Schadengutachten

DEKRA Expertentipp

Zum Thema Schadengutachten gibt es bei Kfz-Werkstätten und Werkstattkunden immer wieder Unsicherheiten, wer bei der Schadensregulierung wann welche Sachverständigenleistung in Anspruch nehmen kann. Generell gilt ja die Unterscheidung zwischen kaskoversicherten Unfallverursachern und geschädigten Unfallbeteiligten. Es ist daher wichtig zu wissen, welche Rechte beziehungsweise Pflichten die beiden Parteien hinsichtlich Gutachter- und Werkstattwahl haben.

Der geschädigte Unfallbeteiligte hat laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) das Recht, auf Kosten des Schädigers beziehungsweise dessen Versicherung einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Feststellung der Schadenhöhe zu beauftragen.

So soll sichergestellt werden, dass der Geschädigte durch das Unfallereignis wirtschaftlich keine Nachteile erleidet.
Der Kaskoschaden unterliegt dem Vertragsrecht. Hier ist geregelt, dass der Versicherer weisungsbefugt ist, das heißt er auch die Art und Weise der Schadenfeststellung bestimmen kann. Will der Versicherungsnehmer dennoch einen Sachverständigen seiner Wahl einschalten, kann er dies in der Regel nur auf eigene Kosten tun.
Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung sieht das Kaskorecht das sogenannte Sachverständigenverfahren vor. In diesem Fall bedienen sich die beiden Parteien eines Sachverständigen ihrer Wahl, der das Angebot (der Versicherung) beziehungsweise die Forderung (des Versicherungsnehmers) unterbreitet. Sollten sich die Parteien auf dieser Basis nicht einigen können, entscheidet der gemeinsam zu benennende Obmann über eine gerechte Entschädigung.
Die Einschaltung eines Sachverständigen ist in vielerlei Hinsicht sinnvoll. Zum einen geht es um die Beurteilung, welche sicherheitsrelevanten Bauteile gegebenenfalls durch das Unfallereignis beschädigt worden sind und eventuell erneuert werden müssen. Ebenso ist die Frage zu klären, ob und in welchem Umfang eine Wertminderung trotz ordnungsgemäßer Reparatur eingetreten ist. Des Weiteren ermittelt der Sachverständige den Gesamtschaden in Bezug auf den Fahrzeugwert. Im Falle eines Totalschadens sind Wiederbeschaffungswert und Restwert zu ermitteln, um eine Basis für die Regulierung zu erhalten. Generell ist zu sagen, dass durch die Einschaltung eines neutralen kompetenten Sachverständigen bzw. einer Sachverständigenorganisation die Regulierungsabläufe beschleunigt werden, da verzögernde Rückfragen vermieden werden und somit eine reibungslose, vollständige Reparatur sichergestellt wird.