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Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Ihre Verantwortung als Arbeitgeber – unsere Unterstützung

Wo Menschen arbeiten, entstehen Risiken. Als Arbeitgeber sind Sie deshalb verpflichtet, mögliche Gefährdungen zu ermitteln und bei Bedarf geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

Die BetrSichV legt Grundsätze für einen sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln fest – von einfachen Geräten und Werkzeugen über Maschinen bin hin zu ganzen Anlagen. Bei der konkreten Umsetzung haben Sie als Arbeitgeber einigen Spielraum, dafür aber auch ein hohes Maß an Eigenverantwortung.

Anlagen, von denen besondere Gefährdungen ausgehen, sind in der BetrSichV als überwachungsbedürftige Anlagen definiert. Sie müssen vor Inbetriebnahme und auch wiederkehrend während der Betriebsdauer geprüft werden.

Als zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) nimmt DEKRA diese Prüfungen für Sie vor und dokumentiert. Darüber hinaus beraten unsere Experten Sie gerne in allen Fragen zum Thema Betriebssicherheit.

FAQ zur Betriebssicherheitsverordnung:

Die BetrSichV betrifft alle Arbeitgeber, die Arbeitsmittel für ihre Mitarbeiter bereitstellen. Der Begriff „Arbeitgeber“ ist jedoch deutlich weiter gefasst als bisher. Wer eine überwachungsbedürftige Anlage zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet, ist dem Arbeitgeber gleichgestellt, auch wenn er keine Beschäftigte hat. Damit sind jetzt auch Familienbetriebe und Einzelunternehmen (z. B. Kleingewerbe, Landwirtschaft etc.) als Arbeitgeber im Sinne der BetrSichV erfasst.

Zu den Arbeitsmitteln gehören Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen. Das Spektrum reicht damit vom einfachen Schraubenzieher über mobile Arbeitsmittel wie Hubwagen oder Rasenmäher bis hin zu überwachungsbedürftigen Anlagen wie Aufzüge, Druckbehälter oder Tankanlagen.

Laut BetrSichV hat jeder Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Aus dieser Beurteilung resultieren die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel. Im Gesetzestext heißt es: „Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln“. Das bedeutet: Jeder Arbeitgeber, der Arbeitsmittel bereitstellt, muss die potenziellen Gefährdungen individuell ermitteln und beurteilen und im zweiten Schritt Schutzmaßnahmen festlegen. Hierzu gehört auch, die Mitarbeiter im sicheren Umgang mit den Arbeitsmitteln zu unterweisen.

Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören:

  • Aufzugsanlagen
  • Druckanlagen (Dampfkessel und Druckbehälter)
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (z. B. Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen)
  • Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden. Sie sind regelmäßig durch eine zugelassene Überwachungsstelle wie DEKRA oder (wo zulässig) durch eine dazu befähigte Person zu prüfen.

Je nach Art der Anlage und Prüfung gibt die BetrSichV unterschiedliche, gestaffelte Fristen vor. Dabei handelt es sich um Höchstfristen, die nicht überschritten werden dürfen. Im konkreten Einzelfall können kürzere Prüffristen geboten sein.

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