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Lichttechnik: Alles geregelt.

Für kaum einen Bereich am Motorrad gibt es so viele Regelungen wie für die Beleuchtungskomponenten. Die Vorschriften hinsichtlich Anzahl, Höhe oder Abstand zueinander kann sich niemand merken. Mehr dazu deshalb in den entsprechenden Abschnitten dieses Kapitels.

Eine Sache dagegen ist ganz einfach: Alle lichttechnischen Einrichtungen brauchen keine Eintragung, müssen aber ein EG- oder ECE-Prüfzeichen tragen. Das gilt für Kennzeichenbeleuchtung, Rückstrahler und Glühlampen genauso wie für Scheinwerfer, Rücklicht, Blinker und Miniblinker. Dadurch scheiden zum Beispiel preisgünstige LED-Scheinwerfer asiatischer Herkunft meistens aus. Bei älteren geprüften Leuchten findet man auch noch die „Prüfschlange“.

Doppel-Scheinwerfer.

Ein Doppel-Abblendlicht ist beim Motorrad erlaubt, wenn es eine gemeinsame Streuscheibe gibt und natürlich, wenn das Bike als Ganzes schon eine EG-Betriebserlaubnis hat. Die beiden Scheinwerfer müssen symmetrisch zur Fahrzeugachse angebracht sein. Ein Doppel-Fernlicht ist immer erlaubt, ein Nebel- und ein Fernscheinwerfer als Zusatzscheinwerfer ebenfalls.

Außerdem dürfen eine oder zwei Tagfahrleuchten im Einsatz sein. Standlichter oder Begrenzungsleuchten sind beim Motorrad nach StVZO keine Pflicht, nach EG-Recht jedoch schon. Auch hier gilt: Im Zweifelsfall lieber vorher beim DEKRA Prüfer anfragen.

Ein paar Zahlen:

  • Anzahl Scheinwerfer: 1, nach EG auch 2
  • Abstand Doppel-Scheinwerfer: max. 200 mm
  • Abstand Scheinwerfer zum Fernlicht: nach StVZO max. 200 mm
  • Höhe Abblendlicht über Boden: 500 bis 1200 mm; nach StVZO max. 1000 mm bei EZ vor dem 1.1.1988
  • Anzahl Standlichter: 1, nach EG auch 2
  • Höhe Standlicht: nach EG-Recht 350 – 1200 mm, nach StVZO max. 1500 mm
  • Anzahl Nebelscheinwerfer: 1, nach EG auch 2, symmetrisch zur Fahrzeug-Längsachse
  • Höhe Nebelscheinwerfer: wie Abblendlicht

Mehr Licht: Xenon nachrüsten.

Scheinwerfer mit Gasentladungslampen, besser als Xenonscheinwerfer bekannt, sorgen mit ihrem angenehmen Licht für eine noch besser Ausleuchtung der Fahrbahn. Sie sind auch am Motorrad grundsätzlich zulässig. Wichtig ist dabei, dass die gesamte lichttechnische Anlage der Vorschrift ECE-R53 entspricht. Im Klartext heißt das, dass die komplette Scheinwerfereinheit als Xenonscheinwerfer geprüft worden sein muss. Das bestätigt der Kennbuchstabe „D“ (für Discharge) auf dem Scheinwerfergehäuse. Eine automatische Leuchtweitenregulierung ist dabei obligatorisch.

Achtung! Nicht zulässig ist die Nachrüstung mit „Xenon-Kits“. Denn in diesem Fall würde man (an sich zugelassene) Xenonlampen in Scheinwerfer einbauen, die nur mit konventionellen Lampen betrieben werden dürfen.

Zulässigkeit gemäß StVZO durch …

✘ ABE für Fahrzeugteile
✘ Teilegutachten
✔ Bauartgenehmigung
✘ Einzelabnahme/aaS
✘ Unzulässig

Eigenmontage/Do it yourself

✔ Erlaubt
✘ Unzulässig
✘ Nicht empfohlen

Achtung, unbedingt beachten!

  • Auf EG- oder ECE-Prüfzeichen achten
  • Leuchtenpaare symmetrisch anordnen
  • Gleiche Leuchtfarbe und Leuchtstärke
  • Grundsatz: vorne = weiß, hinten = rot, seitlich und Blinker = gelb

Vorteile

  • Optik
  • Funktion

Nachteile

  • Keine

Wenn ein Motorrad ab dem 1. Januar 1962 zugelassen wurde, braucht es wahlweise vier Blinker oder zwei Lenkerendenblinker („Ochsenaugen“). Allerdings müssen die Ochsenaugen durch zwei Blinker hinten ergänzt werden, wenn die Maschine ab dem 1. Januar 1987 zugelassen wurde. Wichtig: Wenn der Lenker stark nach hinten gekröpft ist, sind Lenkerendenblinker meist nicht eintragungsfähig, weil sie von hinten nicht mehr wahrnehmbar wären – speziell dann, wenn eine Beifahrerin oder ein Beifahrer an Bord ist. Tipp: Vorher mit dem DEKRA Prüfer besprechen. Auch eine Einschaltkontrolle ist bei Blinkern Pflicht.

Ein paar Zahlen:

  • Anzahl Blinker: 2 vorne, 2 hinten
  • Abstand vorne/hinten: nach EG 240/180 mm, nach StVZO 340/240 mm
  • Abstand zum Scheinwerfer: nach StVZO mind. 100 mm
  • Höhe über Boden: mind. 350 mm
  • Abstand Lenkerendenblinker zueinander: mind. 560 mm

Zulässigkeit gemäß StVZO durch …

✘ ABE für Fahrzeugteile
✘ Teilegutachten
✔ Bauartgenehmigung
✘ Einzelabnahme/aaS
✘ Unzulässig

Eigenmontage/Do it yourself

✘ Erlaubt
✘ Unzulässig
✘ Nicht empfohlen

Achtung, unbedingt beachten!

  • Auf EG- oder ECE-Prüfzeichen achten
  • Sichtbarkeit: Bei Ochsenaugen meist zwei Blinker hinten zusätzlich nötig

Vorteile

  • Optik

Nachteile

  • Sichtbarkeit der Blinker kann bei Ochsenaugen eingeschränkt sein

Ob man eine oder zwei Schlussleuchten an seinem Custombike montiert, ist reine Geschmackssache und jedem Motorradfreund selbst überlassen. Dabei ist es egal, ob die Maschine eine EG-Zulassung oder eine nach StVZO hat. Wichtig ist nur, dass bei zwei Schlussleuchten beide dicht beieinander montiert sind. Für LED-Rücklichter gilt, dass sie waagerecht zur Fahrbahn stehend anzubringen sind.

Ein paar Zahlen:

  • Anzahl Schlussleuchten: 1 oder 2, mittig zur Fahrzeugachse montiert
  • Höhe über Boden: mind. 250 mm, maximal 1500 mm
  • Anzahl Bremslichter: nach StVZO 1, nach EG-Recht 2 zulässig, mittig zur Fahrzeugachse montiert
  • Höhe über Boden: mind. 250 mm (nach StVZO 350 mm), maximal 1500 mm

Kennzeichenbeleuchtung

Ohne Kennzeichenbeleuchtung geht es auf deutschen Straßen nicht. Selbstverständlich muss es die komplette Fläche des Kennzeichens ausleuchten.

Rückstrahler

Zu guter Letzt: Ein Rückstrahler hinten ist Pflicht, zwei sind erlaubt. Sie dürfen maximal 900 mm (Oberkante) über dem Boden montiert sein und müssen senkrecht zur Fahrbahn stehen. Dreieckige Reflektoren sind nicht zulässig.

Schlussleuchte(n)

Zulässigkeit gemäß StVZO durch …

✘ ABE für Fahrzeugteile
✘ Teilegutachten
✔ Bauartgenehmigung
✘ Einzelabnahme/aaS
✘ Unzulässig

Eigenmontage/Do it yourself

✔ Erlaubt
✘ Unzulässig
✘ Nicht empfohlen

Achtung, unbedingt beachten!

  • Auf EG- oder ECE-Prüfzeichen achten

Nachteile

  • Keine

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