Importfahrzeug Zulassung

Fahrzeuge aus dem Ausland in Deutschland zulassen

Bei Importfahrzeugen sind verschiedene Varianten möglich, um diese in Deutschland zuzulassen. Das jeweilige Verfahren richtet sich im wesentlichen nach dem Herkunftsstaat und der Art der bisherigen Betriebserlaubnis.
Zu unterscheiden ist zunächst, ob es sich um Gebrauchtfahrzeuge handelt oder um Neufahrzeuge, welche noch nie zugelassen waren, bzw. um Fahrzeuge aus dem europäischen Wirtschaftsraum oder der übrigen Welt handelt.

Somit gibt es folgende Möglichkeiten

Bei Fahrzeugen aus dem europäischen Handelsraum:
  • Bei serienmäßigen Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung und Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity - "CoC-Papier") mit eingetragener Fahrzeugidentifizierungsnummer erfolgt die Zulassung problemlos bei der zuständigen Zulassungsbehörde (Kfz-Zulassungsstelle oder Straßenverkehrsamt). In dem CoC-Papier sind in der Regel alle technischen Angaben enthalten, so dass eine Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ausgefertigt werden kann.
  • Bei Fahrzeugen, die innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums bereits zugelassen waren, für die aber kein CoC-Papier vorhanden ist, kann die Zulassungsbehörde die Zulassung in Deutschland nicht ablehnen, wenn ein entsprechendes ausländisches Zulassungsdokument vorgelegt wird. Da in den ausländischen Fahrzeugpapieren häufig nicht alle in Deutschland für die Erstellung der Papiere erforderlichen technischen Daten vorhanden sind, ist der Halter/Händler verpflichtet diese für die Zulassung verifiziert beizubringen. Dies kann zum Beispiel durch eine dem Fahrzeug zuzuordnende ABE oder durch einen zum Fahrzeug gehörenden (auch entwerteten) Fahrzeugbrief bzw. durch eine Zulassungsbescheinigung Teil I aus einem älteren Zulassungsverfahren sein, welche durch den Hersteller oder einen Sachverständigen einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zu einem vollständigen Datensatz zusammengefasst wurden. Die Übereinstimmung mit den Daten und die Bestätigung der Vorschriftsmäßigkeit ist mit einer gültigen Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO oder bei Anordnung durch die Zulassungsbehörde auch durch ein Gutachten nach § 5 Abs. 3 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) nachzuweisen. Ein zusätzlichen Gutachten nach § 21 StVZO ist in diesem Fall, seitens der Zulassungsbehörde, nicht zu fordern.
  • Liegt weder ein COC Papier, noch ein verifizierter Datensatz vor, sind die technischen Daten manuell speziell für das betreffende Fahrzeug zu erfassen. Bei diesem Einzelgenehmigungsverfahren gem. §21StVZO / §13 FZV wird die Vorschriftmäßigkeit geprüft. Geringe Abweichungen können, ggf. in Verbindung mit dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Mitarbeiter eines technischen Dienstes, durch die Behörde per Ausnahmegenehmigung (§70) genehmigt werden. Für dieses Zulassungsverfahren in Verbindung mit Gebrauchtfahrzeugen sind nur „Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr“ (TP) zugelassen. Mit den Aufgaben der "Technischen Prüfstelle" ist DEKRA nur in den neuen Bundesländern und Berlin betraut. Für die Begutachtung von Neufahrzeugen stehen bei DEKRA bundesweit entsprechende Spezialisten zur Verfügung.
War bei einem unter Punkt 1. oder 2. genanntem Fahrzeug nach deutschem Recht eine Hauptuntersuchung bereits fällig (bei PKW die erste i.d.R. 36 Monate nach Erstzulassung), ist für die Zulassung in Deutschland eine Hauptuntersuchung (HU) einschließlich Untersuchung des Motormanagement-/ Abgasreinigungssystems erforderlich. Die Durchführung einer Hauptuntersuchung ist auch immer dann erforderlich, wenn ein Fahrzeug mit EG-Typgenehmigung aus einem Land eingeführt wird, welches weder der Europäischen Union noch einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums angehört. Diese Untersuchungen können in jeder DEKRA Prüfstandorte durchgeführt werden. Hier können Sie außerdem das zuvor genannte Datenblatt kostenfrei anfragen​.
Umrüstungen sind in nach diesen Verfahren im Regelfall nicht erforderlich, sofern sie dem in der Typgenehmigung beschriebenen Typ entsprechen. Ggf. ist bei Kraftfahrzeugen, die aus Ländern mit Linksverkehr eingeführt werden, eine Änderung der Scheinwerfer für Abblendlicht notwendig.
Bei Fahrzeugimporten von außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums:
  • Bei einem serienmäßigen Fahrzeug mit EG-Typgenehmigung kann, sofern eine Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity - "CoC-Papier") mit eingetragener Fahrzeugidentifizierungsnummer vorliegt, die Zulassung problemlos bei der zuständigen Zulassungsbehörde (Kfz-Zulassungsstelle oder Straßenverkehrsamt) erfolgen. In dem CoC-Papier sind in der Regel alle technischen Angaben enthalten, so dass eine Zulassungsbescheinigung Teil und II ausgefertigt werden kann.
  • Anders verhält es sich bei Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung, wenn sie aus Nicht-EU-Staaten importiert werden. Prinzipiell sind diese Fahrzeuge in ihrer Ausrüstung den Vorschriften des Landes angepasst, in dem sie zugelassen sind. Aufgrund daraus resultierender landesspezifischer Abweichungen, sind einzeln importierte Fahrzeuge für die Zulassung in Deutschland bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften (StVZO, EG-Richtlinien) zu prüfen sowie die technischen Daten des Fahrzeugs festzustellen. Bei bisher noch nicht zugelassenen Neufahrzeugen ist eine Begutachtung zur Erlangung einer Einzelgenehmigung nach §13 EG-FGV (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung) durch Mitarbeiter eines Technischen Dienstes oder durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) TP erforderlich. Bei Fahrzeugen die bereits im Ausland zugelassen waren erfolgt die Begutachtung auf Grundlage des §21 StVZO. Sowohl die Begutachtung von Neu- als auch Gebrauchtfahrzeugen können Sie bundesweit an unseren Lokationen beauftragen.
Waren Fahrzeuge ohne Typgenehmigung bereits in einem EU-Staat zugelassen, werden bei vielen Zulassungsbehörden bereits die unter 2. genannten Verfahrensweisen mit Datenblatt und Hauptuntersuchung anerkannt.
Wir empfehlen vor Einfuhr des Fahrzeuges bei der zuständigen Zulassungsbehörde unter Angabe aller Fakten oder nach Möglichkeit unter Vorlage einer Kopie der Fahrzeug-Dokumente nachzufragen, welche Untersuchungen, Nachweise bzw. Gutachten zur Zulassung erforderlich sind.
Sie wollen ein US Fahrzeug oder ein Fahrzeug aus Drittländern importieren oder Ihr Fahrzeug exportieren und registrieren lassen? Dazu benötigen Sie ein Zertifikat der Rechtskonformität (auch technisches Datenblatt oder Fahrzeug Datenblatt genannt), um das Fahrzeug im Zielland zulassen zu können.
Unsere Sachverständigen erstellen für Sie das benötigte techn. Datenblatt, welches von den zuständigen Landesbehörden und Prüfstellen anerkannt ist.
Kontakt
DEKRA Automobil GmbH

Am Junkerswerk 1

06847 Dessau-Roßlau