In winzigen Mengen meist ungefährlich, kann eine dauerhafte Gefahrstoffaussetzung in größeren Mengen bei Ihren Beschäftigten zu gesundheitlichen Einschränkungen führen. Das hat oft Arbeitsausfälle und rechtliche Konsequenzen zur Folge. Deswegen sind Unternehmen, die mit Gefahrstoffen arbeiten, nach §6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gesetzlich dazu verpflichtet, alle gesundheitlichen Gefährdungen durch Einatmen, Hautkontakt oder die chemisch-physikalischen Eigenschaften der Stoffe in Form einer Gefährdungsbeurteilung festzuhalten und zu bewerten. Nach §7 der Gefahrstoffverordnung muss der Arbeitgeber die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte sicherstellen. Er hat die Einhaltung durch Arbeitsplatzmessungen oder andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition zu überprüfen.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 900/910 legen die verbindlichen Beurteilungsmaßstäbe für Gefahrstoffe fest, d.h. die Höhe der Gefahrstoffkonzentration in der Luft, die eingehalten werden muss.