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Digitaler Fahrtenschreiber

Grundlage für die Einführung des digitalen Fahrtenschreibers sind die Verordnungen (EG) Nr. 2135/98, geändert durch VO (EG) Nr. 561/2006 sowie Nr. 1360/2002 (technische Spezifikationen nach Anhang I B). Am 11. April 2006 wurde die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr veröffentlicht. Die technischen Spezifikationen der Fahrtenschreiber sowie die Vorschriften über Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung sind in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie den technischen Anlagen 1, 1B und 1C geregelt. Erhebliche Veränderungen und Weiterentwicklungen zu beiden vorgenannten Verordnungen finden sich in der VO (EU) 2020/1054 die in ihren wesentlichen Teilen am 20.8.2020 in Kraft getreten ist.

Mit der Einführung des digitalen Fahrtenschreibers wurden zu dessen ordnungsgemäßem Betrieb Fahrtenschreiberkarten erforderlich.
Die zum Betrieb des digitalen Fahrtenschreibers notwendigen Fahrtenschreiberkarten (Fahrerkarte, Werkstattkarte, Unternehmenskarte) werden nach den Mustern nach Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1) in Verbindung mit dem Anhang I B Abschnitt IV der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder nach Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in Verbindung mit dem Anhang 1 C Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 jeweils in Verbindung mit Anlage 3 hergestellt.

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