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Checkliste Hauptuntersuchung (HU)

Alles für eine sichere Fahrt.

Hauptuntersuchung DEKRA Checkliste

Bei dieser Checkliste handelt es sich um Empfehlungen auf der Grundlage der geltenden Vorschriften. Diese sind inzwischen sehr vielfältig und nicht nur vom Fahrzeugalter, sondern auch von der Art Typgenehmigung des Fahrzeugs abhängig.

Um eine Übersichtlichkeit zu wahren, wird nach Möglichkeit auf die Nennung von Paragrafen oder Richtlinien verzichtet.

Allgemein ist zu empfehlen, den serienmäßigen Ausrüstungszustand zu erhalten (z.B. Anzahl von Spiegeln, Scheinwerfern oder Airbags oder Bauart der Sicherheitsgurte), um nicht von Mängeln bei der HU überrascht zu werden.

Weitere Informationen zur HU erhalten Sie in unseren FAQ .

Pkw haben üblicherweise einen Innenspiegel und zwei Außenspiegel (je einen rechts und links); das ist heutzutage auch so vorgeschrieben.

Bis 1990 war es unter bestimmten Bedingungen auch zulässig nur den Innenspiegel und einen linken Außenspiegel zu haben. Solche Pkw gab es bis dahin sogar serienmäßig.

Bei Krafträdern müssen, mit Ausnahme von einigen Sonderfällen, bei Höchstgeschwindigkeit laut Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung über 100 km/h zwei Spiegel vorhanden sein (je einer rechts und links).

Seit 1979 müssen bis auf wenige Ausnahmen an allen im Fahrzeugschein dokumentierten Sitzplätzen auch entsprechende Sicherheitsgurte vorhanden sein. Sie müssen einwandfrei funktionsfähig sein (z.B. der Aufrollmechanismus von Automatikgurten) und dürfen äußerlich keine Schäden aufweisen, damit die Insassen optimal gesichert sind.

Umbauten im Bereich der Sicherheitsgurte werden sehr streng beurteilt (z.B. sogenannte Hosenträger-Gurte) und müssen über entsprechende Prüfzeugnisse bzw. Gutachten und eine dementsprechende Dokumentation in den Fahrzeugpapieren erlaubt sein.

Ein Warndreieck gehört zur Pflichtausstattung, muss entsprechend genehmigt und sollte immer unbeschädigt und einsatzbereit sein.

Unabhängig von der anstehenden HU sollte man das Warndreieck von Zeit zu Zeit aus der Halterung oder Box nehmen und probehalber aufstellen, damit man es im Ernstfall findet und sicher handhaben kann.

Motorradfahrer sind nach wie vor nicht verpflichtet, ein Warndreieck mitzuführen.

Seit Januar 2014 gibt es für Verbandskästen die neue DIN-Norm 13164. Vorhandene Verbandskästen mit alter Norm müssen aber nicht entsorgt werden, sondern dürfen bis zu ihrem Verfallsdatum genutzt werden. In der Apotheke sind Ergänzungssets für die DIN-Norm 13164 erhältlich.

Motorradfahrer müssen auch kein Erste-Hilfe-Material mitführen.

Seit dem 1. Juli 2014 muss in jedem PKW, LKW oder Bus mindestens eine Warnweste vorhanden sein. Optimal wäre es jedoch für jeden Mitfahrer eine Warnweste mitzuführen. Motorräder sind auch von dieser Regelung ausgenommen.

Die Warnweste muss der Europäischen Norm EN 471 entsprechen (Vermerk der Normangabe auf dem eingenähten Wäscheschild). Ein bestimmter Aufbewahrungsplatz ist für die Warnweste nicht vorgeschrieben. Es empfiehlt sich jedoch, die Warnweste möglichst griffbereit unterzubringen, damit man z.B. im Pannenfall schon beim ersten Aussteigen aus dem Fahrzeug die Warnweste angelegt hat.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Reifen finden Sie in den Fahrzeugpapieren (Ziffer 20 bis 23 sowie Ziffer 33 im alten Fahrzeugschein bzw. Feld 15.1 bis 15.3 sowie Feld 22 im neuen Fahrzeugschein / der Zulassungsbescheinigung Teil I).

Hier können Sie Informationen über die zulässigen Größen der Bereifung sowie deren Tragfähigkeit und Höchstgeschwindigkeit nachlesen. Häufig sind jedoch nur Reifen einer zulässigen Dimension in den Fahrzeugpapieren vermerkt, obwohl auch andere genutzt werden dürfen. Diese ebenso zulässigen Bereifungen sind z.B. in der Übereinstimmungsbescheinigung bzw. dem sogenannten CoC-Papier zu finden, wie es für Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung vorgeschrieben ist.

Wenn andere Reifen auf dem Fahrzeug montiert sind als in den Fahrzeugpapieren oder anderen zugehörigen Dokumenten beschrieben sind, sollte vor dem HU-Termin zumindest geklärt werden, ob es sich um Serienbereifung handelt oder nicht.

Geänderte Bereifung wird im Zuge der HU separat beurteilt und bei Bedarf im Rahmen einer speziellen Änderungsabnahme geprüft. Hierfür sind wiederum entsprechende Prüfzeugnisse bzw. Gutachten erforderlich.

Reifen und Felgen sollten auf äußere Schäden überprüft werden. Fast immer sind diese auf äußere Einwirkungen zurückzuführen. Sehr selten liegen die Ursachen für Reifenbeschädigungen im Reifen selbst (z.B. bei runderneuerten Reifen) und auch bei den Rädern kommen nur sehr selten Schäden zu Stande, die ohne Außeneinwirkung aus Herstellungsfehlern o.ä. resultieren.

Trotzdem ist es wichtig, regelmäßig den Zustand der Reifen und Räder zu beobachten, weil durch Nutzungsfehler (z.B. zu niedriger Reifeninnendruck) oder ungünstige Fahrmanöver (z.B. hohe oder sehr scharfkantige Bordsteinkanten überfahren, Bordsteinkontakt der Räder beim Einparken) Beschädigungen auftreten können.

Außerdem lassen sich am Verschleißzustand der Reifen mitunter Unstimmigkeiten in der Fahrwerksgeometrie des Fahrzeugs oder Defekte an Fahrwerksbauteilen erkennen. Deshalb wird der Reifenzustand im Rahmen der HU genau untersucht und zwar auch auf der normalerweise nicht sichtbaren Innenseite, wo sich ebenfalls versteckte Beschädigungen befinden können.

Reifen und Felgen sollten auf äußere Schäden überprüft werden. Fast immer sind diese auf äußere Einwirkungen zurückzuführen. Sehr selten liegen die Ursachen für Reifenbeschädigungen im Reifen selbst (z.B. bei runderneuerten Reifen) und auch bei den Rädern kommen nur sehr selten Schäden zu Stande, die ohne Außeneinwirkung aus Herstellungsfehlern o.ä. resultieren.

Trotzdem ist es wichtig, regelmäßig den Zustand der Reifen und Räder zu beobachten, weil durch Nutzungsfehler (z.B. zu niedriger Reifeninnendruck) oder ungünstige Fahrmanöver (z.B. hohe oder sehr scharfkantige Bordsteinkanten überfahren, Bordsteinkontakt der Räder beim Einparken) Beschädigungen auftreten können.

Außerdem lassen sich am Verschleißzustand der Reifen mitunter Unstimmigkeiten in der Fahrwerksgeometrie des Fahrzeugs oder Defekte an Fahrwerksbauteilen erkennen. Deshalb wird der Reifenzustand im Rahmen der HU genau untersucht und zwar auch auf der normalerweise nicht sichtbaren Innenseite, wo sich ebenfalls versteckte Beschädigungen befinden können.

Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe liegt bei 1,6 mm. Diese Verschleißgrenze sollte unter keinen Umständen unterschritten werden, weil sonst tatsächlich die Reifeneigenschaften nicht mehr gewährleistet sind. Das trifft vor allem für besondere Anforderungen z.B. gegenüber dem sogenannten Aquaplaning oder für die Griffigkeit bei anspruchsvollen Fahrbahnzuständen zu.

Die Profiltiefe können Sie anhand der Verschleißindikatoren (TWI – Tread Wear Indicator) erkennen. In den Hauptprofilrillen der Reifen befinden sich an verschiedenen Stellen kleine Stege, die bei einer vorhandenen Rest-Profiltiefe von 1,6 Millimetern auf einer Höhe mit den Profilblöcken liegen. D.h., die Stege (TWI) verbinden die benachbarten Profilblöcke, die vor Erreichen der Verschleißgrenze durch eine Profilrille voneinander getrennt waren. Die Lage der Verschleißindikatoren (TWI) ist an der Reifenseitenwand bzw. dem Profilrand mit TWI markiert, sodass man von dort aus nur Richtung Profilmitte zu den Hauptprofilrillen gehen muss, um einen TWI zu finden.

Ein genaueres Messergebnis bietet jedoch ein Profiltiefenmesser, der praktisch wie ein Messschieber funktioniert. Der Profiltiefenmesser wird auf zwei benachbarte Profilblöcke aufgesetzt und dann die Messschiene bis auf den Grund zwischen den Profilblöcken heruntergeschoben. Die Profiltiefe kann dann an der Messskala abgelesen werden.

Diese in der Regel 17-stellige Nummer identifiziert das Fahrzeug eindeutig. Ältere Fahrzeuge, insbesondere Anhänger, haben Fahrzeug-Identifizierungsnummern, die weniger (d.h. höchstens 14) Stellen aufweisen.

Die FIN muss in jedem Fall am Fahrgestell bzw. Rahmen oder der Karosserie fest angebracht sein (eingeschlagen, -geprägt, -gefräst oder gepunktet). Außerdem ist sie auf dem Fabrik- bzw. Typschild angegeben. Häufig gibt es bei modernen Fahrzeugen ein zusätzliches kleines Schild mit der FIN unter der Windschutzscheibe (Rand links unten).

Die fest angebrachte FIN muss mit den Angaben auf dem Typschild und in den Fahrzeugpapieren übereinstimmen.

Grundsätzlich dürfen nur solche lichttechnischen Einrichtungen an Fahrzeugen vorhanden sein, die ausdrücklich vorgeschrieben oder für zulässig erklärt sind. Zu den lichttechnischen Einrichtungen gehören neben den Scheinwerfern, Leuchten und Fahrtrichtungsanzeigern z.B. auch Rückstrahler und retroreflektierende Folien.

Neben der reinen Funktion der lichttechnischen Einrichtungen sind für die HU u.a. auch die entsprechend vorgeschriebenen Kontrollleuchten im Fahrerdisplay und die Scheinwerfer-Einstellung von Bedeutung. Wenn eine manuelle Scheinwerfer-Höhenverstellung (Leuchtweitenregulierung) vorhanden ist, muss auch diese beidseitig einwandfrei funktionieren.

Die wichtigsten und überwiegend auch vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen sind:

  • Abblend- und Fernlichtscheinwerfer
  • Standlicht bzw. Begrenzungsleuchten
  • Tagfahrleuchten
  • Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkanlage
  • Schlussleuchten
  • Bremsleuchten
  • Rückfahrscheinwerfer
  • Nebelschlussleuchte
  • Kennzeichenleuchten

Außerdem sind häufig bzw. zunehmend auch verbaut:

  • Nebelscheinwerfer
  • Abbiege- oder Kurvenlicht
  • Anhängersteckdose

Über die Anhängersteckdose wird die elektrische Verbindung zu den lichttechnischen Einrichtungen am angekuppelten Anhänger und zu dessen eventuellen anderen elektrischen Verbrauchern hergestellt.

Die Hupe muss funktionsfähig sein und es sollte keine Verzögerung nach der Betätigung bis zum Ertönen der Hupe geben.

Weist die Frontscheibe Beschädigungen, Verschleiß oder Änderungen (z.B. Folien, Aufkleber) auf?

Beschädigungen im Fernsichtfeld des Fahrers oder solche mit bereits vorhandener Rissbildung werden bei der HU beanstandet. Dies gilt auch für Sichtbeeinträchtigungen (z.B. verschleißbedingt) oder auch für das Aufbringen von unzulässigen Folien und zu großflächigen Aufklebern.

Auch Veränderungen der Scheiben selbst (z.B. durch Fräsen oder Ätzen) sind nicht zulässig, weil sie der sogenannten Bauartgenehmigungspflicht unterliegen.

Die Scheibenwisch- und -waschanlage muss einwandfrei funktionieren. Die Scheibenwischerblätter dürfen nicht verschlissen oder gar beschädigt sein und können im Bedarfsfall meist problemlos ausgetauscht werden.

Die Handbremse sollte sicher einrasten und das Fahrzeug in einer Steigung oder einem Gefälle zuverlässig halten. Außerdem sollte sie wieder leicht zu lösen sein und keinen zu großen Leerweg aufweisen.

Bei moderneren Fahrzeugen wird die Feststellbremse oft nicht mehr über einen Hand- oder Fußhebel mechanisch betätigt, sondern über einen Taster elektrisch angezogen. Auch hier sollte darauf geachtet werden, ob die Festhaltewirkung in Steigung und Gefälle ausreicht.

Die Bremswirkung soll ohne spürbare zeitliche Verzögerung einsetzen. Auch bei starken Bremsvorgängen muss das Fahrzeug in der Spur bleiben und darf nicht einseitig auf eine Seite ziehen. Des Weiteren sollten die Pedalauflagen rutschsicher und der Füllstand der Bremsflüssigkeit im Ausgleichsbehälter ausreichend sein.

Darüber hinaus ist auf mögliche Anzeichen für starken Verschleiß (z.B. Bremsbelagstärke, Geräusche) oder andere Unzulänglichkeiten (z.B. weiches, nachgiebiges Gefühl bei Pedalbetätigung als Hinweis auf Luft in der Bremsanlage) zu achten.

Bei Motorrädern empfiehlt es sich, regelmäßig die Bremsleitungen bzw. -schläuche zu kontrollieren, um rechtzeitig Scheuerstellen oder andere Beschädigungen (z.B. Quetsch- oder Einklemmstellen) zu erkennen.

Die gesamte Auspuffanlage muss sicher an allen dafür vorgesehenen Aufhängungspunkten befestigt sein. Außerdem dürfen keine Undichtigkeiten auf Grund von starker Korrosion oder sonstigen Beschädigungen vorhanden sein.

Auf jeden Fall sollte regelmäßig auf plötzlich eintretende Veränderungen beim Auspuffgeräusch geachtet werden, um rechtzeitig Schäden oder Undichtigkeiten zu erkennen.

Austausch- oder Sportschalldämpfer aus dem Zubehörhandel müssen ein separates Prüfzeugnis (z.B. EG-Genehmigung) aufweisen, in dessen Verwendungsbereich das betreffende Fahrzeug aufgeführt ist. Nur dann ist eine solche Änderung zulässig und somit abgesichert, dass das Abgas- und Geräuschverhalten nicht verschlechtert wird.

Im Rahmen der HU wird unter anderem die Abgasemission des Motors untersucht. Dies erfolgt bei Kraftfahrzeugen mit Zulassung ab 1969 (Benzinmotor) bzw. ab 1977 (Dieselmotor) grundsätzlich mit einem Abgasmessgerät. Bei modernen Fahrzeugen mit elektronischem Motormanagement und sogenannter OBD (d.h. On-Board-Diagnose) kann unter Umständen auch eine „elektronische“ Prüfung über eine genormte Schnittstelle zur Motorsteuerung ausreichen.

Darüber hinaus ist es sowohl für die sichere Funktion und Langlebigkeit des Motors als auch aus Umweltschutzgründen wichtig, dass der Motor keine Ölundichtigkeiten aufweist oder Kühlmittel verliert. Wenn am Stellplatz des Fahrzeugs wiederholt Flüssigkeitsaustritt auf Grund von verbleibenden Flecken oder gar Pfützen festzustellen ist, liegt hier möglicherweise ein deutliches Problem vor. Darüber hinaus sind auffällige plötzliche Veränderungen beim Kühlmittel- oder Motorölstand ebenfalls Hinweise auf mögliche Undichtigkeiten.

Die Batterie muss ausreichend befestigt und sollte je nach Einbaulage komplett oder am Pluspol abgedeckt sein. Dadurch werden Beschädigungen des Fahrzeugs und elektrischer Kurzschluss vermieden.

Die Bedienungsanleitung des Fahrzeugs enthält hierzu wichtige Hinweise und auch Empfehlungen, ob und auf welchem Wege Kontroll- oder Wartungsarbeiten an der Batterie erforderlich sind.

Batterien sind bei modernen Fahrzeugen oft wartungsfrei, werden aber andererseits durch eine große Zahl von Verbrauchern im Bordnetz und durch besondere technische Einrichtungen (z.B. Star-Stopp-Automatik für den Motor) stark belastet.

Ernsthafte Durchrostungen sind leicht zu erkennen und sollten repariert werden. Besonders zu beachten sind hierbei Fahrzeugboden, Schweller, Kofferraumboden, Kotflügel und Radhäuser.

Scharfe Kanten, Spitzen oder allgemein gefährdende Fahrzeugteile sind unzulässig und müssen entschärft oder entfernt werden. Hierunter fallen z.B. auch Reste von ursprünglich vorhandenen Fahrzeugteilen, die inzwischen abgebaut worden sind.

Gleichermaßen gelten diese Anforderungen auch für nachträglich angebaute Teile wie z.B. Rammschutzbügel, Schwellerleisten oder Spoiler. Im Allgemeinen sind auch solche Teile nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Prüfzeugnis vorliegt, in welchem das jeweilige Fahrzeug genannt ist.

Das Fahrwerk hat die wichtige Aufgabe, den Kontakt zwischen Fahrzeug und Straße unter allen normalen Bedingungen zu gewährleisten. Das gilt für alle zulässigen Beladungszustände und z.B. auch unter den Bedingungen eines starken Bremsvorgangs (Gefahrenbremsung), bei schnellen Richtungswechseln (z.B. plötzliches Ausweichen, abrupter Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn) oder auch im Anhängerbetrieb.

Stoßdämpfer und Federn zählen dabei zu den wichtigsten sicherheitsrelevanten Bauteilen des Fahrwerks, denn sie sind die Bindeglieder zwischen Radaufhängung und Karosserie und sorgen dafür, dass auftretende Schwingungen aufgenommen und abgebaut werden.

Defekte Stoßdämpfer haben negative Auswirkungen auf den Verschleiß an der Radaufhängung, sie verlängern den Bremsweg und erhöhen die Gefahr für Aquaplaning und Schleudern in Kurven.

Wenn das Auto beim Überfahren von Bodenwellen mehrfach nachschwingt, stark auf Seitenwind reagiert und die Fahrzeugfront bei Kurvenfahrten oder beim Bremsen stark eintaucht, sind das untrügliche Anzeichen für verschlissene Stoßdämpfer. Aber auch klappernde Geräusche auf schlechten Straßen oder Ölaustritt können Anzeichen sein.

Die Lenkung ebenfalls ein wichtiges sicherheitsrelevantes Systemen im Fahrzeug. Fehler oder Defekte in der Lenkung können fatale Folgen für die Insassen haben und sollten ohne jeden Verzug beseitigt werden.

Beschädigungen an den Manschetten verschiedener Lenkungsteile sind mitunter ohne großen Aufwand erkennbar. Auch das Spiel in der Lenkung ist einfach zu überprüfen.

Auffälligem Lenkverhalten oder plötzlich auftretenden Geräuschen in der Lenkanlage sollte auf jeden Fall unverzüglich nachgegangen werden.

Veränderungen am Fahrzeug, die eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens nach sich ziehen oder die zu einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern führen, haben das Erlöschen der Betriebserlaubnis des jeweiligen Fahrzeugs zur Folge.

Um dies und die dann erforderlichen Maßnahmen (Einzelbegutachtung des Fahrzeugs gemäß § 21 StVZO bei der sogenannten Technischen Prüfstelle für den Kfz-Verkehr (TP) und ggf. Wiedererteilung der Betriebserlaubnis durch die zuständige Zulassungsbehörde) zu vermeiden, sollte für jede Änderung am Fahrzeug ein entsprechendes Prüfzeugnis vorliegen.

Hierfür kommen verschiedene Dokumente in Frage, wobei am häufigsten

  • Teilegutachten
  • Allgemeine Betriebserlaubnisse (ABE) für Fahrzeugteile
  • Allgemeine Bauartgenehmigungen (ABG) für Fahrzeugteile und Genehmigungen nach EG oder ECE

vorliegen.

Wichtig ist, dass bei Teilegutachten immer eine Änderungsabnahme vorgeschrieben ist und es bei ABE und ABG den Auflagen zu entnehmen ist, ob eine solche Abnahme vorgeschrieben ist oder nicht.

Im Rahmen der HU werden festgestellte technische Änderungen auch dahingehend überprüft, ob eventuell vorgeschriebene Abnahmen durchgeführt worden sind. Bei Bedarf kann diese nachträglich durchgeführt werden.

Alle DEKRA Prüfingenieure sind zur Durchführung der Änderungsabnahmen berechtigt.

Falls die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs erloschen ist, weil z.B. Änderungen ohne Prüfzeugnis durchgeführt worden sind, können die amtlich anerkannten Sachverständigen von DEKRA an den Prüfstellen der TP in den östlichen Bundesländern und in Berlin die notwendigen Begutachtungen durchführen.

Mehr Informationen zu technischen Änderungen.

Sie haben weitere Fragen?

Gerne helfen wir Ihnen vor Ort an über 600 Standorten in Deutschland.

Oder kontaktieren Sie unsere kostenlose DEKRA Service Hotline:

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