Unternehmen, die am Gefahrguttransport als Absender, Verlader, Verpacker oder Beförderer beteiligt sind und dabei bestimmte Freigrenzen überschreiten, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.
Nach § 6 der Gefahrgutbeauftragten-Verordnung müssen Unternehmen, die Umgang mit Gefahrgut haben, beauftragte Personen und sonstige verantwortliche Personen bestellen.
Schadstoffsammelstellen brauchen Mitarbeiter, die sachkundig im Sinne der TRGS 520 sind.
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