Winterreifen: Neue Vorschriften
Mit der 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Mai 2017 ergeben sich Änderungen der „situativen Winterreifenpflicht“ in Deutschland.
Was ändert sich für Service-Betriebe und Fachwerkstätten, welche einen Reifenservice anbieten?
Festzuhalten ist, dass weiterhin in Deutschland die Winterreifenpflicht eine situative Vorschrift ist. D.h., dass Fahrzeuge im Winter nicht grundsätzlich auf Winterreifen umgerüstet werden müssen, sondern nur dann, wenn sie bei winterlichen Straßenverhältnissen am Straßenverkehr teilnehmen. Sollte sich während des Winters Wetterverhältnisse einstellen, welche nicht als winterliche Straßenverhältnisse bezeichnet werden, d. h. weder Eis, Reif, Schneeglätte noch Schneematsch, dann darf grundsätzlich auch im Winterhalbjahr ein Fahrzeug mit Sommerreifen betrieben werden.
Insofern ändert sich auch nach dem Mai 2017 für den Kunden und damit auch für den Fachbetrieb nichts!
Kennzeichnung M+S nicht wintertauglich
Eine Änderung ergibt sich jedoch bei der Kennzeichnung von wintertauglicher Bereifung. Ab dem Produktionsdatum 01.Januar 2018 (DOT 0118) sind wintertaugliche Reifen mit dem Schneeflocken-Symbol (3PMFS/ Alpine-Symbol/ Bergpiktogram mit Schneeflocke) zu kennzeichnen.
Reifen welche nur die bisherige Kennzeichnung von wintertauglicher Bereifung in Form der Buchstabenfolge M + S (Matsch + Schnee) aufweisen, können, soweit der Reifen bis Ende 2017 (DOT 5217) hergestellt ist noch bis zum 30. September 2024 verwendet werden.
Wir müssen jedoch darauf hinweisen, dass viele Reifenhersteller spezielle Reifen für den Bereich SUV/4×4/Offroad anbieten, welche nur mit M + S gekennzeichnet und mit Schwerpunkt für den Export der Fahrzeuge in die USA vorgesehen sind. Diese Reifen können jedoch aus technischer Sicht jedoch nicht als wintertauglich angesehen werden! Im Markt finden sich darüber hinaus auch Reifen mit Sommerprofil von Billig/ Noname-Anbietern welche ebenfalls das M + S-Symbol aufweisen. Auch diese Reifen weisen ebenfalls keine ausreichenden Eigenschaften für den Betrieb auf winterlichen Fahrbahnen auf.
Ein Fachbetrieb, welcher solche Reifen zur Wintersaison auf Kundenfahrzeugen montiert, sollte den Kunden darauf hinweisen, dass derartige Reifen aufgrund der M + S-Kennzeichnung zwar den gesetzlichen Vorschriften genügt, es sich jedoch technisch nicht um wintertaugliche Reifen handelt. Der Fachbetrieb steht hierbei gegenüber seinem Kunden in der Sachmängelhaftung!
Nutzfahrzeug mit neuen Bestimmungen für Winterreifen
Eine weitere Änderung ergibt sich für die Verwendung von Winterreifen auf Nutzfahrzeugen. Grundsätzlich, wie bisher auch, sind alle Pkw, SUV, Wohnmobile und Busse bis zu acht Sitzplätzen sowie Fahrzeuge zur Güterbeförderung, Leicht-Lkw bis zu 3,49 t zulässige Gesamtmasse auf allen Achspositionen mit Winterreifen auszurüsten.
Busse mit mehr als acht Sitzplätzen sowie Nutzfahrzeuge über 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind mindestens auf den permanent angetriebenen Achsen mit Winterreifen auszurüsten, ab dem 01. Juli 2020 gilt dieses auch für die vorderen Lenkachsen dieser Fahrzeuge.
Aufgrund der sehr stark abweichenden Einsätze, z.B. Fernverkehr, Nahverkehr/Verteilerverkehr, Stadtverkehr etc. lassen sich für den Einsatz von Winterreifen auf vorderen Lenkachsen keine generellen Empfehlungen geben. Hier verweisen wir auf die Einsatzempfehlungen der jeweiligen Reifenhersteller.
Bezüglich der gesetzlichen Mindestprofiltiefe hat sich keine Änderung ergeben, weiterhin beträgt diese 1,6 mm. Wir empfehlen jedoch zur Sicherstellung von entsprechenden Eigenschaften eine Profiltiefe von mindestens 4 mm zum Zeitpunkt der Montage im Herbstbereich. Auch hier gilt, dass von einem Fachbetrieb verlangt werden kann, dass dieser den Kunden auf eine entsprechende geringe Profiltiefe (auch oberhalb der gesetzlichen Mindestprofiltiefe) hinweisen sollte.
Insbesondere für größere Fahrzeugflotten ist für den Verbraucher wichtig, dass nicht nur, wie bisher, der Fahrzeugführer sondern auch der Fahrzeughalter verantwortlich ist.
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