NPEO erfordern bald Zulassung
DEKRA Gefahrstoffexperten weisen auf Antragsfrist hin.
DEKRA Gefahrstoffexperten weisen auf Antragsfrist hin
5. Juli 2018
Unternehmen, die Nonylphenolethoxylate (NPEO) verarbeiten oder NPEO-haltige Produkte einsetzen, müssen sich darauf einstellen, dass diese Verwendungen zulassungspflichtig werden. Wer diese Stoffe zukünftig verwenden will, muss bis zum 4. Juli 2019 einen Zulassungsantrag bei der ECHA einreichen. Die Erstellung von Zulassungsanträgen ist sehr zeitaufwändig, warnen die Gefahrstoffexperten von DEKRA. Um die Antragsfrist einzuhalten, sollten Unternehmen spätestens neun Monate vorher mit der Erstellung des Antrags beginnen.
Betroffen sind gemäß REACH-Verordnung (EU-VO Nr. 1907/2006) alle 4-Nonylphenolethoxylate (verzweigt und linear), die als Einzelstoff oder in Gemischen verwendet werden. Diese Stoffe werden häufig in Industriechemikalien, bei der Oberflächenbehandlung und bei der Polymerherstellung eingesetzt. In Haushaltschemikalien ist dieses Tensid schon seit längerer Zeit verboten, da eine beeinflussende Wirkung auf das Hormonsystem angenommen wird. Diese Stoffgruppe ist in Eintrag 43 des Anhangs XIV zur REACH-Verordnung erfasst.
Der Zulassungsantrag muss drei Elemente enthalten:
Dieser Zulassungsantrag wird nach Einreichung von verschiedenen Gremien der europäischen Chemikalienagentur ECHA umfassend geprüft, in der Regel werden zahlreiche vertiefende Nachfragen gestellt und Daten sowie Unterlagen nachgefordert. Die Zulassung wird im Erfolgsfall von der EU-Kommission für einen beschränkten Zeitraum ausgesprochen.
Die Erstellung eines Zulassungsantrags ist sehr komplex, daher empfiehlt es sich einen erfahrenen Berater hinzuzuziehen.
Die Gefahrstoffexperten von DEKRA verfügen über mehr als 25 Jahre Erfahrung bei der Beratung zu Fragen des Chemikalien- und Gefahrstoffrechts. Darüber hinaus verfügt DEKRA auch über Messstellen für Gefahrstoffe und Umweltschutz sowie über entsprechende Labors.
Weitere Informationen www.dekra.de/reach
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