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Unzulässige Beleuchtung an Fahrzeugen

Nicht alles was leuchtet, ist erlaubt

Wichtige Änderung:

Seit 01.01.2010 ist die Abgasuntersuchung in die Hauptuntersuchung integriert. Weitere Informationen >>> hier

Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen, die unzulässig oder falsch angebracht sind, führen vor allem bei Nacht zu verwirrenden Signalbildern. Das kann zu starken Veränderungen des zulässigen Signalbildes und damit zu Fehleinschätzungen oder Gefährdungen im Straßenverkehr führen. Bei Polizei-Kontrollen können derartige Beleuchtungseinrichtungen mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet werden.

Mit diesem Thema hat sich der zuständige Bund-Länder-Fachausschuss befasst und entschieden, dass lichttechnische Einrichtungen, die nicht zulässig sind oder die falsch oder in unzulässiger Anzahl am Fahrzeug verbaut sind, künftig im Rahmen der Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel (EM) zu bewerten sind. Die Prüfplakette kann in diesem Fall nicht zugeteilt werden.

Sie vermeiden Kosten und Aufwand, wenn Sie alle nicht zulässigen oder falsch angebrachten leuchtenden Einrichtungen an und in Fahrzeugen, auch wenn sie nicht funktionsfähig sind, dauerhaft entfernen. Im Wesentlichen betrifft das:

  • Beleuchtete Firmenschilder
  • Unzulässige Begrenzungs- oder Umrissleuchten und Scheinwerfer am oder auf dem Lkw-Führerhaus mit farbigem Licht
  • Gelbe Leuchten/Rückstrahler, die nach vorne wirken
  • Beleuchtete Michelin-Männchen

Unzulässig sind aber auch alle im Lkw-Führerhaus innen angebrachten Beleuchtungseinrichtungen mit Außenwirkung, wie:

  • Namensschilder und Symbole mit (umlaufendem) Licht
  • Punktstrahler mit blauem oder andersfarbigem Licht
     

Unsere Informationsbroschüre "Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und deren Anhängern" steht Ihnen in unserem Info- und Servicebereich rechts zum Download zur Verfügung.

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Prüfingenieure gerne zur Verfügung.
 

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Weitere Informationen

Infobroschüre über lichttechnische Einrichtungen an Kfz und Anhängern

Infobroschüre