Lichttechnik: Alles geregelt.
Für kaum einen Bereich am Motorrad gibt es so viele Regelungen wie für die Beleuchtungskomponenten. Die Vorschriften hinsichtlich Anzahl, Höhe oder Abstand zueinander kann sich niemand merken. Mehr dazu deshalb in den entsprechenden Abschnitten dieses Kapitels.
Eine Sache dagegen ist ganz einfach: Alle lichttechnischen Einrichtungen brauchen keine Eintragung, müssen aber ein EG- oder ECE-Prüfzeichen tragen. Das gilt für Kennzeichenbeleuchtung, Rückstrahler und Glühlampen genauso wie für Scheinwerfer, Rücklicht, Blinker und Miniblinker. Dadurch scheiden zum Beispiel preisgünstige LED-Scheinwerfer asiatischer Herkunft meistens aus. Bei älteren geprüften Leuchten findet man auch noch die „Prüfschlange“.
Scheinwerfer: sehen und gesehen werden.
Doppel-Scheinwerfer.
Ein Doppel-Abblendlicht ist beim Motorrad erlaubt, wenn es eine gemeinsame Streuscheibe gibt und natürlich, wenn das Bike als Ganzes schon eine EG-Betriebserlaubnis hat. Die beiden Scheinwerfer müssen symmetrisch zur Fahrzeugachse angebracht sein. Ein Doppel-Fernlicht ist immer erlaubt, ein Nebel- und ein Fernscheinwerfer als Zusatzscheinwerfer ebenfalls.
Außerdem dürfen eine oder zwei Tagfahrleuchten im Einsatz sein. Standlichter oder Begrenzungsleuchten sind beim Motorrad nach StVZO keine Pflicht, nach EG-Recht jedoch schon. Auch hier gilt: Im Zweifelsfall lieber vorher beim DEKRA Prüfer anfragen.
Ein paar Zahlen:
- Anzahl Scheinwerfer: 1, nach EG auch 2
- Abstand Doppel-Scheinwerfer: max. 200 mm
- Abstand Scheinwerfer zum Fernlicht: nach StVZO max. 200 mm
- Höhe Abblendlicht über Boden: 500 bis 1200 mm; nach StVZO max. 1000 mm bei EZ vor dem 1.1.1988
- Anzahl Standlichter: 1, nach EG auch 2
- Höhe Standlicht: nach EG-Recht 350 – 1200 mm, nach StVZO max. 1500 mm
- Anzahl Nebelscheinwerfer: 1, nach EG auch 2, symmetrisch zur Fahrzeug-Längsachse
- Höhe Nebelscheinwerfer: wie Abblendlicht
Mehr Licht: Xenon nachrüsten.
Scheinwerfer mit Gasentladungslampen, besser als Xenonscheinwerfer bekannt, sorgen mit ihrem angenehmen Licht für eine noch besser Ausleuchtung der Fahrbahn. Sie sind auch am Motorrad grundsätzlich zulässig. Wichtig ist dabei, dass die gesamte lichttechnische Anlage der Vorschrift ECE-R53 entspricht. Im Klartext heißt das, dass die komplette Scheinwerfereinheit als Xenonscheinwerfer geprüft worden sein muss. Das bestätigt der Kennbuchstabe „D“ (für Discharge) auf dem Scheinwerfergehäuse. Eine automatische Leuchtweitenregulierung ist dabei obligatorisch.
Achtung! Nicht zulässig ist die Nachrüstung mit „Xenon-Kits“. Denn in diesem Fall würde man (an sich zugelassene) Xenonlampen in Scheinwerfer einbauen, die nur mit konventionellen Lampen betrieben werden dürfen.
Zulässigkeit gemäß StVZO durch …
✘ ABE für Fahrzeugteile
✘ Teilegutachten
✔ Bauartgenehmigung
✘ Einzelabnahme/aaS
✘ Unzulässig
✘ Teilegutachten
✔ Bauartgenehmigung
✘ Einzelabnahme/aaS
✘ Unzulässig
Eigenmontage/Do it yourself
✔ Erlaubt
✘ Unzulässig
✘ Nicht empfohlen
✘ Unzulässig
✘ Nicht empfohlen
Achtung, unbedingt beachten!
- Auf EG- oder ECE-Prüfzeichen achten
- Leuchtenpaare symmetrisch anordnen
- Gleiche Leuchtfarbe und Leuchtstärke
- Grundsatz: vorne = weiß, hinten = rot, seitlich und Blinker = gelb
Vorteile
- Optik
- Funktion
Nachteile
- Keine
Blinker: Sichtbar? Wunderbar.
Schlussleuchte: gutes Ende.