Prüfung der Lösemittelbilanz nach 31. BImSchV

Wahrnehmung der Prüfpflicht von Lösemittelbilanzen

Betreiber von Immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen, die aufgrund ihres Lösemitteleinsatzes unter die Lösemittelverordnung beziehungsweise die 31. BImSchV fallen, sind nach der Novelle der Verordnung verpflichtet, ihre Lösemittelbilanz durch Sachverständige prüfen zu lassen. Sie haben Fragen zur Prüfung der Lösemittelbilanz? Gerne helfen wir Ihnen weiter!
Ihre Vorteile unserer Prüfung
  • Rechtssichere Erfüllung der gesetzlichen Prüfpflicht nach der 31. BImSchV
  • Prüfung durch qualifizierte Sachverständige einer akkreditierten Messstelle
  • Anerkannter Prüfbericht zur Vorlage bei der zuständigen Behörde
  • Transparenter und nachvollziehbarer Prüfprozess

Normkonforme Prüfung Ihrer Lösemittelbilanz

DEKRA verfügt über qualifizierte Sachverständige einer akkreditierten Messstelle, die Ihre Lösemittelbilanz gemäß den Anforderungen der 31. BImSchV (§ 6 in Verbindung mit Anhang V Nr. 4) prüfen. Mit dem Prüfbericht erhalten Sie einen anerkannten Nachweis zur Erfüllung Ihrer gesetzlichen Prüfpflicht gegenüber der zuständigen Behörde. Die Prüfung erfolgt nach den aktuellen Anforderungen der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI). Dabei stehen ein klarer Ablauf, eine nachvollziehbare Dokumentation und eine verlässliche fachliche Bewertung im Mittelpunkt. So stellen wir sicher, dass die vorgelegte Lösemittelbilanz vollständig, plausibel und normkonform geprüft ist.

Unsere Leistungen

Entsprechend dem aktuellen Anforderungskatalog der LAI (Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz) übernehmen unsere Sachverständigen im Rahmen der Bilanzprüfung unter anderem folgende Leistungen:
  • Begehung der Anlage
  • Sichtung der Lösemittelbilanz beziehungsweise des Reduzierungsplans
  • Bewertung der Eingangsgrößen
  • Bewertung der Ergebnisse
  • Zusammenfassung und Dokumentation des Prüfungsergebnisses
  • Erstellung eines nachvollziehbaren Prüfberichts

DEKRA - Ihr Partner für Sicherheit und Umweltschutz


  • Mit DEKRA haben Sie Experten an Ihrer Seite, die Sie als Anlagenbetreiber sachkundig und zuverlässig unterstützen.
  • Wir teilen unsere langjährigen Erfahrungen und unser Wissen, um Sie beim Schutz der Umwelt zu unterstützen.
  • Als akkreditierte Messstelle führen wir die Prüfung Ihrer Lösemittelbilanz fachkundig, unabhängig und gemäß den gesetzlichen Anforderungen der 31. BImSchV durch.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Die Lösemittelverordnung beziehungsweise die 31. BImSchV regelt den Einsatz organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen und verfolgt das Ziel, Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) zu begrenzen.
Unter anderem Lackieranlagen, Druckereien, Unternehmen der Automobilindustrie, Klebstoffhersteller sowie Betriebe der Oberflächenreinigung und weitere Anlagen mit lösemittelhaltigen Prozessen.
Bei Neuanlagen erfolgt die erste Prüfung der Lösemittelbilanz 12 Monate nach Inbetriebnahme, danach im Turnus von drei Jahren.
Für Bestandsanlagen ist die erste Prüfung drei Jahre nach dem 16. Januar 2024 erforderlich; auch hier gilt anschließend ein dreijähriger Prüfrhythmus.
Die Prüfung darf ausschließlich durch zugelassene Sachverständige beziehungsweise akkreditierte Messstellen durchgeführt werden.
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