Feuerwehraufzüge

Änderung TRBS 1201 Teil 4 Anhang 3

Aufzugsanlagen sind in Deutschland erstmalig, regelmäßig wiederkehrend und nach prüfpflichtiger Änderung gemäß Betriebssicherheitsverordnung durch eine Zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen. Die Prüfinhalte sind in der TRBS 1201 Teil 4 festgelegt. Diese technische Regel zur Betriebssicherheit wurde zuletzt am 4. Mai 2022 in einer überarbeiteten Form veröffentlicht und um den Anhang 3 „Anforderungen an die Prüfungen von Feuerwehraufzügen“ erweitert.

Feuerwehraufzüge sind Personen- und Lastenaufzüge, welche auch zur Brandbekämpfung und Evakuierung unter Aufsicht der Feuerwehr eingesetzt werden dürfen und hierfür mit zusätzlichen spezifischen Steuereinrichtungen ausgerüstet sind.
Für einen sicheren Betrieb unter Einsatzbedingungen werden Feuerwehraufzüge und das dazugehörige Gebäude mit zusätzlicher Technik ausgerüstet. So verfügen die Anlagen beispielsweise über einen erhöhten Wasser- und Feuerschutz und werden mit gebäudetechnischen Anlagen, wie der Brandmeldeanlage, der Notstromversorgung und der Druckbelüftungsanlage verknüpft.
Mit Änderung der TRBS 1201 Teil 4 ist nun die Überprüfung der Feuerwehrfunktionen, sowie das Zusammenwirken des Feuerwehraufzugs mit seinen aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen verpflichtender Bestandteil der Hauptprüfung und der Prüfung vor Inbetriebnahme geworden. Auch im Rahmen der Zwischenprüfung und Prüfungen nach prüfpflichtiger Änderung ergeben sich zusätzliche Prüfinhalte.
Je nach Maßgabe des Baurechts der Bundesländer sind Feuerwehraufzüge gefordert.
Entscheidend, ob Ihre Aufzugsanlage als Feuerwehraufzug prüfpflichtig ist, sind die baurechtlichen und brandschutztechnischen Anforderungen Ihres Gebäudes.
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