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Abgasuntersuchung ist Pflicht

Übersicht der AU-pflichtigen Fahrzeuge

Wichtige Änderung:

Seit 01.01.2010 ist die Abgasuntersuchung in die Hauptuntersuchung integriert. Weitere Informationen >>> hier

 

Grundsätzlich unterliegen alle Fahrzeuge mit Otto- oder Dieselmotor und eigenem amtlichen Kennzeichen der AU-Pflicht.

Nicht zur AU müssen folgende Fahrzeuge:

  • Fahrzeuge mit Ottomotor, die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
  • Fahrzeuge mit Ottomotor und einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 400 kg.
  • Fahrzeuge mit Ottomotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h.
  • Fahrzeuge mit Dieselmotor, die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
  • Fahrzeuge mit Dieselmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 25 km/h.
  • 4-rädrige Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich EG-Richtlinie 2002/24/EG für 2- und 3-rädrige Kraftfahrzeuge fallen.
  • Stapler.
  • Selbst fahrende Arbeitsmaschinen, die hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen entsprechen.
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (länderspezifische Festlegungen sind zu beachten).
  • Kraftfahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen.