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Wichtige Informationen

Wir leben Sicherheit - vor allem in Zeiten des COVID-19

Liebe Kunden,

die DEKRA Certification GmbH nimmt die Entwicklung rund um COVID-19 (Coronavirus) sehr ernst. Die Gesundheit unserer Mitarbeiter, Auditoren und Kunden hat oberste Priorität. Aus diesem Grund haben wir uns dazu entschlossen eine Vielzahl an Maßnahmen zu ergreifen, um alle zu schützen. Abgesehen von den strengeren Hygienevorschriften arbeiten alle unsere Mitarbeiter ab sofort, sofern möglich, aus dem Home Office bzw. alleine in einem Büroraum. So möchten wir unsere Belegschaft schützen und eine weitere Ausbreitung des Virus vermeiden.

Für uns und für Sie am Wichtigsten:

Die geplanten Audits finden im Rahmen der Möglichkeiten unter der Anwendung von Remote-Techniken statt. Ihr Ansprechpartner wird sich bzgl. der Details mit Ihnen in Verbindung setzen.

Sollten Sie Fragen haben, dürfen Sie sich selbstverständlich umgehend an Ihren direkten Ansprechpartner oder auch an unsere Zentrale wenden (0711-7861-2566). Bitte beachten Sie die nachfolgende Kundeninformation zur Vorgehensweise bei Remote Audits.

Bleiben Sie gesund.

Die Geschäftsführung der DEKRA Certification

Hinweis: Mit dem Ende der Pandemie, zum 30.04.2023, fallen auch die Sonderregelungen weg.

Weitere allgemeine Informationen zu Remote-Audits finden Sie hier

Normenspezifische Hinweise

04.04.2022

Verlängerung der Äquivalenzbescheinigung

Das Verfahren zum Umgang mit Äquivalenzbescheinigungen wurde erneut bis zum 31.05.2022 verlängert. Alle bestehenden Bescheinigungen werden formlos und automatisch bis zum 31.05.2022 verlängert. Eine Neuausstellung bzw. Anpassung der bereits bestehenden Bescheinigungen ist nicht erforderlich.

25.11.2021

Verlängerung der Äquivalenzbescheinigung

Das Verfahren zum Umgang mit den Äquivalenzbescheinigungen wird aufgrund der derzeitigen Pandemiesituation verlängert. Es ergeben sich folgende Änderungen:

  • Die bestehenden Äquivalenzbescheinigungen werden automatisch bis zum 31.03.2022 verlängert, sofern der FKS keine Tatsachen bekannt sind, die dem widersprechen.
    Ggf. neu auszustellende Äquivalenzbescheinigungen sind durch die FKS ebenfalls bis zum 31.03.2022 zu befristen.
  • Eine Neuausstellung für bereits bestehende Bescheinigungen ist demnach nicht erforderlich, da sich diese automatisch bis zum 31.03.2022 verlängern.

15.12.2020

Zusammenlegung der Förderziele

Ab dem 01.01.2021 ist eine Zusammenlegung der Förderziele gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III vorgesehen.

14.12.2020

Nachdem die Bundesregierung für den Zeitraum vom 16.12.2020 bis zum 10.01.2021 einen erneuten Lockdown beschlossen hat, ist der Präsenzunterricht während dieser Zeit erneut untersagt. Bildungsträger können wie bereits im Frühjahr für diese Zeit auf alternative Lernmethoden umsteigen und eine hierfür benötigte Äquivalenzbescheinigung bei uns beantragen. Bescheinigungen aus dem Frühjahr 2020 behalten nach wie vor ihre Gültigkeit. Sollte sich in den vergangen Monaten nichts an den Maßnahmen geändert haben, müssen Sie das Verfahren nicht noch einmal durchlaufen. Hier sollte die Vorlage der Bescheinigung aus dem Frühjahr bei Ihrem Kostenträger genügen.

30.10.2020

Aktueller Stand zur Durchführung von Maßnahmen

Ab dem 02. November gibt es bundesweit erneut sehr starke Einschränkungen. Dies ist jedoch im Gegensatz zum Frühjahr kein Lockdown. Schulen, Kitas und andere Einrichtungen bleiben geöffnet. Private Bildungseinrichtungen können also nach wie vor in Präsenz unterrichten, insofern die Hygienebestimmungen eingehalten werden. Aus diesem Grund können wir pauschal aktuell keine neuen Äquivalenzbescheinigungen ausstellen. Maßnahmen, die bereits als Online-Maßnahme oder als Mischform zugelassen wurden, können ohne Äquivalenzbescheinigung umgestellt werden. Maßnahmen die als Präsenz-Maßnahme zugelassen wurden, müssen auch weiterhin in Präsenz durchgeführt werden. Sollte es eine behördliche Anweisung zur Schließung eines Bildungsträgers oder Standortes geben (Gesundheitsamt, Landes- oder Kommunalverordnung etc.) können wir für diesen Träger bzw. Standort eine Äquivalenzbescheinigung ausstellen.

Bitte beachten Sie, dass dies der Stand vom 30.10.2020 ist. Sobald die Bundesagentur für Arbeit sich zur der Situation weiter äußert, werden wir Sie darüber informieren.

26.08.2020

Nutzung von WhatsApp zur Kommunikation von Bildungsträgern mit den Teilnehmern ist nicht erlaubt

Die Bundesagentur für Arbeit hat unter dem Gesichtspunkt des Datenschutz die Nutzung von WhatsApp zur Kommunikation von Bildungsträgern mit den Teilnehmern untersagt. Bitte nutzen Sie für die Kommunikation mit Ihren Teilnehmern andere, datenschutzkonforme Kommunikationsmittel. Dies betrifft sowohl die alternative Durchführung als auch die reguläre Durchführung von Maßnahmen.

24.08.2020

Trägerverbandsschreiben der Bundesagentur für Arbeit bezüglich der Möglichkeit der Cloudnutzung während der Corona-Pandemie.

05.05.2020

Einzureichende Dokumente und Nachweise zu alternativen Lernmethoden

Nach der Ausstellung der Äquivalenzbescheinigung müssen Bildungsträger innerhalb von acht Wochen weitere Nachweise einreichen. Wie das genaue Verfahren ist und welche weiteren Nachweise benötigt werden, erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Bearbeiter in unserem Haus.

22.04.2020

Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG)

Leistungsträger für die sozialen Dienste, die ihren Bestand nicht mit vorrangigen verfügbaren Mitteln absichern können, haben die Möglichkeit, einen Antrag auf einen Zuschuss nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen.

Informationen zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)

30.03.2020

Trägerrundschreiben der BA - Vergütung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Abwicklung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG)

Die BA stellt klar, dass arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, die in anderer Form fortgeführt werden (Z.B. telefonisch oder digital) weitervergütet werden. Welche Anforderungen an die Art der Nachweise gestellt wird, will die BA Anfang April bekannt geben.

24.03.2020

Information der BA zur Nutzung digitaler Lernformen

Unter ihren FAQs hat die BA ein Dokument zur Nutzung digitaler Lernformen veröffentlicht. Darin sind erste Vorgehensweisen, die die Bildungsträger bei der Umstellung auf digitale Lernformen wie e-Learning, Videotelefonie, virtuelles Klassenzimmer etc. beachten sollten. Dies ist keine abschließende Anforderung an alternative Methoden, sondern lediglich eine erste Hilfestellung.

20.03.2020

Trägerrundschreiben der BA – Unterbrechung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen

Information der BA über die aktuelle Situation. Trotz höherer Gewalt zahlt die BA für die von ihr finanzierten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen die Maßnahmenvergütung bis zum 31. März 2020 weiter. (Unter dem Vorbehalt einer eventuell späteren möglichen Verrechnung bzw. Rückforderung auf Basis der dann geltenden gesetzlichen Regelungen). Weitere Informationen

19.03.2020

Empfehlung der DAkkS zu Alternativen Methoden im Rahmen der Maßnahmedurchführung

Die DAkkS hat mit der BA ein Verfahren entwickelt, wonach Bildungsträger ihre Maßnahmen mittels alternativer Methoden (E-Learning, Selbstlernphasen etc.) weiter durchführen können. Hierfür erstellen die Fachkundigen Stellen ein Bestätigungsschreiben, welches die Bildungsträger bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter vorlegen müssen. Wie Sie ein solches Schreiben von uns erhalten, erfahren Sie hier.

16.03.2020

Schreiben der BA zur aktuellen Situation

Informationen der Bundesagentur für Arbeit bezüglich des Coronavirus und den Auswirkungen auf die AZAV finden Sie hier.

26.03.2020

Certification Body Requirements in relation to Novel Coronavirus (COVID-19) – Version 2 (nur in Englisch verfügbar)

The Foundation FSSC 22000 requires its licensed CBs to undertake actions for certified organizations affected by the Coronavirus.

Alle aktuellen Informationen zu den Neuerungen rund um IATF in Bezug auf Corona finden Sie unter www.iatfglobaloversight.org

Neue Umstellungsfrist

Für den Zertifizierungsstandard 22000:2018 gilt die neue Umstellungsfrist 31.12.2021.

Neue Umstellungsfrist

Für den Zertifizierungsstandard 22301:2019 gilt die neue Umstellungsfrist 30.04.2023.

Neue Umstellungsfrist

Für den Zertifizierungsstandard 45001:2018 gilt die neue Umstellungsfrist 30.09.2021.

Neue Umstellungsfrist

Für den Zertifizierungsstandard 50001:2018 gilt die neue Umstellungsfrist 02.02.2022.

Handlungsanweisung COVID-19 der DAkkS für ISO 50001 Kunden, die einen EEG-Antrag gemäß § 64 bis zum 30.06.2021 stellen

Aufgrund der anhaltenden Einschränkungen und gesetzlichen Regelungen zur Eindämmung des Corona Virus mit den damit verbundenen Reise- und Zugangseinschränkungen können im Zeitraum 17.05.-30.06.2021 die jährlichen Überwachungsaudits für DIN EN ISO 50001:2018 in Form von 100% Remote-Audits (Virtuellen Standortbegehungen) durchgeführt werden, wenn folgende Bedingungen zutreffen:

  • Nachweis einer Risikoanalyse und Begründung zur Durchführung eines Remote-Audits bezogen auf den Antragsteller (wird im Vorfeld mit unserem Kundenprojektmanager geklärt)
  • Die Gleichwertigkeit des Remote-Audits muss mit geeigneter IT- und Kommunikationstechnik (Video-/Audiotechniken, Datenfernzugriff, Handykamera, etc.) sichergestellt sein (wird ebenso im Vorfeld mit unserer/m Kundenprojektmanager/in geklärt)

Die Ausnahmeregelung gilt nur für Überwachungsaudits DIN EN ISO 50001:2018. Audits zur Erst-Zertifizierung und Rezertifizierung können in diesem Zeitraum nicht vollständig durch Remote-Audits ersetzt werden.

03.04.2020

Zertifizierungspflicht der stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen nach § 37 Abs. 3 SGB IX

Bundesarbeitsgemeinschaft der Rehabilitation:
"Um vor dem Hintergrund der aktuellen Herausforderungen in der Versorgung der stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen von weniger dringlichen Verwaltungsaufgaben zu entlasten, werden die vorliegenden Zertifikate zum internen Qualitätsmanagement bis zum 31.12.2020 verlängert und die Audits bis dahin ausgesetzt."

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