Gutachten zur Bemerkbarkeit von Kleinkollisionen werden oft im Zusammenhang mit der Plausibilitätsprüfung eines Unfallablaufes erstellt. Dabei wird geklärt, inwieweit die ermittelten Fahrzeuge tatsächlich Beteiligte bei der Kollision waren und ob der Unfallverursacher den Zusammenstoß bemerken konnte.
Polizei oder Staatsanwaltschaft nutzen Bemerkbarkeits-Gutachten zum Beispiel bei Ermittlungen wegen "unerlaubtem Entfernen vom Unfallort" (§ 142 Strafgesetzbuch – StGB). Dabei steht häufig ein Strafverfahren im Hintergrund, in dem die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten nachweisen muss, dass er die Kollision wahrgenommen hat.
Bei der Untersuchung werden drei Möglichkeiten der Bemerkbarkeit unterschieden:
- Optische / Visuelle Bemerkbarkeit (Sehen)
- Akustische Bemerkbarkeit (Hören)
- Kinästhetische / Taktile Bemerkbarkeit (Fühlen)
Die Besichtigung der beschädigten Fahrzeuge oder Gegenstände und im Idealfall ein Vor-Ort-Termin an der Unfallstelle mit den beteiligten Fahrzeugen, sind ideale Voraussetzungen für unsere Sachverständigen. Diese können aber auch Bewertungen treffen, wenn nur Fotos der beschädigten Fahrzeuge und möglicherweise Schilderungen des Unfallablaufs vorliegen.
Die DEKRA Experten greifen für die Analysen und Bewertungen auch auf fundierte Ergebnisse aus vielen eigenen Versuchen zur Wahrnehmbarkeit von Kollisionen zurück. Durch die systematische Auswertung der Kollisionsparameter lässt sich mit Hilfe von Versuchsergebnissen in den meisten Fällen eine Aussage zur möglichen Bemerkbarkeit des Unfalles treffen.