„Der grundsätzliche Mythos stimmt natürlich, aber es hängt wie immer vom Baujahr ab“, erläutert unser Fachmann. Ein Fahrzeug aus dem Jahr 1994 oder Anfang 1995 verfügt bereits über moderne Ausstattungen wie Airbags für Fahrende und Beifahrende sowie ein ABS-System. Auch Sicherheitsgurte gehören selbstverständlich zur Ausstattung, diese sind auch schon in Fahrzeugen aus den 70er Jahren zu finden.
Wenn wir nochmal ein oder zwei Jahrzehnte früher betrachten, also die 1960er- und die späten 1950er-Jahre, dann waren jedoch oft nur – wenn überhaupt – Beckengurte verbaut – ohne den heute selbstverständlichen Aufrollautomaten. Je weiter wir in die Vergangenheit blicken, desto spartanischer wird die Sicherheitsausstattung. Beispielsweise fehlen Automobilen aus den frühen 50ern oder gar der Vorkriegszeit die Sicherheitsfeatures komplett: keine Servolenkung, keine Sicherheitsgurte und nicht einmal Scheibenbremsen, sondern lediglich Trommelbremsen.
Nachrüstung: Was ist möglich?
Die gute Nachricht: Mechanische Sicherheitssysteme lassen sich unter bestimmten Umständen nachrüsten. „Technische Änderungen sind dann erlaubt, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach der Erstzulassung erfolgt sind oder hätten erfolgen können“, erklärt Carsten Bräuer die H-Kennzeichen-Regelung.
Dreipunkt-Sicherheitsgurte können demnach bei Fahrzeugen aus den späten 1960er- oder frühen 1970er-Jahren nachgerüstet werden – vorausgesetzt, geeignete Befestigungspunkte sind vorhanden. „Das ist dann kein Problem in Bezug auf das H-Kennzeichen und dient ja auch der Steigerung der Sicherheit“, betont der Experte.
Elektronische Regelsysteme wie ABS oder Airbags sind hingegen nicht nachrüstbar. Das Crashverhalten damaliger Fahrzeuge war völlig anders, weshalb moderne Airbag-Systeme nicht auf alte Karosseriestrukturen abgestimmt werden können.
Grenzen der Nachrüstung
Bei sehr alten Fahrzeugen wie aus den 30ern oder 40ern wird eine Nachrüstung zunehmend schwieriger. Ohne geeignete Befestigungspunkte kann beispielsweise ein Gurtsystem seine lebensrettende Funktion nicht erfüllen. „Je älter, desto aufwendiger“, fasst Carsten Bräuer zusammen.
Außerdem muss erneut die H-Kennzeichen-Regelung beachtet werden: Wenn Sie dieses beibehalten wollen, so dürfen nur Änderungen am Wagen vorgenommen werden, die innerhalb von zehn Jahren nach der Erstzulassung hätten erfolgen können. Das H-Kennzeichen dient dem Erhalt des automobilen Kulturgutes – und dazu gehört auch die Präsentation des jeweiligen technischen Stands der entsprechenden Epoche.