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FAQ

Sie haben Fragen zum Arbeitsschutz? Hier finden Sie Antworten.
Gerne beraten wir Sie auch unverbindlich am Telefon oder per Mail.

(1) Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) wurde im Mai 1929 gegründet.
(2) Das Arbeitssicherheitgesetz wurde im Dezember 1973 und das Arbeitsschutzgesetz im August 1996 erlassen.
Das in Deutschland genutzte duale System fordert u.a. eine Beurteilung der Gefährdung von Tätigkeiten als auch die Umsetzung der Maßnahmen aus Sicht der Unfallkasse als auch des Gesetzgebers.
Jeder Arbeitgeber trägt laut Arbeitsschutzgesetz die Verantwortung sicherheitstechnische und ggf. betriebsmedizinische Maßnahmen zu ergreifen und diesbezüglich Fachkräft schriftlich zu bestellen. Diese Verantwortung besteht ab dem ersten Mitarbeiter.

  • 1. Sie beschäftigen selbst eine Fachkraft für Arbeitssicherheit/ Betriebsmediziner.
  • 2. Sie nutzen externe Partner. (wie uns)
  • 3. Sie nehmen an der alternativen bedarfsorientierten Betreuung teil.

Im Arbeitsschutz geht es längst nicht mehr nur um die reine Gefahrenabwehr. Es geht um vorbeugende Bewahrung der Gesundheit und menschengerechtes Arbeiten.
Wer den Arbeitsschutz ernst nimmt und für Gesundheit der eigenen Mitarbeiter vorsorgt,

  • profitiert von zufriedenen und leistungsfähigen Mitarbeitern,
  • ist für Fachkräfte eine attraktiver Arbeitgeber,
  • spart Geld durch niedrige Krankenstände und weniger Mitarbeiterfluktuation

Das Arbeitssicherheitsgesetz legt im §2 "Bestellung von Betriebsärzten" und im §5 "Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit" fest, dass diese schriftlich zu bestellen sind, soweit die erforderlich ist. Näheres erläutert die berufsgenossenschaftliche DGUV V2 in Ihren 3 Modellen:

(1) Unternehmen mit weniger 10 Mitarbeitern benötigen hiernach einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit
(2) Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeiter benötigen einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit
(3) die alternativ bedarfsorientierte Betreuung verlangt vor der Teilnahme an der Unternehmerschulung die vertragliche Regelung der weiterführenden Betreuung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Betriebsmediziners

Arbeitsschutz ist ein stetiger Prozess der nie komplett abgeschlossen sein kann. Durch stetige Änderungen der gesetzlichen Regelungen und dem qualitativ permanent wachsendem Stand der Technik wird die Arbeitswelt immer sicherer.
Bei Berufskrankheiten (z.B. Hauterkrankungen durch Unverträglichkeit mit Desinfektionsmittel) ist es sehr schwer, bei nicht regelmäßiger Untersuchung festzustellen, ob diese Erkrankung wirklich von der Berufsgenossenschaft anerkannt wird.

Zum 01. Januar 2017 änderte siche die Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) bezüglich Prüffristen, gefordertem Bestandsverzeichniss sowie Sicherheitsbeauftragten. Näheres sollte in Ihrer Gefährdungsbeurteilung festgehalten sein.
Geprüft werden müssen Medizinprodukte und Elektrogeräte aus zweierlei Sicht: dem Schutz Ihrer Mitarbeiter sowie dem Schutz der Patienten bzw. Dritter (siehe DGUV V3 und BetrSichV)

Der Unternehmer hat in gewissen Bereichen Beauftragte zu bennen. Diese müssen die Sachkentniss vorweisen können und schriftlich benannt sein. Haben Sie beispielweise Mitarbeiter welche ehrenamtlich bei der Feuerwehr arbeiten, können diese unter gewissen Voraussetzungen Brandschutzhelfer sein. Eine Beauftragung muss immer vom Mitarbeiter gegengezeichnet werden.
Die Ausblidung zum Ersthelfer wird von der Berufsgenossenschaft gefördert und ist in der Regel mit keinen Ausbildungskosten verbunden.

Kontaktieren Sie uns!

Medizintechnik Dessau

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0340.5505-100

Fax 0340.5505-293

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