Änderungsabnahme
Verwirklichen Sie Ihre eigenen Ideen am Fahrzeug

Bei nachträglichen baulichen Veränderungen an Fahrzeugen, wie
- Tieferlegung
- Anbau von Anhängekupplungen und Spoilern
- Verwendung von Sonderrädern und Sportauspuffanlagen
- Chiptuning
- Einsatz anderer Scheinwerfer
- Anbringen von Folien an Seitenscheiben
ist eine Änderungsabnahme erforderlich.
Durch diese Prüfung bleibt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erhalten und es wird bestätigt, dass die veränderten Teile ordnungsgemäß angebaut sind.
Für den Eintrag der Änderungen in die Fahrzeugpapiere sind die bei der Änderungsabnahme dazu getroffenen Festlegungen auf Grundlage der FZV zu beachten.
Als Fahrzeughalter müssen Sie für eine erfolgreiche Änderungsabnahme entsprechende Prüfzeugnisse vorlegen, wie
- Teilegenehmigungen (ABE, ABG)
- Teilegutachten eines benannten Technischen Dienstes (für Teilegutachten ist die unverzügliche Durchführung einer Änderungsabnahme immer vorgeschrieben!)
Bestimmte Änderungen können in der nationalen Fahrzeug- ABE oder in der EU-Typgenehmigung für das jeweilige Fahrzeug bereits enthalten sein. EU- und UNECE- Genehmigungen für bestimmte Fahrzeugteile gelten ebenfalls als Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit einer technischen Änderung.
Änderungsabnahmen können Sie bei uns im gesamten Bundesgebiet durchführen lassen.
Liegt für die Änderung kein „Prüfzeugnis“ vor und ist damit die Betriebserlaubnis erloschen, so muss durch ein Gutachten zur Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis geklärt werden, ob das Fahrzeug nach der Änderung noch vorschriftsmäßig ist.
Auch diese Prüfung kann von den DEKRA Sachverständigen erfolgen.
Hersteller von Fahrzeugteilen und Hersteller, die serienmäßig Änderungen von Fahrzeugmerkmalen oder Fahrzeugeigenschaften, wie Aufbauten und andere Umbaumaßnahmen vornehmen, können als Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit Teilegutachten erstellen lassen.
Die Prüfungen werden durch unser DEKRA Automobil Test Center – ein durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) benannter technischer Dienst – durchgeführt. Ebenso sind Begutachtungen zur Erteilung von international verwendbaren EU- oder UNECE- Genehmigungen möglich.
- 11 cm: So viel Freiheit muss sein
- Mehr Leistung nur mit Gutachten
- Licht: Weniger ist oft mehr
- Hell und sicher
Bodenfreiheit bei Tieferlegung
In der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gibt es keine expliziten Vorschriften über die Bodenfreiheit von Fahrzeugen. Damit gelten die allgemeinen Vorgaben des § 30 StVZO in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den heutigen Standards aus Fahrzeugtechnik und Straßenbau.
Beim verkehrsüblichen Fahrbetrieb, auch beim Überfahren einer Bodenwelle, eines Schlagloches, eines abgesenkten Bordsteines oder einer Prüfgrube, Hebebühne oder anderer Hindernisse dürfen Fahrzeuge und Verkehrseinrichtungen (in Parkhäusern, Auffahrten, Baustellen) nicht beschädigt werden.
Zur Orientierung schlagen sachverständige Gremien beim Bundesverkehrsminister für Verkehr folgende Richtwerte (VdTÜV- Merkblatt 751) vor: Ein tiefer gelegtes Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank und mit einem Fahrer besetzt, muss ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 80 mm mittig überfahren können, ohne es zu berühren.
Unter diesen Voraussetzungen kann davon ausgegangen werden, dass im normalen Straßenverkehr keine Beschädigungen eintreten. Abweichungen sind in begründeten Einzelfällen möglich. In solchen Fällen haben sowohl Fahrer als auch Fahrzeughalter die Verantwortung für den verkehrssicheren Betrieb des Fahrzeugs. Denn das bei einer beschädigten Ölwanne austretende Öl auf der Fahrbahn kann zu einer unmittelbaren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen.
Bei Chiptuning auf Qualität achten
Die Leistungssteigerung von Motoren mit dem sogenannten Chiptuning ist generell möglich. Die vorgeschriebene Einzelabnahme des Fahrzeugs ist jedoch mit hohem finanziellen Aufwand verbunden, für erforderliche
- Abgasgutachten
- fahrwerktechnische Gutachten (hierbei insbesondere hinsichtlich der Wirkung der Bremsanlage)
- Prüfungen auf dem Leistungsprüfstand
Wir empfehlen Ihnen deshalb, nur einen genehmigten Bausatz mit Gutachten zu erwerben.
Grundsätzlich gilt, dass Änderungen am Fahrzeug, die zu einer Änderung der Fahrzeugklasse/ Fahrzeugart oder zu einer Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens führen oder andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnten, zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs führen, wenn der Nachweis der Zulässigkeit nicht erbracht werden kann.
Bitte berücksichtigen Sie darüber hinaus, dass derartige Leistungssteigerungen die Lebensdauer des Motors maßgeblich beeinträchtigen können. Außerdem kann der Fahrzeughersteller bei eintretenden Schäden jegliche Ersatzansprüche ablehnen, falls er der Veränderung nicht zugestimmt hat.
Eine Leistungsänderung ist auch umgehend der KfZ-Versicherung mitzuteilen, da sich diese auf die Höhe des Versicherungsbetrages auswirken kann.
Nicht jede Leuchte ist erlaubt
Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen, die unzulässig oder falsch angebracht sind, führen vor allem bei Nacht zu verwirrenden Signalbildern. Das kann zu starken Veränderungen des zulässigen Signalbildes und damit zu Fehleinschätzungen oder Gefährdungen im Straßenverkehr führen. Bei Polizei-Kontrollen können derartige Beleuchtungseinrichtungen mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet werden.
Lichttechnische Einrichtungen, die nicht zulässig sind oder die falsch oder in unzulässiger Anzahl am Fahrzeug verbaut sind, gelten als erheblicher Mangel (EM) bei der Hauptuntersuchung. Die Prüfplakette kann in diesem Fall nicht zugeteilt werden.
Sie vermeiden Kosten und Aufwand, wenn Sie alle nicht zulässigen oder falsch angebrachten leuchtenden Einrichtungen an und in Fahrzeugen, auch wenn sie nicht funktionsfähig sind, entfernen. Im Wesentlichen betrifft das:
- Beleuchtete Firmenschilder
- Gelbe Leuchten/Rückstrahler, nach vorne wirkend
- Beleuchtete "Michelin-Männchen"
- Namensschilder/Symbole mit (umlaufenden) Licht
- Punktstrahler mit blauem oder andersfarbigem Licht
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Prüfingenieure gerne zur Verfügung.
Regeln für Umrüstung auf Xenonlicht
Eine Umrüstung auf Xenonlicht (Gasentladungslampen) ist nur zulässig, wenn bestimmte Bedingungen laut § 50 Abs. 10 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erfüllt sind. Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Xenonlicht ausgestattet sind, müssen demnach ausgerüstet sein mit:
- einer automatischen Leuchtweitenregulierung
- einer Scheinwerferreinigungsanlage
- einem System, welches sicherstellt, dass auch bei Fernlicht das Abblendlicht ständig eingeschaltet bleibt.
Die Scheinwerfer müssen für Gasentladungslampen geeignet und in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt und gekennzeichnet sein. In Zweifelsfällen sollten Sie unbedingt Kontakt mit unseren Sachverständigen oder Prüfingenieuren aufnehmen. Das ist an allen DEKRA Standorten in ganz Deutschland möglich.
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