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11 cm: So viel Freiheit muss sein

Bodenfreiheit bei Tieferlegung

In der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gibt es keine expliziten Vorschriften über die Bodenfreiheit von Fahrzeugen. Damit gelten die allgemeinen Vorgaben des § 30 StVZO in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den heutigen Standards aus Fahrzeugtechnik und Straßenbau.
Beim verkehrsüblichen Fahrbetrieb, auch beim Überfahren einer Bodenwelle, eines Schlagloches, eines abgesenkten Bordsteines oder einer Prüfgrube, Hebebühne oder anderer Hindernisse dürfen Fahrzeuge und Verkehrseinrichtungen (in Parkhäusern, Auffahrten, Baustellen) nicht beschädigt werden.
Zur Orientierung schlagen sachverständige Gremien beim Bundesverkehrsminister für Verkehr folgende Richtwerte (VdTÜV- Merkblatt 751) vor: Ein tiefer gelegtes Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank und mit einem Fahrer besetzt, muss ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 80 mm mittig überfahren können, ohne es zu berühren.
Unter diesen Voraussetzungen kann davon ausgegangen werden, dass im normalen Straßenverkehr keine Beschädigungen eintreten. Abweichungen sind in begründeten Einzelfällen möglich. In solchen Fällen haben sowohl Fahrer als auch Fahrzeughalter die Verantwortung für den verkehrssicheren Betrieb des Fahrzeugs. Denn das bei einer beschädigten Ölwanne austretende Öl auf der Fahrbahn kann zu einer unmittelbaren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen.
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