Veränderungen am Fahrzeug, die eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens nach sich ziehen oder die zu einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern führen, haben das Erlöschen der Betriebserlaubnis des jeweiligen Fahrzeugs zur Folge.
Um dies und die dann erforderlichen Maßnahmen (Einzelbegutachtung des Fahrzeugs gemäß § 21 StVZO bei der sogenannten Technischen Prüfstelle für den Kfz-Verkehr (TP) und ggf. Wiedererteilung der Betriebserlaubnis durch die zuständige Zulassungsbehörde) zu vermeiden, sollte für jede Änderung am Fahrzeug ein entsprechendes Prüfzeugnis vorliegen.
Hierfür kommen verschiedene Dokumente in Frage, wobei am häufigsten
- Teilegutachten
- Allgemeine Betriebserlaubnisse (ABE) für Fahrzeugteile
- Allgemeine Bauartgenehmigungen (ABG) für Fahrzeugteile und Genehmigungen nach EG oder ECE
vorliegen.
Wichtig ist, dass bei Teilegutachten immer eine Änderungsabnahme vorgeschrieben ist und es bei ABE und ABG den Auflagen zu entnehmen ist, ob eine solche Abnahme vorgeschrieben ist oder nicht.
Im Rahmen der HU werden festgestellte technische Änderungen auch dahingehend überprüft, ob eventuell vorgeschriebene Abnahmen durchgeführt worden sind. Bei Bedarf kann diese nachträglich durchgeführt werden.
Alle DEKRA Prüfingenieure sind zur Durchführung der Änderungsabnahmen berechtigt.
Falls die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs erloschen ist, weil z.B. Änderungen ohne Prüfzeugnis durchgeführt worden sind, können die amtlich anerkannten Sachverständigen von DEKRA an den Prüfstellen der TP in den östlichen Bundesländern und in Berlin die notwendigen Begutachtungen durchführen.