


EU-Maschinenverordnung 2023/1230
Neue Pflichten zu Cybersicherheit, KI und mehr
EU-Maschinenverordnung 2023/1230
Neue Pflichten zu Cybersicherheit, KI und mehr
EU-Maschinenverordnung 2023/1230
Neue Pflichten zu Cybersicherheit, KI und mehr
EU-Maschinenverordnung 2023/1230
Neue Pflichten zu Cybersicherheit, KI und mehr
So bringen Sie die EU-Maschinenverordnung sicher in Gang
Ab 20. Januar 2027 löst die 2023 eingeführte EU-Maschinenverordnung (Verordnung (EU) 2023/1230) endgültig die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Das Ziel: Maschinensicherheit angesichts neuer Technologien und Gefährdungsszenarien weiterhin zu gewährleisten. DEKRA unterstützt Sie dabei, die Verordnung rechtssicher umzusetzen.
Warum eine neue Maschinenverordnung?
Vieles bleibt unverändert, aber Wichtiges kommt neu hinzu: Die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 konkretisiert eine Reihe bislang unterschiedlich ausgelegte Sachverhalte und greift neue Themen explizit auf. Dadurch gibt sie Herstellern, Importeuren, Händlern und Betreibern auch in Zukunft Handlungssicherheit. Die Verordnung ist ab 20. Januar 2027.
EU-weit verpflichtend anzuwenden. Im Unterschied zur bisherigen Maschinenrichtlinie muss sie nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden.
Welche Produkte fallen unter die Verordnung?
Die EU-Maschinenverordnung gilt für Maschinen, dazugehörige Produkte, unvollständige und jetzt auch für wesentlich veränderte Maschinen. Darüber hinaus sind digitale Produkte (z. B. Software) mit sicherheitsrelevanten Funktionen ausdrücklich eingeschlossen. Für all diese Produkte legt die EU-Maschinenverordnung überarbeitete, teils erweiterte und präzisierte Anforderungen an Sicherheit und Konformität fest.
- Ab 20. Januar 2027 EU-weit verbindlich anzuwenden
- Erweiterter Geltungsbereich: nun auch für wesentlich veränderte Maschinen sowie Software die eigenständig als Sicherheitsbauteil in Verkehr gebracht wird
- Cyber- und KI-Sicherheit werden Teil der Risikobeurteilung
- Digitale Betriebsanleitungen und Konformitätserklärungen werden möglich
Die wichtigsten Änderungen im Detail
Wird eine Maschine oder ein zugehöriges Produkt – unabhängig davon, ob es sich um Hard- oder Software handelt – wesentlich verändert, muss vor dem erneuten Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eine neue Konformitätsbewertung durchgeführt werden. Der Grund: Eine wesentliche Veränderung führt zu einem veränderten Risikoprofil, wodurch die bestehende CE-Kennzeichnung ihre Gültigkeit verliert.
Hersteller müssen nun auch Risiken durch Cyberangriffe berücksichtigen und bewerten. Software, Firmware und sicherheitsrelevante Steuerungskomponenten müssen gegen Veränderungen oder Manipulationen geschützt werden, welche die sichere Funktion einer Maschine beeinträchtigen könnten. Die entsprechenden Normen für die Umsetzung sind derzeit teilweise noch in der Entwurfsphase.
Die Maschinenverordnung verlangt eine systematische Bewertung möglicher Gefährdungen und eine Dokumentation der vorgesehenen Schutzmaßnahmen. Neben der funktionalen Sicherheit ist dabei auch die Cybersicherheit einzubeziehen. Hersteller sind angehalten, ihre aktuelle Risikobeurteilung zu überprüfen und um die Themen KI, digitale Betriebsanleitungen und Cyberbedrohungen zu ergänzen.
Für bestimmte Maschinen und dazugehörige Produkte sieht die Verordnung die Einbindung einer notifizierten Stelle vor. Produkte aus Anhang I, Teil A, müssen grundsätzlich unter Einbeziehung einer notifizierten Stelle bewertet werden. Für die in Anhang I, Teil B, aufgeführten Produkte gilt dies, falls keine geeignete harmonisierte Norm vorliegt, eine Norm nicht alle relevanten Anforderungen abdeckt oder von einer harmonisierten Norm abgewichen wird.
Die neue Maschinenverordnung erlaubt es, Betriebsanleitungen grundsätzlich auch in digitaler Form bereitzustellen. Auf Verlangen des Kunden muss der Hersteller die Unterlagen weiterhin auf Papier zur Verfügung stellen. Auch die EU-Konformitätserklärung sowie Montageanleitung und die Einbauerklärung (bei unvollständigen Maschinen) können digital bereitgestellt werden.
Importeure und Händler von Produkten, die unter die EU-Maschinenverordnung fallen, werden stärker in die Pflicht genommen: Sie müssen sicherstellen, dass gehandelte Maschinen den Anforderungen der EU-Maschinenverordnung entsprechen. Werden sicherheitsrelevante Risiken erkannt, sind sie verpflichtet, dies den Behörden zu melden und gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikovermeidung oder -minderung zu ergreifen.
DEKRA unterstützt Sie bei der Umsetzung
Die EU-Maschinenverordnung stellt Hersteller, Importeure und Händler vor neue Herausforderungen – aber sie schafft im Gegenzug auch mehr Sicherheit und Planbarkeit. Die DEKRA Experten machen Ihnen mit Beratung und passgenauen Dienstleistungen den „Umstieg“ leicht. Zum Beispiel:
- Schulungen zur EU-Maschinenverordnung: Unser umfassendes Schulungsangebot umfasst unter anderem Schulungen zur CE-Kennzeichnung, Schulungen zur technischen Dokumentation und Schulungen zu Richtlinien und Normen
- Konformitätsbewertungen, Nachweise und Zertifizierungen: DEKRA verfügt als Deutschlands größte Prüforganisation flächendeckend über Experten für Maschinen- und Gerätesicherheit mit speziellem Know-how für die neue EU-Maschinenverordnung. Als notifizierte Stelle erbringt die DEKRA Gesellschaft „DEKRA Testing and Certification GmbH“ umfassende Services zum Nachweis der CE-Konformität von Maschinen und dazugehörigen Produkten.
- Individuelle Prüfdienstleistungen, z. B. zu Cybersicherheit: Unsere DEKRA Sachverständigen prüfen Ihre Maschinen auf Konformität mit den jeweiligen Vorschriften.