Cyber-Sicherheit im Rechtsbereich der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Pflicht zu Schutzmaßnahmen für Cyber-Sicherheit an überwachungsbedürftigen Anlagen

Am 22. März 2023 wurde im Rechtsbereich der BetrSichV die Technische Regel 1115 Teil 1 veröffentlicht. Sie fordert vom Arbeitgeber, dass mögliche Cyber-Bedrohungen an Arbeitsmitteln und insbesondere an überwachungsbedürftigen Anlagen wie Aufzug-, Druck- oder Ex-Anlagen, im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen identifiziert und entsprechende Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen.

FAQ zur Cybersicherheit

Was ist Cybersicherheit?
Cybersicherheit im Rechtsbereich der Betriebssicherheit ist im Technischen Regelwerk folgendermaßen definiert:
Der Begriff Cybersicherheit im Sinne der TRBS 1115-1, Abschnitt 2.2 bezeichnet gemäß Verordnung (EU) 2019/881 alle Tätigkeiten, die notwendig sind, um Netz- und Informationssysteme, die Nutzer solcher Systeme und andere von Cyberbedrohungen betroffene Personen zu schützen. Hierbei ist zu beachten, dass im Rahmen der BetrSichV der Begriff der Cybersicherheit eingeschränkt auf den Schutz sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen, die als technische Schutzmaßnahme verwendet werden, begrenzt wird.
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