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FAQ Aufzugsprüfungen

Wo steht geschrieben, dass ein Aufzug regelmäßig geprüft werden muss?
Wer ist Betreiber einer Aufzugsanlage?
Was sind überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen?
Was bedeutet Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)?
Welche Aufzüge gelten als nicht überwachungsbedürftig, aber prüfpflichtig?
Welche Aufzugsanlagen müssen geprüft werden?
Wie sind die Prüfabstände/Prüffristen und wer legt diese fest?
Können die maximalen Prüffristen verlängert werden?
Muss die Wartungsfirma zur Prüfung anwesend sein?
Was ist der Unterschied zwischen wiederkehrender Prüfung, Hauptprüfung (HP) und Zwischenprüfung (ZP) und wie entstehen die Preisunterschiede?
Ist eine Zwischenprüfung immer vorgeschrieben?
Was ist das elektronische Prüfsystem für gewichtsloses Prüfen?
Was ist eine sicherheitstechnische Bewertung und warum brauche ich diese?
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
Wann ist ein Aufzug auch als Arbeitsmittel zu betrachten?
Muss ich einen Aufzug durch ein Instandhaltungsunternehmen warten lassen?
Inwieweit besteht Bestandsschutz für Aufzugsanlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2003 in Betrieb genommen wurden?
Was kostet die Aufzugsprüfung?
Warum soll ich DEKRA als Partner wählen?

Wo steht geschrieben, dass ein Aufzug regelmäßig geprüft werden muss?

Regelmäßige Prüfungen von Aufzugsanlagen werden wiederkehrende Prüfungen genannt. Diese Prüfungen sind in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) festgeschrieben. Die BetrSichV hat Gesetzescharakter und ist deshalb von jedem Betreiber einzuhalten.

 

Wer ist Betreiber einer Aufzugsanlage?

Betreiber ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit der Anlage zu treffen (vgl. VGH Bad. Württ. DVBl. 1988, 542; VG Gießen BVwZ 1991, 914). Die Eigentumsverhältnisse sind dabei nicht von Bedeutung. So kann auch ein Pächter oder Mieter Betreiber sein. Maßgeblich hierbei ist die privatrechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Eigentümer des Aufzuges und dem Nutzer. Ein Verpächter bleibt Betreiber, wenn ausschließlich er über die sicherheitstechnischen Vorkehrungen entscheidet.

Was sind überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen?

Alle Aufzüge, die zur Beförderung von Personen bestimmt sind, gelten als überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen. Hierzu zählen auch Plattform- und Treppenlifte, bei denen eine Absturzgefahr (Förderhöhe) über drei Meter besteht. Überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen sind nach  §15 BetrSichV prüfpflichtig und dürfen ausschließlich durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) – wie DEKRA – wiederkehrend geprüft werden.

Was bedeutet Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)?

Zugelassene Überwachungsstellen müssen die Anforderungen gemäß § 17, Abs. 5, des Geräte- und Produktesicherheitsgesetzes (GPSG) sowie die besonderen Anforderungen des § 21 der BetrSichV erfüllen. Demnach muss unter anderem deren Kompetenz und Eignung durch ein Akkreditierungsverfahren festgestellt werden. Die Akkreditierung für den Bereich Aufzugsanlagen führt die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) in München aus. Die ZLS hat entsprechende Akkreditierungsrichtlinien für die jeweiligen Bereiche herausgegeben; außerdem stellt die ZLS hohe Ansprüche an das Prüfpersonal und seine technische Kompetenz. So darf das Prüfpersonal nur mit solchen Aufgaben beauftragt werden, für die es neben ausreichender Qualifikation und beruflichen Erfahrung eine entsprechende Einarbeitung (bis zu 2 Jahren) erfahren hat. DEKRA Testing & Inspection erfüllt alle diese Anforderungen und darf sich daher Zugelassene Überwachungsstelle nennen.

Welche Aufzüge gelten als nicht überwachungsbedürftig, aber prüfpflichtig?

Alle Aufzüge, die nicht zur Beförderung von Personen, jedoch von Gütern bestimmt sind und im Rahmen von Arbeitstätigkeiten durch Mitarbeiter, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, benutzt werden, gelten als nicht überwachungsbedürftig, aber prüfpflichtig. Hierzu zählen Güter-, Kleingüter-, Behälter- und Unterfluraufzüge sowie vereinfachte Güteraufzüge. Darüber hinaus werden dieser Gruppe von Aufzügen auch Plattform- und Treppenlifte hinzugerechnet, bei denen eine Absturzhöhe (Förderhöhe) von weniger als drei Metern besteht. Diese Prüfung kann entweder durch eine befähigte Person oder DEKRA ausgeführt werden.

 

Hinweis zur befähigten Person:

Die Verantwortung für die sachgerechte Prüfung, einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen, liegt beim Betreiber. Die Beauftragung einer befähigten Person entlastet diesen dabei rechtlich nicht. Jedoch kann das Fachpersonal einer ZÜS – wie DEKRA – ohne weitere Prüfung als befähigt gewertet werden.

Welche Aufzugsanlagen müssen geprüft werden?

Sämtliche Arten von Aufzugsanlagen wie:

  • Personen- und Lastenaufzüge (mit Personenbeförderung)
  • Umlaufaufzüge (Paternoster)
  • Mühlenaufzüge und Mühlenbremsfahrstühle
  • Bauaufzüge (mit Personenbeförderung)
  • Fassadenaufzüge (Fassadenbefahranlagen)
  • Treppen- und Plattformlifte
  • Güteraufzüge, vereinfachte Güteraufzüge, Behälteraufzüge und Kleingüteraufzüge
Alle Aufzugsanlagen sind im Sinne der BetrSichV prüfpflichtig, ob mit oder ohne Personenbeförderung, überwachungsbedürftig oder nicht, oder ob sie durch Beschäftigte benutzt werden.

Wie sind die Prüfabstände/Prüffristen und wer legt diese fest?

Gemäß BetrSichV ermittelt der Betreiber die Prüffristen einer Aufzugsanlage auf Grundlage der ausgeführten Sicherheitstechnischen Bewertung . Die nach der BetrSichV maximal zulässigen Prüffristen dürfen dabei nur in Ausnahmefällen und auf Antrag bei der zuständigen Behörde überschritten werden.

Bei einer neuen Aufzugsanlage ist innerhalb der ersten sechs Monate nach der Inbetriebnahme eine sicherheitstechnische Bewertung der Aufzugsanlage zur Bestimmung der Prüffristen durch den Betreiber vorzunehmen. Die ermittelten Prüffristen sind anschließend durch eine ZÜS bestätigen zu lassen.

 

Maximale Prüffristen

AufzugsartWiederkehrende PrüfungZwischenprüfung
  • Personen- und Lastenaufzug (mit Personenbeförderung)
  • Umlaufaufzug (Paternoster)
  • Mühlenaufzug und Mühlenbremsfahrstuhl
  • Bauaufzug (mit Personenbeförderung)
 2 JahreZwischen den wiederkehrenden Prüfungen
  • Fassadenaufzug (*) (Fassadenbefahranlage)
  • Treppenlift und Treppenschrägaufzug
  • Plattformlift (Behindertenaufzug)
  • Befahranlagen in Windenergieanlagen
Absturzhöhe größer 3 m4 Jahre (*)Zwischen den wiederkehrenden Prüfungen
  • Fassadenaufzug (Fassadenbefahranlage)
  • Treppenlift und Treppenschrägaufzug
  • Plattformlift (Behindertenaufzug)
Absturzhöhe kleiner 3 mWird vom Arbeitgeber festgelegt
Empfehlung: nicht länger als 4 Jahre
entfällt
  • Güteraufzug
  • vereinfachter Güteraufzug
  • Behälteraufzug
  • Kleingüteraufzug
Wird vom Arbeitgeber festgelegt
Empfehlung: nicht länger als 4 Jahre
entfällt
(*) Fassadenbefahranlagen sind in der Regel starken Witterungseinflüssen ausgesetzt. Im Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung empfiehlt sich eine jährliche Prüfung durchführen zu lassen.

Können die maximalen Prüffristen verlängert werden?

Eine Prüffristverlängerung kann bei der zuständigen Behörde durch den Betreiber beantragt werden. In diesem Fall ist die Prüffrist der Zeitraum der künftigen wiederkehrenden Prüfungen. Die neue Prüffrist muss so festgelegt werden, dass der Aufzug nach allgemeinem Kenntnisstand und betrieblichen Erfahrungen im Zeitraum zwischen zwei Prüfungen sicher betrieben werden kann. Im Einzelnen müssen hierbei die Faktoren Auslegung und Fertigung, dokumentierte Qualität, Ergebnisse aus der Prüfung vor Inbetriebnahme und betriebsbedingte Einflüsse auf die Lebensdauer berücksichtigt werden. Für den Antrag wird die gutachtliche Äußerung einer Zugelassenen Überwachungsstelle – wie DEKRA – benötigt. Der Antrag kann nicht vor der ersten wiederkehrenden Prüfung gestellt werden, da sich die Anlage erst dann in einem eingeschwungenen Zustand befindet und sich somit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Prüffristverlängerung durch eine ZÜS zuverlässig beurteilen lässt.

Muss die Wartungsfirma zur Prüfung anwesend sein?

Ja, zur Absicherung des Betreibers vor Personen- oder Sachschäden. Laut BetrSichV umfasst die Benutzung unter anderem die Prüfung eines Aufzugs, folglich sind auch Mitarbeiter, die diese Prüfung ausführen und in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, Beschäftigte im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung, für die der Aufzug ein Arbeitsmittel ist. Kein Mitarbeiter einer Prüforganisation ist in der Lage, jede Aufzugsanlage in ihrer Gesamtheit, technischen Komplexität und Wechselwirkung mit ihrem Umfeld zu kennen. Aus diesem Grund muss ein Prüfer sich die Anlage von einer befähigten Person vorführen lassen, um sich selbst vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen und keine Sachschäden an der Anlage oder dem Gebäude durch die Prüfung zu verursachen. Ein Betreiber ist in aller Regel keine befähigte Person im Sinne der BetrSichV und wird deshalb das durch ihn beauftragte Instandhaltungsunternehmen zur Vorführung der Aufzugsanlage veranlassen.

Was ist der Unterschied zwischen wiederkehrender Prüfung, Hauptprüfung (HP) und Zwischenprüfung (ZP) und wie entstehen die Preisunterschiede?

Den Begriff Hauptprüfung kennt die BetrSichV nicht. Dieser im allgemeinen Sprachgebrauch bekannte Begriff ist durch das Synonym wiederkehrende Prüfung gleichbedeutend ersetzt worden. Der Prüfumfang einer wiederkehrenden Prüfung geht über den einer Zwischenprüfung hinaus. Die Prüfpunkte für beide Prüfungsarten sind derzeit in der Technischen Regel für Aufzüge (TRA102) beschrieben, die durch die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS 1201 Teil 3) ersetzt wird. Die Zwischenprüfung beschränkt sich dabei auf die Frage, ob eine Aufzugsanlage ordnungsgemäß betrieben werden kann und ob sich die Tragmittel in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden.

Ist eine Zwischenprüfung immer vorgeschrieben?

Ja, bei allen überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen ist diese Prüfungsart gemäß BetrSichV vorgeschrieben. Die erste Zwischenprüfung findet zwischen der Inbetriebnahme und der ersten wiederkehrenden Prüfung statt. Alle folgenden Zwischenprüfungen erfolgenden zwischen zwei aufeinander folgenden wiederkehrenden Prüfungen. Der konkrete Zeitpunkt ist bei dieser Prüfungsart nicht vorgeschrieben, sollte jedoch im mittleren Zeitraum zwischen den wiederkehrenden Prüfungen liegen.

Was ist das elektronische Prüfsystem für gewichtsloses Prüfen?

Aufzüge zählen seit über 150 Jahren zu den sichersten Transportmitteln überhaupt. Abstürzende Aufzüge gehören in den Bereich der Legenden und Thriller der Filmindustrie. Damit dies so ist und auch zukünftig bleibt, hat der Gesetzgeber klare Anforderungen an die Beschaffenheit und an die wiederkehrenden Prüfungen von Aufzügen gestellt. Somit müssen vorhandene Sicherheitseinrichtungen auch überladene Aufzüge im Fehlerfall sicher abbremsen können. Hierzu wird der Aufzug zur Prüfung mit Belastungsgewichten überladen. Die Bereitstellung von Belastungsgewichten zur Prüfung ist nicht nur kostenintensiv und ein logistisches Problem, sondern stellt auch besondere Belastungen an das Material des Aufzugs dar, was zu vorzeitigem Verschleiß der Aufzugsanlage führen kann. Nicht zuletzt können beim Transport dieser Gewichte auch Schäden an den Zugangswegen im Gebäude und am Fußboden der Aufzugskabine entstehen. Alternativ bietet DEKRA hierzu kostengünstig die gewichtslose Prüfung eines Aufzugs an. Mittels des zertifizierten und patentierten elektronischen Prüfsystems (ElvIS) wird der Aufzug durch komplexe mathematisch-physikalische Verfahren nicht nur exakter und damit sicherer als mit den traditionellen Verfahren geprüft, sondern der Betreiber spart zusätzlich Aufwand und Kosten.

Was ist eine sicherheitstechnische Bewertung und warum brauche ich diese?

Gemäß  §12 (1) BetrSichV hat der Betreiber eine Aufzugsanlage nach dem Stand der Technik zu betreiben. Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen hat er hierzu die notwendigen Maßnahmen für den sicheren Betrieb festzulegen. Welche Gefährdungen von der Aufzugsanlage ausgehen, welche Maßnahmen gegebenenfalls zu ergreifen sind sowie die Ermittlung der Prüffristen, erfolgt auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung. DEKRA unterstützt Sie gern bei der Erstellung einer sicherheitstechnischen Bewertung und der Ermittlung der Prüffristen. Eine gesonderte sicherheitstechnische Bewertung ist nicht erforderlich, soweit sie bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erfolgt ist.

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung (GBU) ist eine erweiterte sicherheitstechnische Bewertung, bei der zusätzlich mögliche Wechselwirkungen des Aufzugs mit bereits vorhandenen Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und der Arbeitsumgebung zu ermitteln sind. Dient der Aufzug auch als Arbeitsmittel, ist eine GBU zu erstellen. Falls nicht, reicht eine Sicherheitstechnische Bewertung aus. Eine Gefährdungsbeurteilung ist nur so lange gültig, wie sich weder das Umfeld noch der bestimmungsgemäße Betrieb des Aufzugs ändern. Andernfalls ist sie zu wiederholen. Die GBU sollte – sofern noch nicht geschehen – aus Sicherheits- und Haftungsgründen in naher Zukunft ausgeführt werden. Aus einer Gefährdungsbeurteilung oder einer sicherheitstechnischen Bewertung können sich notwendige Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit ergeben.

Wann ist ein Aufzug auch als Arbeitsmittel zu betrachten?

Aufzüge sind als Arbeitsmittel zu betrachten, wenn sie von Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Beschäftigung oder zum Erreichen Ihres Arbeitsplatzes benutzt werden. Die Betriebssicherheitsverordnung versteht unter Benutzung auch alle Maßnahmen wie Erprobung, Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch, Instandsetzung, Wartung oder Prüfung. Folglich sind auch Mitarbeiter, die diese Arbeiten ausführen und in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, Beschäftigte im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung, für die der Aufzug ein Arbeitsmittel ist. Der Aufzug ist somit nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich als Arbeitsmittel anzusehen und eine Gefährdungsbeurteilung ist immer auszuführen.

Muss ich einen Aufzug durch ein Instandhaltungsunternehmen warten lassen?

Ja. Gemäß §12 (1) BetrSichV hat der Betreiber eine überwachungsbedürftige Anlage nach dem Stand der Technik zu betreiben. Nach Absatz 3 hat er den Aufzug zusätzlich in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

Inwieweit besteht Bestandsschutz für Aufzugsanlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2003 in Betrieb genommen wurden?

Für die Beschaffenheitsanforderungen von Aufzugsanlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2003 erstmalig in Betrieb genommen wurden, bleiben die Anforderungen zum Zeitpunkt der Installation der Aufzugsanlage maßgebend. Der Bestandsschutz gilt solange, soweit nach der Art des Betriebes keine vermeidbaren Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Beschäftigen oder Dritter bestehen. Eine generelle Nachrüstungspflicht besteht damit grundsätzlich nicht. Gleichwohl ist im Rahmen einer sicherheitstechnischen Bewertung oder Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche Maßnahmen erforderlich sind.

Was kostet die Aufzugsprüfung?

Sparen Sie Geld - die Preise werden nicht mehr über die Gebührenordnung festgelegt. Es gibt daher keine Listenpreise mehr. DEKRA stimmt den Preis und das Angebot einer Aufzugsprüfung individuell auf die Bedürfnisse und Anforderungen des Kunden ab. Sie können sich unverbindlich ein DEKRA Angebot zukommen lassen. Senden Sie dazu den Fragenbogen ausgefüllt an DEKRA zurück.

 

Hier Fragebogen downloaden

Warum soll ich DEKRA als Partner wählen?

DEKRA steht für übergreifende Dienstleistungen aus einer Hand. Über verschiedene Bereiche und Branchen hinweg sichert DEKRA ganzheitlichen Service. Im Bereich der Aufzugsprüfung schaffen die Experten Innovationen, die Ihnen als Betreiber das Prüfen Ihrer überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen erleichtert. Das patentierte Messprinzip des gewichtslosen Prüfens von Aufzügen hat DEKRA entwickelt und stellt eine Revolution im Prüfverfahren der Aufzüge dar. DEKRA ermöglicht Ihnen ein Höchstmaß an Rechtssicherheit, Zeit- und Kostenersparnis und geht dabei auf Ihre individuellen Bedürfnisse und Wünsche ein. National und international ist DEKRA Ihr verlässlicher Partner, wenn es um Prüfdienstleistungen geht.