Prüfungen von Biogasanlagen

Meldepflicht ab dem 01.12.2023 von der Immissionsschutzbehörde für Bestandsanlagen der 44. BImSchV
Am 01.12.2023 endet die Übergangsfrist für die europarechtliche Registrierungspflicht für Anlagen, die der 44. BImSchV unterliegen. Bei diesen „bestehenden“ Anlagen handelt es sich um Anlagenteile, die vor dem 20.12.2018 in Betrieb genommen wurden. Die Registrierung erfolgt über eine Anzeige, die bestimme Angaben enthalten und bei der für die Registrierung zuständigen Behörde eingereicht werden muss.
Welche Behörde zuständig ist und in welcher Form die Anzeige zu stellen ist, ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Im Zweifel wenden sich Betreiber an die für Sie bisher zuständige Behörde. Diese kennt die Meldewege.

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