Wichtige Änderung:
Seit 01.01.2010 ist die Abgasuntersuchung in die Hauptuntersuchung integriert. Weitere Informationen >>> hier
Grundsätzlich unterliegen alle Fahrzeuge mit Otto- oder Dieselmotor und eigenem amtlichen Kennzeichen der AU-Pflicht.
Nicht zur AU müssen folgende Fahrzeuge:
- Fahrzeuge mit Ottomotor, die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
- Fahrzeuge mit Ottomotor und einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 400 kg.
- Fahrzeuge mit Ottomotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h.
- Fahrzeuge mit Dieselmotor, die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
- Fahrzeuge mit Dieselmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 25 km/h.
- 4-rädrige Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich EG-Richtlinie 2002/24/EG für 2- und 3-rädrige Kraftfahrzeuge fallen.
- Stapler.
- Selbst fahrende Arbeitsmaschinen, die hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen entsprechen.
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (länderspezifische Festlegungen sind zu beachten).
- Kraftfahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen.