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Bei der Sicherheit von Kranen und Hubarbeitsbühnen gibt es kein Wenn und Aber. Denn herabstürzende Lasten oder gar ein umstürzender Kran gefährden unmittelbar Menschenleben. Sowohl die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) als auch die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zur Unfallverhütung (DGUV) fordern deshalb eine regelmäßige Funktions- und Sicherheitsprüfung.
So hat der Betreiber vor der erstmaligen Inbetriebnahme eine Abnahmeprüfung nach den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen, sofern diese nicht bereits herstellerseitig erfolgt ist.
Danach sind Krane in Abständen von maximal einem Jahr sowie nach prüfpflichtigen Änderungen (z. B. Umbau) zu prüfen.
Die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften schreiben vor:
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme oder nach prüfpflichtigen Änderungen müssen durch einen Sachverständigen durchgeführt werden.
Wiederkehrende Prüfungen sind nach Bedarf jedoch mind. jährlich durch einen Sachkundigen (befähigte Person) durchzuführen. Turmdrehkrane sind zusätzlich bei jeder Aufstellung oder Umrüstung durch einen Sachkundigen zu prüfen.
LKW-Anbaukrane, kraftbetriebene Turmdrehkrane und Fahrzeugkrane, ortsveränderliche kraftbetriebene Derrickkrane sind mind. alle 4 Jahre durch einen Sachverständigen zu prüfen.
Ältere Krane der oben genannten Kategorien haben kürzere vorgeschriebene Prüffristen.
Ermächtigte Kransachverständige prüfen On- und Offshore Krane
Diese Leistungen bietet Ihnen DEKRA:
Gefährdungsbeurteilung
Prüfungen vor erstmaliger Inbetriebnahme
Wiederkehrende Prüfungen gemäß BetrSichV und DGUV V52
Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen
Konformitätsbescheinigungen/CE-Kennzeichnung für Hersteller
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