Im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) von 1996 hat der Gesetzgeber den Umweltnachweis für Entsorger wesentlich vereinfacht. Ein Kriterienkatalog mit einheitlichen Mindeststandards ist in der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe nach § 52 (2) festgelegt. Er umfasst Anforderungen an die Organisation, Ausstattung und Tätigkeit des Unternehmens sowie an die Zuverlässigkeit und Kompetenz des Personals.
Als Entsorgungsfachbetrieb können sich eigenständige Betriebe oder Betriebseinheiten anerkennen lassen, die gewerbsmäßig für andere Abfälle einsammeln, befördern, handeln und vermitteln, lagern, behandeln, verwerten und / oder beseitigen.
Die Anerkennung beinhaltet zugleich die Zulassung für die Erstbehandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten gemäß dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG).
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