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Freie Sicht für den Fahrer

Folien nicht an Frontscheibe kleben

Bei Folien auf Scheiben aus Sicherheitsglas handelt es sich nach § 22a StVZO um Einrichtungen, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen.

1. Glasklare Folien:

Sind an der Innenseite von Fahrzeugscheiben zulässig, jedoch:

  • Nicht an der Windschutzscheibe.
  • Nicht an vorderen Seitenscheiben (innerhalb des 180°-Sichtfeldes des Fahrers). Es sei denn, der in der Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) ausgewiesene Verwendungsbereich lässt
    die Aufbringung unter bestimmten Bedingungen auch an diesen Scheiben ausdrücklich zu.

Da auch eine glasklare Folie die Lichtdurchlässigkeit einer Scheibe vermindert, sind bestimmte Einschränkungen zu beachten:

  • Keine Anbringung an getönten vorderen Seitenscheiben.
  • Ein bestimmtes Maß der Scheibendicke darf nicht überschritten werden.

Um die Einhaltung aller Bedingungen sicherzustellen, ist speziell für das Anbringen an den vorderen Seitenscheiben eine Änderungsabnahme gem. §19 (3) StVZO erforderlich. Die Gültigkeit der entsprechenden ABG ist hierfür von einer Anbauabnahme abhängig.

2. Getönte Folien:

Sind an der Innenseite von Fahrzeugscheiben zulässig, die für die Sicht des Fahrzeugführers nicht von Bedeutung sind, jedoch

  • Nicht im nach vorne gerichteten 180°-Sichtfeld des Fahrers (Windschutzscheibe, vordere Seitenscheiben).
  • Nicht an Notfenstern, die durch Zerschlagen der Scheibe geöffnet werden müssen.

In allen bisher vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Bauartgenehmigungen für getönte Folien auf Scheiben von Kraftfahrzeugen findet sich deshalb sinngemäß folgender Hinweis: Getönte Folien dürfen zum nachträglichen Aufbringen an der Innenseite von Fahrzeugscheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers nicht von Bedeutung sind, angeboten werden.

Bei Aufbringen getönter Folien an der Heckscheibe wird ein zweiter Außenspiegel gefordert.
 

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