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AZAV Trägerzulassung

Schnelle und kompetente Zulassung als Bildungsträger dank AZAV Zertifizierung

Um die Chancen für eine erfolgreiche Integration von Arbeitssuchenden in den Arbeitsmarkt zu verbessern, setzt der Gesetzgeber auf zertifizierte Bildungsträger und Bildungsmaßnahmen nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zur beruflichen Eingliederung. Die erfolgreiche Zertifizierung gilt dabei als Zulassung und ist somit unabdingbare Voraussetzung für eine Teilnahme am Markt für Arbeitsförderung, der unter die Regelungen des SGB III fällt.
Sie sind an einer Zertifizierung nach AZAV interessiert? Fordern Sie Ihr individuelles Angebot an!

Ihre Vorteile einer AZAV Trägerzulassung

  • Erfüllung der obligatorischen Anforderungen, um am Markt für Arbeitsförderung und an Ausschreibungen teilzunehmen

  • Effizienzgewinne durch Optimierung von Prozessen

  • Wettbewerbsvorteile als Partner der Bundesagentur für Arbeit

  • Strukturiertes Erkennen von Verbesserungspotenzialen

  • Gestärktes Vertrauen in Ihre Organisation dank neutralem Nachweis

  • Steigerung der Transparenz und Qualität der Förderung für Arbeitssuchende

AZAV Zertifizierung

Ihre AZAV Trägerzulassung im Überblick

Alle Bildungsträger und privaten Arbeitsvermittlungen können sich als Träger selbst oder einzelne Bildungsangebote zertifizieren lassen und so nachweisen, dass sie alle Anforderungen des SGB III und der AZAV erfüllen. Sind Sie als AZAV Bildungsträger zugelassen, können Arbeitssuchende bei Ihnen ihre Bildungsgutscheine oder Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine (AVGS) von Arbeitsamt oder Jobcenter einlösen. Die AZAV Zulassung kann für Bildungsträger für fünf Jahre erteilt werden. Maßnahmen können maximal für drei Jahre zertifiziert werden.

Wir bieten Ihnen fachkundige Zertifizierungslösungen mit einem dreistufigen Zulassungsverfahren nach AZAV. Zusätzlich können unsere Sachverständigen die AZAV Zertifizierung auch in Kombination mit einer ISO 9001 Zertifizierung durchführen.

Stufe 1 – Trägerzulassung
Die Trägerzulassung ist für alle Bildungsträger verpflichtend und umfasst eine Dokumentenprüfung sowie ein anschließendes Vor-Ort-Audit. Dafür werden Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, personelle und fachliche Eignung, ein Qualitätssicherungssystem sowie angemessene Vertragsbedingungen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorausgesetzt.

Stufe 2 – Maßnahmenzulassung
In der Regel handelt es sich bei der Maßnahmenzulassung um eine Dokumentenprüfung der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie der Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) bzw. dem Bildungsgutschein (BGS) gefördert werden. Eine Ausnahme bilden hier private Arbeitsvermittlungen. Für die Zulassung werden das Maßnahmenkonzept, die Maßnahmenkalkulation und weitere Dokumente auf Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie angemessene Teilnahmebedingungen geprüft.

Stufe 3 – Ergänzende Maßnahmen zur Weiterbildung
Für die Zulassung müssen die speziellen für die jeweilige Maßnahme geltenden Anforderungen nachgewiesen werden.

Die Anforderungen der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung werden durch die Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III und die Umsetzungshinweise nach § 6 Abs. 2 AZAV der Bundesagentur für Arbeit konkretisiert und sind verbindlich. Im § 2 der AZAV werden insbesondere die Leistungsfähigkeit der Träger und das System zur Sicherung der Qualität festgelegt.

Dabei können folgende Fachbereiche zertifiziert werden:

  • FB 1 - Aktivierung und berufliche Eingliederung (§ 45 SGB III neu)
  • FB 2 - Erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung
  • FB 3 - Förderung der Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 bis 80 SGB III neu)
  • FB 4 - Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW, §§ 81 ff. SGB III neu)
  • FB 5 - Transferleistungen nach §§ 110/111 SGB III neu
  • FB 6 – REHA-spezifische Maßnahmen nach SGB IX

Voraussetzungen für die erfolgreiche Trägerzulassung sind hier unter anderem ein kundenorientiertes Leitbild, Methoden zur Förderung der individuellen Lernprozesse, eine Zielvereinbarung und Maßnahmen zur Optimierung und Verbesserung der eigenen Leistungen. In Bezug auf die Maßnahmenzulassung werden die Punkte noch um die Arbeitsmarktrelevanz der Maßnahmen und ähnliche Aspekte ergänzt.

AZAV Zulassung von Trägern und Maßnahmen in verschiedenen Fachbereichen

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Informationsunterlagen

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  • Wir sind als fachkundige Stelle durch die Bundesagentur für Arbeit akkreditiert: Nutzen Sie unsere umfassenden Zertifizierungslösungen aus einer Hand
  • Vertrauen Sie auf die ganzheitliche Expertise unserer Sachverständigen im Bereich Arbeitsrecht und Arbeitsmaßnahmen
  • Profitieren Sie von unseren effizienten Zertifizierungsprozessen, um nachhaltig Zeit und Kosten zu sparen
  • Sie erhalten durch uns die Zulassung von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen nach §§ 81ff SGB III oder auch von Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III.

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