Aufzugsanlagen dürfen erstmalig und nach einer Änderung nur in Betrieb genommen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsweise durch eine Zugelassene Überwachungsstelle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, der Aufstellungs-bedingungen und der sicheren Funktion geprüft worden sind.
Bei Aufzügen, die nach Aufzugsrichtlinie 95/16EG gebaut wurden, ist nach erfolgreich bestandenem Zertifizierungsverfahren keine weitere Prüfung vor der Inbetriebnahme notwendig. Überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen nach Maschinenrichtlinie müssen weiterhin vor der Inbetriebnahme geprüft werden.
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