Das Arbeitssicherheitsgesetz legt im §2 "Bestellung von Betriebsärzten" und im §5 "Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit" fest, dass diese schriftlich zu bestellen sind, soweit die erforderlich ist. Näheres erläutert die berufsgenossenschaftliche DGUV V2 in Ihren 3 Modellen:
(1) Unternehmen mit weniger 10 Mitarbeitern benötigen hiernach einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit
(2) Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeiter benötigen einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit
(3) die alternativ bedarfsorientierte Betreuung verlangt vor der Teilnahme an der Unternehmerschulung die vertragliche Regelung der weiterführenden Betreuung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Betriebsmediziners