Mit der aktuellen Fassung des IT-Sicherheitsgesetzes 2.0 (IT-SiG 2.0) von 2021 kommen zahlreiche Neuerungen und erweiterte Verpflichtungen auf die Betreiber kritischer Infrastrukturen zu. Unter anderem wurden die Definition der KRITIS-Sektoren wie auch die Schwellenwerte geändert.
Das IT-SiG 2.0 verpflichtet zudem alle KRITIS-Betreiber, spätestens bis zum 01.05.2023 erweiterte Sicherheitsmaßnahmen für Ihre IT umzusetzen.
Dafür sind die IT-Systeme auf den neuesten Stand der Technik zu bringen, um deren Störanfälligkeit so gering wie möglich zu halten. Die KRITIS-Betreiber müssen dies in Form von Sicherheitsaudits, Prüfungen oder Zertifizierungen nachweisen.
Auch das als Kontrollbehörde zuständige BSI erhält erweitere Kompetenzen und ist beispielsweise für die Konkretisierung des neuesten „Stands der Technik“ für IT-Sicherheitsprodukte zuständig und besitzt zukünftig auch die Befugnis, selbst Sicherheitsrisiken – zum Beispiel durch entsprechende Angriffsszenarien – zu detektieren. Mögliche Bußgelder bei Verstößen können nun bis zu maximal 20 Millionen Euro betragen.
Weiterführende Informationen zu den Neuerungen im IT-SiG 2.0 finden Sie hier.