Mit der 2. EG-Führerscheinrichtlinie erfolgte 1991 eine völlige Neuregelung des gesamten Fahrerlaubnisrechts. Sie ist durch Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 24.04.1998 (BGBl. I. S. 747) in nationales Recht umgesetzt worden. Auch die anderen EU-Mitgliedstaaten haben ihr Fahrerlaubnisrecht dem Regelungsinhalt der 2. EG-Führerscheinrichtlinie angepasst. Mit der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist das Fahrerlaubnisrecht aus der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) herausgelöst und in einer selbstständigen Verordnung verankert worden. Dem EU-Fahrerlaubnisrecht sind auch die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gleichgestellt.
Ein wesentliches Element des Fahrerlaubnisrechts der EU ist seit dem 1. Januar 1999 die einheitliche Einteilung der Fahrerlaubnisklassen nach Buchstaben A, B, BE, C, CE, D, DE nebst der Unterklassen A1, C1, C1E, D1 und D1E. Die Klassen entsprechen der Einteilung des internationalen Straßenverkehrsabkommens. Für Motorräder wird der Stufenführerschein im gesamten EU-Bereich für verbindlich erklärt. Die Klassen M, S, L und T sind jedoch nationale Klassen der Bundesrepublik Deutschland.
Das amtliche Dokument für die erteilte Fahrerlaubnis in Deutschland ist ein Kartenführerschein nach Muster 1 der Anlage 8 der FeV. Er wird nicht nur für den Neuerwerb einer Fahrerlaubnis, sondern auch für Verlängerungen, Änderungen und Neuerteilungen von Fahrerlaubnissen gefertigt. DEKRA ist Mitglied des Weltverbandes der Prüforganisationen für Fahrerlaubnisprüfungen (CIECA).
Über die Links gelangen Sie zu den Fahrerlaubnisklassen:
Kraftwagen bis max. 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen (außer Fahrersitz), auch mit Anhängern bis 750 kg oder Zugkombinationen bis 3,5 t, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als die Leermasse des Zugfahrzeuges ist.
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis max. 32 km/h (im Anhängerbetrieb bis max. 25 km/h) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge bis 25 km/h.
Dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
Zugmaschinen auch über 32 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h, bis 16 Jahre sowie ausbildungs- und prüfungsfreier Aufstieg auf lof-Zugmaschinen bis max. 60 km/h ab 18 Jahren; selbstfahrende Arbeitsmaschinen für lof-Zwecke bis 40 km/h, jeweils auch mit Anhängern
Anmerkung zu den einzelnen Klassen:
Die Klassen L, M, S und T unterliegen nationalen Regelungen.
Geschwindigkeiten beziehen sich auf die durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeiten, Massen in aller Regel auf die zulässige Gesamtmasse (zGM), Volumenangaben auf den Hubraum.
Die Abkürzung Fz bedeutet Fahrzeug.
Die Abkürzung lof bedeutet land- oder forstwirtschaftlich.