Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Ihre Verantwortung als Arbeitgeber – unsere Unterstützung

Wo Menschen arbeiten, entstehen Risiken. Als Arbeitgeber sind Sie deshalb verpflichtet, mögliche Gefährdungen zu ermitteln und bei Bedarf geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

Die BetrSichV legt Grundsätze für einen sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln fest – von einfachen Geräten und Werkzeugen über Maschinen bin hin zu ganzen Anlagen. Bei der konkreten Umsetzung haben Sie als Arbeitgeber einigen Spielraum, dafür aber auch ein hohes Maß an Eigenverantwortung.
Anlagen, von denen besondere Gefährdungen ausgehen, sind in der BetrSichV als überwachungsbedürftige Anlagen definiert. Sie müssen vor Inbetriebnahme und auch wiederkehrend während der Betriebsdauer geprüft werden.
Als zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) nimmt DEKRA diese Prüfungen für Sie vor und dokumentiert. Darüber hinaus beraten unsere Experten Sie gerne in allen Fragen zum Thema Betriebssicherheit.

FAQ zur Betriebssicherheitsverordnung:

Wen betrifft die BetrSichV?
Die BetrSichV betrifft alle Arbeitgeber, die Arbeitsmittel für ihre Mitarbeiter bereitstellen. Der Begriff „Arbeitgeber“ ist jedoch deutlich weiter gefasst als bisher. Wer eine überwachungsbedürftige Anlage zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet, ist dem Arbeitgeber gleichgestellt, auch wenn er keine Beschäftigte hat. Damit sind jetzt auch Familienbetriebe und Einzelunternehmen (z. B. Kleingewerbe, Landwirtschaft etc.) als Arbeitgeber im Sinne der BetrSichV erfasst.
Was sind Arbeitsmittel?
Welche Vorschriften für Arbeitsmittel gibt es?
Was sind überwachungsbedürftige Anlagen?
Welche Prüffristen gelten für überwachungsbedürftige Anlagen?