Nachhaltigkeit in der EU-Bauprodukteverordnung 2024/3110

22. Juli 2026Sustainability Stories

Die neue Bauprodukteverordnung vom 27.11.2024 regelt neben den technischen Anforderungen an Bauprodukte, erstmalig auch verpflichtende Anforderungen an die Nachhaltigkeit von Bauprodukten. Bereits am 07.01.2025 trat die Verordnung offiziell in Kraft, womit die Fristen für die Umsetzung und die Übergangsregelungen begannen. Seit dem 08.01.2026 ist die Verordnung grundsätzlich anwendbar. Gleichzeitig liegt mit dem ersten Arbeitsplan eine Roadmap für die schrittweise Einführung der Anforderungen in den einzelnen Produktgruppen vor. Aber was bedeutet das für Hersteller von Bauprodukten?

Neue Pflichten in der Nachhaltigkeit für Hersteller

Umweltmerkmale sind nun ein verpflichtender Bestandteil von harmonisierten technischen Normen und europäischen Bewertungsdokumenten (EADs). Zusätzlich können nach Artikel 83 für das öffentliche Beschaffungswesen Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit von Produkten definiert werden. Die Umweltmerkmale müssen in der Leistungs- und Konformitätserklärung aufgeführt und in Zukunft in den digitalen Produktpass inkludiert werden. Geprüft wird die ökologische Nachhaltigkeit basierend auf dem Bewertungs- und Überprüfungssystem System3+ durch eine notifizierte Stelle. Daher ist es wichtig, dass Sie sich frühzeitig mit den Umweltauswirkungen Ihrer Produkte beschäftigen. Eine wichtige Grundlage hierfür können bereits heute EPDs (Environmental Product Declarations) sein. Die Umweltindikatoren und Berechnungsmethoden der Bauprodukteverordnung orientieren sich weitgehend an der EN 15804+A2, die gemeinsam mit der ISO 14025 die Grundlage für EPDs im Bausektor bildet.

Neue Rechte in der Nachhaltigkeit für Hersteller

Nach Artikel 21 werden die Informationspflichten entlang der Lieferkette gestärkt. Lieferanten und Dienstleister sollen die für die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen erforderlichen Informationen bereitstellen und damit eine fundierte Datengrundlage für die Umweltbewertung von Bauprodukten unterstützen. Damit profitieren Sie in Zukunft von einer verlässlicheren und umfassenderen Datengrundlage, als dies aktuell bei vielen EPDs der Fall ist. Zudem soll die Vergleichbarkeit der Ergebnisse durch die Verwendung produktgruppenspezifischer Hintergrunddatensätze verbessert werden. Dadurch werden Berechnungen innerhalb einer Produktgruppe stärker standardisiert und Unterschiede aufgrund abweichender Datengrundlagen reduziert.

Was ist überhaupt eine EPD?

Eine EPD ist eine standardisierte und transparente Form, um die Umweltauswirkungen eines Produkts (auch außerhalb des Baubereichs) über seinen Lebenszyklus zu berechnen und darzustellen.
EPDs werden von unabhängigen Programmhaltern veröffentlicht, die die Einhaltung der relevanten Normen (EN 15804) und Methoden sicherstellen. Für Hersteller sind EPDs bereits heute ein zentrales Instrument, um Ausschreibungen zu gewinnen, Nachhaltigkeit im Unternehmen zu quantifizieren und damit Produktstrategien zu entwickeln und gegenüber Kunden zu kommunizieren.

Zusammenhang EPDs und Bauprodukten-Verordnung

Die neue Bauprodukteverordnung ist methodisch an EPDs angeglichen, da sie ebenfalls auf der EN 15804 basiert. Auch die Umweltindikatoren, die deklariert werden müssen, stimmen mit den Umweltindikatoren in EPDs überein (gemäß Anhang II der Bauprodukteverordnung). Deren Einführung erfolgt zeitlich gestaffelt. Die Auswirkungen auf den Klimawandel bilden den ersten Umweltindikator, der im Rahmen der neuen Bauprodukteverordnung verpflichtend eingeführt wird. Für einzelne Produktgruppen wird die konkrete Anwendung jedoch erst mit der Einführung der jeweiligen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen verbindlich. Weitere wesentlichen Umweltmerkmalen sind erst ab 2030, bzw. 2032 verpflichtend.

Weitere Umweltanforderungen

Neben den Umweltindikatoren, die aus EPDs bekannt sind, können je nach Produktgruppe weitere Umweltanforderungen in harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen festgelegt werden, beispielsweise zur Recyclingfähigkeit, Ressourceneffizienz oder nachhaltigen Rohstoffbeschaffung. Die vollständige Liste findet sich in Anhang III der Verordnung.

Aktueller Zeitplan

Der erste Arbeitsplan für den Zeitraum 2026 - 2029 zur Bauprodukteverordnung wurde am 16.12.2025 fertiggestellt. Im Rahmen von Etappenziel III werden die Umweltanforderungen für die einzelnen Produktgruppen in die entsprechenden harmonisierten technischen Spezifikationen überführt. Verbindlich werden diese Anforderungen jedoch erst mit der jeweiligen Einführung der betreffenden Normen oder Spezifikationen.
Die höchste Priorität haben die Produkte aus vorgefertigtem Normal-, Leicht- oder Porenbeton, sowie Metallbauprodukte und Zubehörteile, für beide Produktgruppen wurde der Normungsauftrag bereits angenommen. Die verbindlichen Einführungen der Normen stehen noch aus. Für zahlreiche weitere Produktgruppen ist die Überarbeitung der technischen Spezifikationen erst in späteren Phasen des Arbeitsplans vorgesehen. Viele Hersteller haben daher noch Zeit, sich systematisch auf die neuen Nachhaltigkeitsanforderungen vorzubereiten.

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