DEKRA Expertentipp: Druckgeräte

29. Aug. 2022 Kfz-Gewerbe / Geschäftsleitung
Kfz-Betriebe und Autohäuser verfügen zumeist über Druckluftanlagen, die der Beriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) unterliegen. In der seit dem 01. Juni 2015 gültigen neuen Verordnung sind einige wichtige Neuerungen enthalten. Die neue Betriebssicherheitsverordnung kennt nur noch den Arbeitgeber, also nicht den Betreiber. Betreiber von überwachungsbedürftigen Druckanlagen, die nicht Arbeitgeber sind, werden hinsichtlich ihrer Pflichten den Arbeitgebern gleichgestellt, wenn der Betrieb gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dient.

Eine Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsmittel – also auch für Druckanlagen – ist vom Arbeitgeber zu erstellen. Eine Festlegung der Prüffristen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gehört ebenfalls zu dessen Pflichten.

Für alle überwachungsbedürftigen Anlagen (Druckanlagen) ist die im §15 der Betriebssicherheitsverordnung geregelte Prüfung vor Inbetriebnahme (PvI) durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) ist erforderlich. Bei bestimmten Anlagen können die Prüfungen auch von einer befähigten Person (oder ZÜS) ausgeführt werden. An Druckluftbehältern, welche ein Druckinhaltsprodukt (Druck (bar) x Inhalt (Liter)) über 200 bar x Liter haben, ist eine Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (z.B. DEKRA) Pflicht.
Die Prüffristen werden durch den Arbeitgeber festgelegt. Dabei gelten Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen von Druckluftbehältern (Anlagenteil), die nicht überschritten werden dürfen. Für Innere Prüfungen liegt diese bei maximal fünf Jahren, eine Festigkeitsprüfung hat spätestens alle 10 Jahre zu erfolgen. Wiederkehrende Prüfungen von Druckluftbehältern, welche ein Druckinhaltsprodukt über 1000 bar x Liter haben, müssen durch eine zugelassene Überwachungsstelle vorgenommen werden.
Für alle überwachungsbedürftigen Druckanlagen gelten jetzt einheitliche Prüffristen von maximal zehn Jahren für die wiederkehrenden Prüfungen. In dieser Zeit ist die gesamte Anlage und nicht nur die einzelnen Anlagenteile – etwa der Druckbehälter – einer Prüfung zu unterziehen. Für Anlagenteile und Druckanlagen, die auch von einer befähigten Personen (oder ZÜS) geprüft werden können, gelten seit dem 01.06.2015 verschärfte Anforderungen, es gilt die verbindliche Prüffrist von maximal zehn Jahren. Abweichend hiervon, kann die Festigkeitsprüfung auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren beziehungsweise inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die Anlagen sicher betrieben werden kann. Bisher war für die Anlagenteile und Druckanlagen, welche durch befähigte Personen geprüft werden durften, keine konkrete maximale Frist festgelegt.
Für Fragen rund um die Prüfung von Druckbehältern steht Ihre örtliche DEKRA Niederlassung gerne zur Verfügung.
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