Nach der BetrSichV sind Arbeitgeber beziehungsweise ihnen gleichgestellte Personen für Aufzugsanlagen verantwortlich. Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Mitarbeiter beschäftigen. Ihnen gleichgestellt sind Personen, die zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage verwenden sowie der Auftraggeber und Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes.
Der für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen zuständige Arbeitgeber wird auch Verwender genannt. Verwender einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne der BetrSichV ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit der Anlage zu treffen und dabei Arbeitgeber oder diesem gemäß BetrSichV gleichgestellt ist.
Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an. So kann auch ein Pächter oder Mieter Verwender einer überwachungsbedürftigen Anlage sein. Maßgeblich hierbei ist die privatrechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Eigentümer der Betriebsanlagen und dem Nutzer. Ein Verpächter bleibt Verwender, wenn er allein über die sicherheitstechnischen Vorkehrungen entscheidet.