Papier ist geduldig.

Leider bedeutet nicht jedes Papier, das man beim Kauf eines Zubehörteils mitgeliefert bekommt, dass auch alles vorschriftsmäßig ist. Es muss keine böse Absicht des Händlers oder Herstellers dahinterstecken. Manchmal reichen wachsweiche Formulierungen oder auch das Weglassen bestimmter Hinweise. Zum Beispiel gibt es beim Online-Shopping keine Beratung, und auch die Quellen sind manchmal nicht nachzuprüfen.

Ein alter Hut, aber immer noch gültig:

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Sind die neuen Fahrzeugteile nicht geprüft bzw. erlaubt, kann unter Umständen die Betriebserlaubnis, also die für das konkrete Fahrzeug erteilte Berechtigung zur Teilnahme am Straßenverkehr, erlöschen. Das ist dann wie Fahren ohne Zulassung. Damit kann auch der Versicherungsschutz verloren gehen, wenn einem grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann.
ABE & Co.

Allgemeine Betriebserlaubnis/EG-Genehmigung für Fahrzeugtypen.

Spricht man von einer ABE, meint man fast immer die ABE für Fahrzeugteile. Aber auch der Fahrzeugtyp selbst hat eine ABE oder eine EG-Typgenehmigung. Sie steht im Fahrzeugbrief und auf dem Fabrikschild und lautet beispielsweise „ABE 9138/2“ für einen Golf 1 oder „EG-Genehmigung e1*93/81*0015*“ für einen 3er-BMW. Das jeweilige Fahrzeug erhält bei der Zulassung seine eigene Betriebserlaubnis, die ohne technische Änderungen oder sonstige Maßnahmen bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung (Schrott oder Museum) gültig bleibt.
Grundsätzlich können alle Ein- und Anbauten, aber auch Veränderungen wie der Ab- oder Ausbau von Teilen die Betriebserlaubnis zum Erlöschen bringen. Die Betriebserlaubnis des konkreten Fahrzeugs erlischt immer, wenn eine Änderung der Fahrzeugart vorgenommen wird (z. B. Umbau eines Lkws zum Pkw oder eines Pkws zum Wohnmobil), eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Wichtig für den Anbau oder die Änderung von Teilen ist jedoch die …

Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile.

Fast jeder, der sich schon einmal mit Zusatzausrüstung fürs Fahrzeug beschäftigt hat, kennt die ABE. Mal ein Stück Papier, mal ein kleines Heftchen oder eine Loseblattsammlung. Mal rot, mal gelb, mal weiß. Vollständige ABEs enthalten Angaben zum Wo (für welches Fahrzeug), zum Was (Zweck), zu den Bedingungen (Einschränkungen) und zum Wie (Anbau). Es ist ein Trugschluss, dass alles erlaubt wäre, was eine ABE hat. ABEs beziehen sich immer auf den Zustand eines Fahrzeugtyps im Serienzustand. Die Hersteller von Zubehörteilen können nicht wissen, welche kosmetische Vorgeschichte das betreffende Fahrzeug hat. Deswegen passen manche Teilekombinationen auch nicht zusammen.
Passen ABEs nicht zusammen, erlischt unter Umständen die Betriebserlaubnis des konkreten Fahrzeugs – mit den bekannten Folgen (Kontakt: siehe „Vorschriften“).
Bauartgenehmigung
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