jahre vergeben.

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H


  • Haftung:
    Kommt eine Person durch den Fehler eines Produkts zu Schaden oder tritt eine Sachschädigung an einem anderen Produkt als dem fehlerhaften ein, so haftet der Hersteller des Produkts hierfür.
     
  • Harmonisierte Normen:
    Eine Norm ist dann harmonisiert, wenn sie im Amtsblatt der Europäischen Kommission veröffentlicht wurde. Nicht jede mit EN gekennzeichnete Norm ist harmonisiert. Werden harmonisierte Normen angewendet, wird davon ausgegangen, dass das Produkt den Sicherheitsanforderungen der Richtlinien entspricht (Konformitätsvermutung).
     
  • Hersteller:
    Hersteller ist, wer ein Produkt hergestellt hat oder sich durch Anbringen seines Namens als Hersteller ausgibt. Kann ein Hersteller nicht ermittelt werden, gilt der Lieferant oder Importeur als Hersteller.

     
  • Herstellererklärung:
    Eine Herstellererklärung ist für nicht verwendungsfertige Maschinen auszustellen. Die wird ab dem 30. Dezember 2009 durch die Einbauerklärung abgelöst (Maschinenrichtlinie 2006/42/EG).

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I


  • Importeur:
    Importeur ist jemand, der ein Produkt in die EU einführt. Er gilt als Hersteller.
     
  • Inbetriebnahme:
    Die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts durch den Endbenutzer.
     
  • Instruktionspflicht:
    Der Hersteller eines Produkts ist verpflichtet, den Benutzern alle Informationen zur Verfügung zu stellen, damit diese das Produkt sicher bedienen können.
     
  • Interne Dokumentation:
    Umfasst alle Unterlagen von der Entwicklung bis zur Produktion eines Produktes. Die interne Dokumentation bleibt beim Hersteller (zum Beispiel Gefahrenanalyse). Sie ist Teil der Technischen Dokumentation (siehe auch externe Dokumentation).
     
  • Inverkehrbringen:
    Auszug aus der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG:
    Inverkehrbringen ist die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung. Ein Produkt muss bei seinem ersten Inverkehrbringen das CE-Kennzeichen tragen. Ausgenommen davon ist die Präsentation von Produkten auf Messen (siehe Messeklausel). Dies gilt auch für Maschinen für Forschungszwecke (siehe
    Forschung).

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J


 

Kein Eintrag vorhanden.

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K


  • Konformitätsbewertungsverfahren:
    Die Konformität von Produkten wird nach Modulen (A – H) bewertet:
    - Modul A: Der Hersteller zertifiziert sein Produkt selbst.
    - Modul B: Das Produkt wird einer Baumusterprüfung unterzogen. Dieses Modul wird mit einem der Module C, D, E oder F kombiniert.
    - Module D, E, F: Der Hersteller muss ein Qualitätsmanagement-System unterhalten.
    - Modul G: Das Produkt wird einer Einzelprüfung durch eine Benannte Stelle unterzogen.
     
  • Konformitätserklärung nach MRL:
    Gilt für verwendungsfertige Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte, abnehmbare Gelenkwellen und unvollständige Maschinen. Für weitere Produkte muss geprüft werden, welche Richtlinien gelten. Die Konformitätserklärung wird vom Hersteller ausgestellt, nachdem das Konformitätsbewertungsverfahren ausgeführt wurde und ergeben hat, dass das Produkt mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Richtlinien übereinstimmt.
    Sie muss mindestens enthalten:
    - Name und Adresse des Herstellers
    - Angabe eines Dokumentationsverantwortlichen
    - Beschreibung des betreffenden Produktes (Typ, Seriennummer, Baujahr)
    - Die angewandten Richtlinien, Normen und Spezifikationen
    - Gegebenenfalls Fundstelle der von einer Benannten Stelle ausgestellten EG-Baumusterprüfung
    - Unterschrift eines Unterschriftsberechtigten des Herstellers
    - Ort und Datum der Erklärung
     
  • Konformitätsvermutung:
    Wird ein Produkt nach den (für die anzuwendenden Richtlinien) geltenden harmonisierten Normen gebaut, wird die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen vermutet. Das Produkt gilt als richtlinienkonform und bietet das geforderte Mindestmaß an Sicherheit.

  • Konstruktion, inhärent sichere:
    Schutzmaßnahme, die ohne Anwendung von Schutzeinrichtungen Gefährdungen beseitigt oder die mit den Gefährdungen verbundenen Risiken vermindert (nach EN ISO 12100-1).

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L


  • Lebensphasen eines Produktes:
    Die Lebensphasen, die ein Produkt durchläuft:
    - Montage
    - Transport
    - Inbetriebnahme
    - Betrieb
    - Instandhaltung
    - Demontage
     
  • Lieferant:
    Lässt sich der Hersteller oder Importeur eines Produkts nicht feststellen (innerhalb eines bestimmten Zeitraums), so gilt der Lieferant dieses Produkts als dessen Hersteller.

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M


  • Marktüberwachung:
    Die Mitgliedsstaaten der EU sind verpflichtet, die Marktüberwachung zu organisieren und auszuführen. In Deutschland übernehmen die Gewerbeaufsichtsämter, die Berufsgenossenschaften sowie die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) die Marktüberwachung. Produkte werden auf ihre Konformität überprüft. Haben Produkte Mängel, können Bußgelder verhängt werden oder die Produkte werden in der EU aus dem Verkehr gezogen.
     
  • Maschine:
    Laut Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
    - eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beziehungsweise eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;
    - eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;
    - eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;
    - eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren.
    - eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beziehungsweise eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist.
     
  • Maschinenkomponente:
    Eine Maschine, die zum Einbau in eine andere Maschine vorgesehen ist.
     
  • Messeklausel:
    Das Ausstellen eines Produkts auf einer Messe gilt nicht als Inverkehrbringen. Das Produkt muss keine CE-Kennzeichnung tragen. Dafür müssen aber dort Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, damit keine Personen geschädigt werden. Zusätzlich muss mit einem sichtbaren Schild deutlich darauf hingewiesen werden,
    dass das Produkt erst lieferbar ist, wenn die Konformität hergestellt worden ist.

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N


  • Nicht trennende Schutzeinrichtung:
    Eine Schutzeinrichtung, die einen Gefahrenbereich nicht mechanisch absichert, zum Beispiel:
    - Zustimmungseinrichtung
    - Zweihandschaltung
    - Lichtschranke
    - Lichtgitter
     
  • Normen:
    Es gibt verschieden Arten von Normen, zum Beispiel:
    - nationale (VDE, DIN, NF, BS)
    - europäische (EN)
    - internationale (ISO, IEC).
    Die Anwendung von Normen ist freiwillig. Es nicht verboten, von ihnen abzuweichen. Allerdings können Normen in Richtlinien als verbindlich erklärt werden. Zudem wird in Vorschriften häufig auf Normen verwiesen. Sicherheitsnormen werden in A-, B- und C-Normen unterschieden.
     
  • Notfall:
    Gefährdungssituation, die dringend beendet werden muss oder dringender Abhilfe bedarf. Ein Notfall kann beim normalen Betreib oder in Folge einer Fehlfunktion oder Ausfalls entstehen (nach EN ISO 12100-1).
     
  • Notifizierte Stelle:
    Siehe Benannte Stelle.
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O


  • Originalbetriebsanleitung
    Auszug aus der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Die der Maschine beiliegende Betriebsanleitung muss eine
    Originalbetriebsanleitung oder eine Übersetzung der Originalbetriebsanleitung sein - dabei ist der Übersetzung die Originalbetriebsanleitung beizufügen.

 

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P


  • Produktbeobachtung:
    Der Hersteller eines Produkts ist gesetzlich verpflichtet, die Sicherheitseignung eines Produkts auch nach dem Inverkehrbringen zu beobachten. Schadensmeldungen und Hinweise auf Sicherheitsprobleme müssen ausgewertet, aufgetretene Fehler müssen beseitigt werden, beispielsweise durch Rückruf des Produkts. Auch Konkurrenzprodukte von Mitbewerbern müssen beobachtet werden.
     
  • Produkthaftung:
    Die außervertragliche Haftung für fehlerhafte Produkte. Ist im Produkthaftungsgesetz verankert.
     
  • Produktsicherheit:
    In der EU dürfen nur sichere Produkte auf den Markt gelangen. Ein Produkt gilt dann als sicher, wenn es bei normaler und vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur geringe Gefahren birgt. Die Produktsicherheit ist im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz verankert (seit 1. Mai 2004).

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Q


  • Qualitätssicherungssystem:
    Nach DIN ISO 9000 ff: Bescheinigt dem Produzenten eine effiziente Organisationsstruktur in der die Fehler durch fehlerhafte Organisation gering sind. Es sagt aber nichts über die Qualität seiner Produkte aus.
     
  • Quasihersteller:
    Scheinhersteller. Er tritt als Hersteller eines Produkts auf,  zum Beispiel durch seinen Namen oder eine Marke. Der Scheinhersteller haftet wie ein Hersteller.

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R


  • Restgefahr:
    Bestehen trotz aller getroffenen Vorkehrungen weiterhin Gefahren oder handelt es sich um potenzielle, nicht offensichtliche Gefahren (zum Beispiel Schaltschrank, Entlüftung eines Hydraulikkreises, Gefahr in einem nicht sichtbaren Teil), so muss der Hersteller darauf hinweisen. Dazu können Warnhinweise in Form von Piktogrammen an dem Produkt angebracht und Sicherheitshinweise in der Betriebsanleitung formuliert werden.
     
  • Restrisiko:
    Risiko, das nach Ausführung der Schutzmaßnahmen bleibt.
     
  • Richtlinie, europäische:
    Eine europäische Richtlinie ist ein europäisches Gesetz, das für jeden Mitgliedsstaat der EU rechtlich bindend ist. Es steht über den Gesetzen der einzelnen Mitgliedsstaaten. Richtlinien müssen in nationale Gesetze umgesetzt werden. Zum Beispiel wurde die Maschinenrichtlinie in der 9. Durchführungsverordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (seit 1. Mai 2004 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) in deutsches Recht umgesetzt.
     
  • Risikobeurteilung:
    Das Erstellen einer Risikobeurteilung wird in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gefordert. Veralteter Begriff: Gefahrenanalyse.
    Dient zum:
    - Bestimmen der Grenzen der Maschine
    - Ermitteln der Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen können und die damit verbundenen Gefährdungssituationen
    - Abschätzen der Risiken unter Berücksichtigung der Schwere möglicher Verletzungen oder Gesundheitsschäden und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens
    - Bewerten der Risiken, um zu ermitteln, ob eine Risikominderung gemäß dem Ziel der Richtlinie erforderlich ist
     - Definieren von Maßnahmen, um Gefährdungen auszuschalten oder durch Anwendung von Schutzmaßnahmen die mit diesen Gefährdungen verbundenen Risiken zu minimieren.
     
  • Risikominderung, hinreichende:
    Risikominderung, die unter Berücksichtigung des Standes der Technik zumindest den gesetzlichen Anforderungen entspricht (nach EN ISO 12100-1).

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S


  • Schutzeinrichtungen:
    (siehe auch trennende und nicht trennende Schutzeinrichtungen)
    Nach EN ISO 12100:
    - müssen stabil gebaut sein
    - dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen
    - dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können
    - müssen ausreichend Abstand zum Gefahrenbereich haben
    - dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig einschränken.
     
  • Schutzmaßnahme:
    Maßnahme zur Beseitigung einer Gefährdung oder zur Minderung eines Risikos.
     
  • Sicherheit einer Maschine:
    Die Fähigkeit einer Maschine, ihre Funktion(en) durchzuführen und transportiert, aufgebaut, eingerichtet, instandgehalten, abgebaut und entsorgt zu werden unter den Bedingungen der bestimmungsgemäßen Verwendung, wie sie vom Hersteller in der Betriebsanleitung festgelegt ist, ohne dass dadurch Verletzungen oder Gesundheitsschädigungen verursacht werden.
     
  • Sicherheitsbauteil:
    Laut Maschinenrichtlinie 2006/42/EG:
    Ein Sicherheitsbauteil ist ein Bauteil,
    - das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient
    - gesondert in Verkehr gebracht wird
    - dessen Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und
    - das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das
    Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.
     
  • Sicherheitsfunktion:
    Funktion einer Maschine, deren Ausfall zur unmittelbaren Erhöhung der Risiken führen kann (nach EN ISO 12100-1).
     
  • Sprache des Verwenderlandes:
    Nach Maschinenrichtlinie müssen Betriebsanleitung und Konformitätserklärung in der Sprache/den Sprachen des Verwenderlandes vorliegen. Die Übersetzungspflicht liegt beim Hersteller eines Produktes. In Ländern mit mehreren Amtssprachen sollte die Sprache der Übersetzung mit in den Vertrag aufgenommen werden.
     
  • Störaussendung:
    Elektromagnetische Strahlung, die ein Gerät aussendet.
     
  • Störfestigkeit:
    Elektromagnetische Strahlung, die auf ein Gerät einwirkt und bei der die Funktionsfähigkeit des Gerätes gewährleistet ist.

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T


  • Technische Dokumentation:
    Umfasst alle Unterlagen, die für ein Produkt erstellt werden. Der gesetzlich vorgeschriebene Umfang ist in verschiedenen Richtlinien festgelegt. Die Technische Dokumentation wird in interne und externe Dokumentation unterschieden.
     
  • Trennende Schutzeinrichtung:
    Durch eine mechanische Sperre wird verhindert, dass ein Anwender in den Gefahrenbereich einer Maschine gelangen kann.Trennende Schutzeinrichtungen werden unterschieden in:
    - feste
    - bewegliche
    - steuernde
    - verriegelte
    - einstellbare

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U


  • Unsichere Maschine:
    Eine Maschine ist dann unsicher, wenn eine Risikobeurteilung ergeben hat, dass Schutzmaßnahmen notwendig sind, um das Risiko auf einakzeptables Mindestmaß zu reduzieren.
     
  • Usability Test:
    Gebrauchstest für Anleitungen. Damit wird geprüft, ob Anleitungen verständlich und gut zu verwenden sind. Mehrere Anwender testen die Anleitung an einem Produkt. Danach wird ausgewertet, wo Schwierigkeiten aufgetaucht sind. So kann die Anleitung optimiert werden. Der Test ist ein aufwändiges Verfahren, das sich meist nur bei Anleitungen für Serienprodukte lohnt (zum Beispiel durch geringe Support-Kosten).

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V


  • Verkettete Einrichtung:
    Einrichtung (Anlage), bestehend aus mehreren Teilmaschinen, die miteinander verknüpft sind. Die Teilmaschinen können steuerungstechnisch, funktionell und/oder sicherheitstechnisch miteinander verknüpft sein.
     
  • Verriegelung / Verriegelungseinrichtung:
    Einrichtung, die die Ausführung von gefährdenden Maschinenfunktionen unter festgelegten Bedingungen verhindern soll. Meist so lange, wie die trennende Schutzeinrichtung nicht geschlossen ist (nach EN ISO 12100-1).
     
  • Verwendungsfertige Maschine:
    Maschine, die ohne weitere Montagearbeiten für die bestimmungsgemäße Verwendung eingesetzt werden kann.

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W


  • Wesentliche Veränderung:
    Liegt dann vor, wenn Änderungen an einer Maschine zu einem höheren Gefahrenpotenzial führen. Dazu muss die Schwere, Zeitdauer des Auftretens und Häufigkeit der Gefahr bestimmt werden.

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X


 

Kein Eintrag vorhanden.

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Y


 

Kein Eintrag vorhanden.

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Z


  • Zielgruppenanalyse:
    Analyse zu Vorkenntnissen und Fähigkeiten von Nutzern eines Produkts. Darauf aufbauend kann festgelegt werden, welche Informationen für die Benutzung eines Produkts noch vermittelt werden müssen, wie detailliert dieses Wissen vermittelt werden muss und wie die Informationen dargestellt werden müssen.
     
  • Zuverlässigkeit (technische):
    Die Fähigkeit, eine geforderte Funktion ohne Fehler auszuführen.
     
  • Zustimmeinrichtung:
    Zusätzlich handbetätigte Einrichtung, die bei ständiger Betätigung die Funktion der Maschine zulässt (zum Beispiel Zweihandschaltung, nach EN ISO 12100-1).

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DEKRA Machinery & Equipment GmbH
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