EU Verpackungsverordnung (VO (EU) 2025/40)

Unterstützung für Hersteller von Verpackungen bei der Umsetzung der umfangreichen Anforderungen zu Schadstoffen (PFAS, Schwermetalle, Substances of Concern), Recyclingfähigkeit und Dokumentation

Hersteller von Verpackungen müssen eine Konformitätserklärung ausstellen und die technische Dokumentation zusammenstellen, mit der sie die Einhaltung der Anforderungen aus der EU-Verpackungsverordnung dokumentieren.

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Anforderungen der EU-Verpackungsverordnung erfüllen

Die EU-Verpackungsverordnung (VO (EU) 2025/40) löst die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle ab. Sie gilt ab dem 12.08.2026 unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten. Für die Hersteller von Verpackungen bringt sei eine Reihe von neuen Verpflichtungen.

Anforderungen für Stoffe in Verpackungen

Neu und ab dem 12.08.2026 einzuhalten sind die Grenzwerte für PFAS für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen sollen. PFAS werden u.A. bei Kartonverpackungen eingesetzt, die nicht durch die Feuchtigkeit des Lebensmittels aufgeweicht werden sollen.
Die Beschränkung von PFAS ist sehr weitreichend: sie ist nicht auf einzelne Verbindungen begrenzt, sondern umfasst alle Verbindungen auf die die PFAS-Kriterien zutreffen. Zudem sind die Grenzwerte extrem niedrig, was zu einem erheblichen Risiko für Grenzwertüberschreitungen durch Verschleppung und Spurenverunreinigungen führt:
  • 25 ppb für einzelne Verbindungen
  • 250 ppb für die Summe einzeln identifizierter Verbindungen
  • 50 ppm Gesamtfluorgehalt als Summe für alle PFAS, inklusive Polymere
Die Schwermetalle Blei, Cadmium, Chrom(VI) sowie Quecksilber sind bereits reguliert, der Grenzwert liegt hier jeweils bei 100 ppm.
Darüber hinaus plant die EU, weitere „besorgniserregende Stoffe“ (Substances of Concern) in Verpackungen zu regulieren.

Anforderungen zur Abfallminimierung

Weitere Anforderungen der EU-Abfallverordnung betreffen:
  • Recyclingfähigkeit (ab 2030)
  • Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen (ab 2030)
  • Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen (nach 2028)
  • Kompostierbare Verpackungen (durchlässige Tee- und Kaffeebeutel sowie Aufkleber für Obst und Gemüse): Ab Februar 2028
  • Minimierung von Verpackungen (ab 2030)
  • Wiederverwendbare Verpackungen (ab 2027)
  • Kennzeichnung von Verpackungen (ab 2028)

Konformitätsbewertung und technische Dokumentation

Die Erzeuger der Verpackungen führen vor dem Inverkehrbringen das Konformitätsbewertungsverfahren der internen Fertigungskontrolle durch.
Dabei handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Erzeuger die in Anhang VII Nr. 2, 3 und 4 der EU-Verpackungsverordnung genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Verpackungen den für sie geltenden Anforderungen gemäß Artikel 5 bis 12 dieser Verordnung genügen.
Ein wesentliches Element ist die technische Dokumentation. Darin sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und die Funktionsweise der Verpackung zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.

DEKRA unterstützt bei der Konformitätsbewertung

Unsere Services umfassen unter Anderem
  • Workshops zur Informationsvermittlung: Welche Anforderungen sind zu erfüllen?
  • Unterstützung bei der Ermittlung, welche Unterlagen für die technische Dokumentation erforderlich sind
  • Bewertung von vorliegenden Dokumenten für die technische Dokumentation
  • Analyse von Proben nach akkreditierten Verfahren in unserem Chemielabor: PFAS, Schwermetalle, Substances of Concern
  • Unterstützung bei der Erstellung der Konformitätserklärung

Warum DEKRA?

  • DEKRA berät seit über 30 Jahren Unternehmen zum Chemikalienrecht.
  • Bei uns erhalten Sie alle Leistungen aus einer Hand.
  • Wir helfen Ihnen, die Anforderungen pragmatisch und effizient zu erfüllen.