DEKRA Safety Day 2017 in Bielefeld

Beim 2. DEKRA Safety Day in Bielefeld am 6. Juli 2017 zeigten die DEKRA Experten drei spannende Crashversuche. Knapp 300 Gäste waren dazu ins Verkehrssicherheitszentrum nach Bielefeld gekommen. Im Mittelpunkt standen die Themen Motorradsicherheit, Hoverboards und Ladungssicherung im Transporter.
Die Kollision zwischen einem Motorrad und einem Cabrio machte den Auftakt. Mit knapp 47 km/h fuhr das Motorrad in die Beifahrerseite des Pkw; der Dummy auf dem Motorrad wurde ins Cabrio geschleudert, wobei sein Helm mit dem Kopf des Beifahrer-Dummies kollidierte. Die Insassen des Cabrios hätten bei einem Realunfall schwere Verletzungen erlitten, der Motorradfahrer hätte möglicherweise nicht überlebt, so die Einschätzung der DEKRA Experten.
Beim zweiten Crashtest kollidierte ein Pkw mit einem Dummy auf einem so genannten Hoverboard. Die selbst balancierenden Elektro-Einachser liegen im Trend. Doch ihre recht hohen Geschwindigkeiten von bis zu 20 km/h bergen enorme Risiken: Autofahrer rechnen nicht mit solch hohem Tempo, nehmen die Hoverboard-Fahrer eher als Fußgänger wahr, so kann es zu kritischen Situationen kommen. Kollisionen zwischen Hoverboard-Fahrern und Fußgängern können ebenfalls schmerzhafte Folgen haben. Und auch kleinere Schlaglöcher oder Steine können das Board schnell aus der Balance bringen.
Ebenso problematisch ist die rechtliche Situation. Da die Hoverboards motorbetrieben sind und eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h erreichen, sind sie als Kraftfahrzeuge einzustufen. Solche dürfen im öffentlichen Raum nur mit einer entsprechenden Zulassung betrieben werden. Eine Zulassung kommt aber für die Hoverboards wiederum nicht in Frage, weil ihnen dafür entscheidende Voraussetzungen – wie etwa Bremsen und Beleuchtung – fehlen. Das bedeutet letztlich, dass die Boards nur auf privatem Gelände unterwegs sein dürfen, ganz abgesehen davon, dass im Grunde eine Fahrerlaubnis notwendig wäre, um sie fahren zu dürfen.
So kann der Betrieb eines Hoverboards im öffentlichen Raum, beispielsweise auf dem Bürgersteig, im Ernstfall strafrechtliche Folgen haben. Doch auch Versicherungsfragen und Haftungsrisiken sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen. Eine für Kraftfahrzeuge ansonsten normale Pflichtversicherung ist wegen der fehlenden Zulassungsfähigkeit des Boards nicht möglich. Die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die möglicherweise bei der Hoverboard-Fahrt angerichtet werden, wird in der Regel auch nicht von einer Privathaftpflichtversicherung übernommen. Denn meistens sind hier Schäden durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen in einer so genannten „Benzinklausel“ ausgeschlossen. Damit muss der Fahrer oder der Eigentümer des Boards selbst für Schäden geradestehen, was besonders bei Personenschäden – mit hohen Folgekosten etwa für Krankenhaus und Rente – existenzbedrohend werden kann.
Ein dritter Crashtest schließlich zeigte die Gefahren unzureichend gesicherter Ladung. Ein achtlos beladener Transporter mit gängigen Umzugsgütern, unter anderem eine Waschmaschine, fuhr mit gut 56 km/h auf ein Stauende auf. Das Ladegut wurde so heftig nach vorne geschleudert, dass etwa ein Beifahrer, auf den von hinten die Waschmaschine aufprallt, keine Überlebenschance gehabt hätte.