Kompromiss bei Kennzeichnung von Gefahrstoffen nach CLP / Chemicals Omnibus

22. Juli 2026

Die CLP-Novelle von Dezember 2024 brachte deutliche Verschärfungen der Vorgabe zur Lesbarkeit von Gefahrstoffetiketten.

Insbesondere sollten die Inverkehrbringer sicherstellen, dass die Schriftgröße Mindestanforderungen genügt: Der Buchstabe „x“ sollte demnach bei kleinen Verpackungen bis 0,5 l eine Höhe von mindestens 1,2 mm haben. Dies führt in der Praxis dazu, dass weniger Sprachfassungen auf ein Etikett gedruckt werden können. Um der Kritik der Wirtschaft zu begegnen, hat die EU-Kommission einen Vorschlag eingebracht, der die Vorgaben wieder etwas entschärfen sollte. Dieser Kompromissvorschlag wurde im sogenannten Trilog-Verfahren zwischen EU-Kommission, EU-Parlament und Ministerrat verhandelt.
Am 17.06. hat die Pressestelle des EU-Parlaments die Einigung im Trilog zum sog. Chemicals Omnibus über die Vereinfachung der Vorschriften für Kosmetika, Düngemittel und Kennzeichnung bekannt gegeben.
Wichtige Punkte für CLP:
  • Bei Produkten die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden: Schriftgröße auf dem Etikett: 1,2 mm (Buchstabe „x“), bei kleinen Verpackungen bis 125 ml: 0,9 mm.
  • Bei Produkten, die ausschließlich an berufsmäßige Verwender abgegeben werden, soll die Schriftgröße „angemessen“ („appropriate“) sein.
  • Sonderregel Etiketten für 10 ml Behälter: Piktogramm bleibt erforderlich, Rest kann über ein digitales Label gegeben werden
  • 15 Monate Übergangsfrist für Re-Labelling durch Lieferanten bei Änderung der Kennzeichnung
Weitere Einigungen gab es bei den Änderungen für Kosmetikprodukte und Dünger.
Als nächstes muss die Einigung formal von Parlament und Rat beschlossen werden, dann erfolgt die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt. Die neuen Regeln für die Kennzeichnung würden dann zum 01.01.2028 in Kraft treten.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Webpage
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