Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)

Sachkunde für den Handel mit giftigen Produkten

Die Chemikalienverbotsverordnung, kurz ChemVerbotsV, regelt den sicheren und verantwortungsvollen Handel mit giftigen und weiteren stark gesundheitsgefährdenden Chemikalien. Über Beschränkungen sowie diverse Verpflichtungen für Handelsunternehmen soll die unkontrollierte Verbreitung verhindert und die Risiken für Mensch und Umwelt verringert werden.

Einige Produkte, die in Industrie und Gewerbe eingesetzt werden, sind als „giftig“ eingestuft, z.B. Methanol, Flusssäure, Kaliumcyanid sowie zahlreiche Gemische, die giftige Chemikalien enthalten.
Konkret betroffen sind Produkte,
  • die mit dem Symbol „GHS 06“ (Totenkopf)
  • oder mit dem Symbol „GHS 08“ (Gesundheitsgefahr) in Verbindung mit den H-Sätzen H340, H350, H360(d)(f), H370, H372 gekennzeichnet sind.
Händler, die solche Produkte vertreiben, haben gemäß Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) eine Reihe von besonderen Pflichten:
  • Einzelhändler müssen über eine Erlaubnis der Behörde verfügen. Diese behördlichen Erlaubnispflichten sollen sicherstellen, dass gefährlichen Stoffe und giftigen Chemikalien nur kontrolliert an Verbraucher weitergegeben werden.
  • Versandhändler giftiger Produkte müssen dies der Behörde melden. Gemäß Chemikalienverbotsverordnung dürfen sie ausschließlich an gewerbliche Endkunden liefern.
  • Bei der Abgabe von giftigen Chemikalien sowie weiteren hochgefährlichen Produkten sind umfangreiche Sorgfaltspflichten zu beachten. So besteht zum Beispiel die Aufzeichnungspflicht zur entsprechenden Dokumentation des Inverkehrbringens von betroffenen Stoffen und Gemischen und die Pflicht zur Qualifikation des involvierten Personals.
  • Der Händler muss seiner Aufsichtsbehörde eine sachkundige Person benennen. Bei Versandhändlern kann diese sachkundige Person auch ein Externer sein.
  • Darüber hinaus ist für Unternehmen mit der neuen ChemVerbotsV eine sogenannte Fortbildungspflicht entstanden. Diese verlangt, dass sachkundige Personen entweder nach 6 Jahren eine eintägige oder nach 3 Jahren eine halbtägige Weiterbildung zur Chemikalienverbotsverordnung nachweisen können.

Ihre Vorteile

  • Rechtskonforme Einhaltung der Anforderungen der ChemVerbotsV
  • Betreuung durch Experten mit Sachkundenachweis gemäß § 11 ChemVerbotsV
  • Erfüllung der Belehrungspflicht für Abgebende durch jährliche Unterweisungen
  • Sicherung der rechtskonformen Weiterführung des Geschäfts

Wie kann DEKRA helfen?

Ausgewählte DEKRA Experten verfügen über diesen Sachkundenachweis gemäß § 11 ChemVerbotsV, sodass Ihnen keine weiteren Aufwände entstehen. Diese speziellen Sachkundigen betreuen zahlreiche Handelsunternehmen in Deutschland und ermöglichen damit eine rechtskonforme Weiterführung des Geschäfts. Der Sachkundige führt die vorgeschriebenen jährlichen Unterweisungen durch und achtet darauf, dass die Pflichten gem. der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) eingehalten werden. Darüber hinaus berät der Sachkundige das Unternehmen, erarbeitet Prozesse für den rechtskonformen Handel mit giftigen Chemikalien und stellt Vorlagen zur Lieferkettenkommunikation zur Verfügung.

Warum DEKRA?

  • Unsere Experten verfügen über den Sachkundenachweis gemäß § 11 ChemVerbotsV, wodurch Ihnen weitere Aufwände erspart bleiben.
  • Durch unsere Betreuung zahlreicher Handelsunternehmen können Sie von unserer langjährigen Erfahrung profitieren.
  • Wir können Sie umfassend beraten und Prozesse für den rechtskonformen Handel mit giftigen Chemikalien für Sie erarbeiten.

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