DEKRA Expertentipp: UVV-Prüfung – KFZ-Hebebühnen und Arbeitssicherheit

05. Sept. 2022 Werkstatt & Service / Geschäftsleitung
Die zur automechanika 2016 veröffentlichten Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen an Fahrzeug- Hebebühnen in Kfz-Betrieben und Autohäusern waren besorgniserregend: Bei deutlich mehr als der Hälfte der im ersten Halbjahr 2016 ausgeführten knapp 8.000 Prüfungen von Hebebühnen nach Betriebssicherheitsverordnung, nämlich über 4.600, kamen mehr oder weniger erhebliche Mängel ans Licht. Etwa jeder fünfte Mangel wurde von den DEKRA Prüfern sogar als gefährlich eingestuft. Die Arbeitssicherheit ist dann nicht mehr gewährleistet, von einem Weiterbetrieb vor Beseitigung der Mängel wird abgeraten.
Im § 4 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind die Grundpflichten eines Arbeitgebers aufgeführt. Dabei hat er beispielsweise festzustellen, ob die Verwendung des Arbeitsmittels nach dem Stand der Technik sicher ist. In § 5 Abs. 2 der BetrSichV wird zudem darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen darf, wenn sie keine Mängel aufweisen, die die sichere Verwendung beeinträchtigen.

Doch nicht jeder Arbeitgeber kennt die BetrSichV und ist sich damit auch nicht bewusst, dass er gegebenenfalls eine Ordnungswidrigkeit begeht.

Auch ist die Frage, warum Arbeitgeber hinsichtlich festgestellter Mängel nichts unternehmen, nicht leicht zu beantworten. Es kann zum Teil an den Kosten für die durchzuführenden Reparaturen liegen, aber auch daran, dass trotz festgestellter Mängel die Sach- und Personenschäden gering sind. Es scheint auch so, dass der Druck von Seiten der Behörden auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nicht spürbar ist (Begehungen durch die BG, Gewerbeaufsichtsamt).
Oft entstehen Schäden an Hebebühnen in der Kfz-Werkstatt schleichend, weshalb mancher Bediener gar nicht merkt, dass sich ein Defekt anbahnt beziehungsweise schon vorhanden ist. Wie schnell ein Schaden entsteht, ist stark abhängig vom Nutzungsgrad der Hebebühne (Schichtbetrieb/Einsatzort usw.). Aus geringen Mängeln können in kurzer Zeit erhebliche oder gefährliche Mängel werden. Sie zu beheben, ist dann wesentlich zeit- und damit kostenintensiver.
Dabei ist es für die Werkstattbetreiber beziehungsweise das unterwiesene Bedienpersonal gar nicht so schwer, sich ankündigende Schäden zu erkennen und noch zu vermeiden. Hin und wieder hilft es schon, einmal genau hinzuhören, ob beim Heben oder Senken ungewöhnliche Geräusche entstehen. Übermäßiges Spiel an mechanischen Bauteilen, ebenfalls ein recht häufiger Mangel, lässt sich unter Umständen sogar durch einfaches wackeln an Bauteilen relativ schnell eingrenzen. Und auch das Prüfen aller Betriebsmittel an der Bühne ist ein probates Mittel, vorzeitigen Verschleiß, der zum Schaden führen kann, zu vermeiden. Ein weiterer, wichtiger Aspekt ist die Sauberkeit der Fahrzeughebebühne, vor allem an Funktionsteilen wie Spindeln, Gelenken, Scharnieren oder Gelenkarmsicherungen. Hier kann verkrusteter Schmutz zu erhöhtem Abrieb oder einem Verklemmen führen, was gefährliche Unfälle auslösen kann.
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