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Betriebssicherheitsverordnung eröffnet Spielräume

Weniger Zwänge - mehr Verantwortung

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fasst mehrere Rechts-forderungen an Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen zusammen. Daraus resultieren für Arbeitgeber viele Änderungen und Neuerungen, die jedoch interessante rechtliche Spielräume und Möglichkeiten eröffnen. Parallel steigt damit allerdings auch das Maß an persönlicher Verantwortung.

So erlaubt die BetrSichV beispielsweise die individuelle Ermittlung von Gefährdungspotenzialen am Arbeitsplatz (Gefährdungsbeurteilung) ebenso wie die selbstständige Definition von Prüfanforderungen bei Arbeitsmitteln innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen (wie Aufzüge, Druckgeräte) übernimmt DEKRA als Zugelassene Überwachungsstelle.

Verpflichtend ist unter anderem die Ermittlung von Maßnahmen zur sicheren Bereitstellung und zur Benutzung von Arbeitsmitteln sowie von überwachungsbedürftigen Anlagen. Verlangt wird außerdem die Beschaffung richtlinienkonformer Betriebs- und Arbeitsmittel, die Erstellung von Gefahrstoffkataster und Arbeitsmittelkataster, die Organisation des betrieblichen Explosionsschutzes (einschließlich Erstellung und Pflege des Explosionsschutzdokuments), die Schulung, Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer sowie die rechtssichere Dokumentation aller Maßnahmen.


Die Betriebssicherheitsverordnung im Detail

Maschinen, die vor 1995 erstmalig in Verkehr gebracht wurden und bei denen zwischenzeitlich keine wesentlichen Veränderungen im Sinne der Maschinenrichtlinie vorgenommen wurden, unterliegen der Betriebssicherheitsverordnung.

Diese Maschinen sind gemäß den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung zu überprüfen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren sowie die sich daraus ergebenden Maßnahmen entsprechend umzusetzen. Hierzu zählen gegebenenfalls die erforderliche Überarbeitung der Sicherheitseinrichtungen sowie der vorhandenen Maschinen- und Anlagendokumentation.

Das Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung im Oktober 2002 hat umfangreiche Veränderungen mit sich gebracht. Sie löst zahlreiche Rechtsverordnungen zur Arbeitssicherheit ab. Mit ihr werden die Arbeitsschutzvorschriften vereinheitlicht und modernisiert.
Die Betriebssicherheitsverordnung schafft die Voraussetzungen, berufsgenossenschaftliche und staatliche Vorschriften als widerspruchsfreien Regelungskomplex für alle Arbeitsmittel zu gestalten. Sie ist auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefahren anwendbar.


Wen betrifft die BetrSichV?


Die Betriebssicherheitsverordnung betrifft alle, die:

  • Arbeitsmittel bereitstellen
  • Überwachungsbedürftige Anlagen betreiben


Folgende Verordnungen sind integriert:

  • Acht Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen und daraus weiterhin erforderliche Vorschriften, konzentriert auf vier Gefahrenmomente (Druck, Explosionsschutz, Brandschutz und Heben von Personen und Gütern)
  • Der Inhalt der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung
  • Regelungen der EG-Explosionsschutzrichtlinie umgesetzt
  • Regelungen für ein Arbeitsschutzmanagementsystem eingeführt


Der Betreiber hat folgenden Punkten besondere Aufmerksamkeit zu schenken:

  • Gefährdungsbeurteilung
  • Beschaffenheit der Arbeitsmittel
  • Arbeitsschutzmaßnahmen beim Benutzen der Arbeitsmittel
  • Schriftliche Betriebsanweisungen für den Umgang mit den Arbeitsmitteln
  • Unterweisung der Mitarbeiter
  • Prüfungen der Arbeitsmittel


Am 1. Januar 2003 traten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

  • Dampfkesselverordnung
  • Die Druckbehälterverordnung in der Fassung vom 29. Oktober 2001
  • Die Aufzugsverordnung in der Fassung vom 29. Oktober 2001
  • Die Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen in der Fassung vom 13. Dezember 1996
  • Die Acetylenverordnung
  • Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung vom 29. Oktober 2001 (Ausnahmeregelungen gelten!)
  • Die Getränkeschankanlagenverordnung in der Fassung vom 6. August 2002 (Ausnahmeregelungen gelten!)
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