FAQ Aufzugsprüfung
Häufig gestellte Fragen und Wissenswertes zu den Prüfungen von Aufzügen
Aufzugsanlagen unterliegen besonders hohen Sicherheitsanforderungen auf der Grundlage zahlreicher gesetzlicher Vorschriften, die Sie als Hersteller oder Betreiber erfüllen müssen. DEKRA Experten für Aufzug- und Fördertechnik haben für Sie die wichtigsten Fragen zur Aufzugsprüfung beantwortet und zusammengefasst.
- Welche gesetzlichen Vorschriften regeln, dass ein Aufzug regelmäßig geprüft werden muss?
- Wer ist eigentlich Arbeitgeber im Sinne der BetrSichV?
- Was sind überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen?
- Was ist eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)?
- Welche Aufzüge sind prüfpflichtig, aber nicht überwachungsbedürftig?
- Welche Aufzugsanlagen müssen geprüft werden?
- Wie sind die Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen überwachungsbedürftiger Aufzüge und wer legt diese fest?
- Können die maximalen Prüffristen bei überwachungsbedürftigen Anlagen verlängert werden?
- Muss Wartungspersonal zur Prüfung anwesend sein?
- Was ist der Unterschied zwischen wiederkehrender Prüfung, Hauptprüfung (HP) und Zwischenprüfung (ZP)?
- Ist eine Zwischenprüfung immer vorgeschrieben?
- Was ist das elektronische Prüfsystem für gewichtsloses Prüfen?
- Was ist eine sicherheitstechnische Bewertung und brauche ich diese?
- Was ist eine Gefährdungsbeurteilung und wer ist dafür verantwortlich?
- Was ist der Stand der Technik bei Aufzügen?
- Was ist Inhalt des Mangels 712 und besteht eine Nachrüstpflicht?
- Was ist die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahme des Sicherheitsstromkreises der Aufzugsanlage?
- Was wird bei der Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen durch die ZÜS geprüft?
- Muss ein Prüfbericht einer Prüfung der elektrischen Anlage gemäß DGUV V3 (früher BGV A3) vorliegen?
- Muss eine Aufzugsanlage regelmäßig gewartet werden?
- Wer darf Instandhaltungsmaßnahmen an Aufzügen durchführen?
- Was kostet die Aufzugsprüfung?
- Sie haben weitere Fragen?
Regelmäßige Prüfungen von Aufzugsanlagen werden wiederkehrende Prüfungen genannt. Diese Prüfungen schreibt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vor. Die BetrSichV hat Gesetzescharakter und ist deshalb für jeden Betreiber verbindlich einzuhalten.
Nach der BetrSichV sind Arbeitgeber beziehungsweise ihnen gleichgestellte Personen für Aufzugsanlagen verantwortlich. Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Mitarbeiter beschäftigen. Ihnen gleichgestellt sind Personen, die zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage verwenden sowie der Auftraggeber und Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes.
Der für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen zuständige Arbeitgeber wird auch Verwender genannt. Verwender einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne der BetrSichV ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit der Anlage zu treffen und dabei Arbeitgeber oder diesem gemäß BetrSichV gleichgestellt ist.
Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an. So kann auch ein Pächter oder Mieter Verwender einer überwachungsbedürftigen Anlage sein. Maßgeblich hierbei ist die privatrechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Eigentümer der Betriebsanlagen und dem Nutzer. Ein Verpächter bleibt Verwender, wenn er allein über die sicherheitstechnischen Vorkehrungen entscheidet.
Überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen im Sinne des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) sind solche Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Nutzer oder Dritte gefährdet werden können und von denen beim Betrieb erhebliche Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit insbesondere der Nutzer oder Dritte ausgehen können.
Nach §16 BetrSichV sind überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen prüfpflichtig und dürfen ausschließlich durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) – wie DEKRA – wiederkehrend geprüft werden.
Überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen sind zum Beispiel:
- Aufzüge nach Aufzugsrichtlinie zur Personen- und Lastenbeförderung
- Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Maschinenrichtlinie, bei denen eine Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht, z.B. Behindertenaufzüge, Fassadenbefahranlagen, Befahranlagen
- Personenumlaufaufzüge (Paternoster)
Eine zugelassene Überwachungsstelle ist eine Prüfstelle, die von der Zulassungsbehörde für einen bestimmten Aufgabenbereich als Prüfstelle für überwachungsbedürftige Anlagen zugelassen ist.
Prüfpflichtige Aufzugsanlagen sind z.B. Anlagen die nicht für den Personentransport bestimmt sind oder bei denen keine erheblichen Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit insbesondere der Nutzer oder Dritte ausgehen können (im Sinne des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen – siehe auch Frage 3).
Exemplarisch zählen hierzu:
- Güteraufzüge
- Kleingüteraufzüge
- Behälteraufzüge
- Unterfluraufzüge
- Vereinfachte Güteraufzüge
- Behindertenaufzüge und Treppenlifte mit einer Förderhöhe von bis zu drei Metern
Diese Prüfung kann entweder durch einen Sachverständigen der DEKRA oder durch eine befähigte Person durchgeführt werden.
Hinweis zu der "zur Prüfung befähigten Person":
Die Verantwortung für die sachgerechte Prüfung, einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen, liegt beim Arbeitgeber. Die Beauftragung einer zur Prüfung befähigten Person entlastet diesen dabei rechtlich nicht.
Alle Aufzugsanlagen sind im Sinne der BetrSichV prüfpflichtig – unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Personenbeförderung, überwachungsbedürftig oder nicht sind oder ob sie durch Beschäftigte genutzt werden.
Dazu gehören:
- Personen- und Lastenaufzüge
- Personenumlaufaufzüge (Paternoster)
- Baustellenaufzüge
- Fassadenbefahranlagen
- Behindertenaufzüge
- Güteraufzüge
- Vereinfachte Güteraufzüge
- Behälteraufzüge
- Kleingüteraufzüge
Die Prüffristen sind vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Die Prüffrist für wiederkehrende Prüfungen (Hauptprüfungen) darf zwei Jahre nicht überschreiten.
Zusätzlich zu den Hauptprüfungen ist in der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Hauptprüfungen eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Maximale Prüffristen
Aufzugsart | Wiederkehrende Prüfung (Hauptprüfung) | Zwischenprüfung |
---|---|---|
Personen und Lastenaufzüge (mit Personenbeförderung) Personenumlaufaufzüge (Paternoster) Baustellenaufzüge Fassadenbefahranlagen Befahranlagen in Windenergieanlagen Behindertenaufzüge | 2 Jahre | in der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Hauptprüfungen |
Wichtig zu wissen:
- Nach der Prüfung vor Inbetriebnahme und vor der ersten Hauptprüfung ist keine Zwischenprüfung erforderlich.
- Für nicht überwachungsbedürftige Aufzüge sind die Prüffristen durch den Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Die maximale Prüffrist von 2 Jahren zwischen zwei Hauptprüfungen darf nicht überschritten werden. Die BetrSichV sieht keine Möglichkeit einer Prüffristverlängerung vor.
DEKRA führt Hauptprüfungen grundsätzlich mit Wartungspersonal durch, da nur so eine sachgerechte Prüfung möglich ist. Durch das anlagenspezifische Fachwissen des Wartungspersonals ergeben sich Vorteile bei der direkten Beseitigung von Störungen und bei der umgehenden Behebung von Mängeln.
Der Begriff wiederkehrende Prüfung beschreibt sowohl die Haupt- wie auch die Zwischenprüfung. Die Zwischenprüfung umfasst im Wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung. Der Prüfumfang einer Hauptprüfung geht über den einer Zwischenprüfung deutlich hinaus. Die erforderlichen Prüfumfänge für beide Prüfungsarten sind in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 Teil 4 im Einzelnen beschrieben.
Ja, bei allen überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen ist diese Prüfungsart gemäß BetrSichV vorgeschrieben. Diese findet immer in der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen statt.
Wichtig zu wissen:
Vor der ersten Hauptprüfung wird keine Zwischenprüfung gefordert.
Aufzüge gehören dank umfassender gesetzlicher Vorgaben und sorgfältiger Sicherheitsüberprüfungen seit über 150 Jahren zu den sichersten Transportmitteln. Damit dies auch zukünftig so bleibt, hat der Gesetzgeber klare Anforderungen an die wiederkehrenden Prüfungen von Aufzügen gestellt. In herkömmlichen Prüfverfahren wird der Aufzug zur Prüfung deshalb mit Gewichten belastet. Dieses Verfahren ist jedoch kostenintensiv und bedeutet eine außergewöhnlich hohe Materialbelastung für die Aufzugsanlage. Nicht zuletzt können beim Transport der Gewichte auch Schäden an den Zugangswegen im Gebäude und am Fußboden der Aufzugskabine entstehen.
Deshalb bietet DEKRA die gewichtslose Aufzugsprüfung mit dem zertifizierten, vielseitigen und anwenderfreundlichen DEKRA Lift Kontroll System (LiKoS) an. LiKoS ermöglicht eine äußerst schonende sowie – im Vergleich zur Prüfung mit Belastungsgewichten – eine wesentlich exaktere und sicherere Aufzugsprüfung. Weitere Vorteile sind geringere Ausfallzeiten der Aufzugsanlagen und die Möglichkeit, zusätzliche Qualitätskriterien für Betrieb und Fahrkomfort zu erfassen. So können Hersteller und Betreiber den Verschleiß insgesamt deutlich verringern, die Betriebseffizienz verbessern und erhebliche Kosten sparen.
Eine sicherheitstechnische Bewertung ist nach der aktuellen BetrSichV 2015 nicht mehr erforderlich.
Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Weitere Erläuterungen gibt § 3 der BetrSichV.
Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
Der Stand der Technik für Aufzugsanlagen wird durch die Normenreihe DIN EN 81 beschrieben. Er stellt die technischen Möglichkeiten, Einrichtungen oder Betriebsweisen zu einem bestimmten Zeitpunkt dar. Er basiert auf gesicherten Erkenntnissen aus Wissenschaft und Technik, die meist auch in technischen Regelwerken fixiert und fortgeschrieben werden.
Beispiel:
- Der Stand der Technik für einen Personenaufzug, der 2020 in Betrieb genommen wurde, ist die DIN EN 81-20.
Für Aufzüge, die konform zur Aufzugsrichtlinie nach dem 1. Juli 1999 in Verkehr gebracht wurden, besteht keine Dokumentationspflicht der ZÜS bezüglich des Mangels 712. Sie sind an dem in der Aufzugskabine angebrachten CE-Kennzeichen zu erkennen.
Für vor diesem Datum in Verkehr gebrachte Anlagen ist gemäß Beschluss des ZÜS-Erfahrungsaustauschkreises (EK-ZÜS) ein Abgleich durch eine Zugelassene Überwachungsstelle zum aktuellen Stand der Technik zu erstellen. Für diesen Abgleich werden 22 Kriterien untersucht.
Abweichungen werden hierbei als Mangel 712 in die Prüfbescheinigung aufgenommen und in der Regel als geringfügiger Mangel eingestuft. Eine Nachrüstpflicht (technische Maßnahmen) bei Feststellung von Abweichungen durch den Arbeitgeber besteht nicht. Es können auch organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen gewählt werden. Die ZÜS stellt weder die Priorität noch die zu wählende Lösung fest. Es wird nur die sichere Verwendung „nach dem Stand der Technik“ aufgezeigt.
Eine direkte Nachrüstpflicht ergibt sich aus dem Mangel 712 demzufolge nicht.
Die Prüfung der Wirksamkeit des Sicherheitsstromkreises dient dem Nachweis von zwei Sicherheitsaspekten und ist Bestandteil jeder Hauptprüfung :
- Ist der Schutz vor einem elektrischen Schlag beim Berühren von elektrisch leitfähigen Teilen wirksam? Das entsprechende Sicherungsorgan muss passend zu dem gemessenen Schleifenwiderstand sein und der eventuell vorhandene RCD (FI-Schutzschalter) muss innerhalb der vorgegebenen Zeit auslösen.
- Ist sichergestellt, dass durch doppelte Körper- oder doppelte Erdschlüsse eine Fehlfunktion, wie zum Beispiel das Fahren bei offenen Türen, durch Überbrückung von Türkontakten nicht erfolgen kann? In geerdeten Hilfsstromkreisen muss der erste Körper- oder Erdschluss innerhalb von 5 Sekunden zur Abschaltung führen. Im ungeerdeten Hilfsstromkreis muss ein Isolationsfehler des Aufzugs an eine beauftragte Stelle gemeldet werden.
Wichtig zu wissen:
Selbstverständlich muss auch der Schutz gegen elektrischen Schlag, beispielsweise bei Körperschluss durch die fehlerhafte elektrische Anlage des Aufzuges, unabhängig vom Sicherheitskreis wirksam sein.
Die Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel besteht aus dem Besichtigen, dem Messen und/oder Erproben zum Nachweis des Schutzes gegen elektrischen Schlag (Schutz gegen gefährliche Körperströme). Dabei handelt es sich beispielsweise um die Einhaltung der Bedingungen für den Schutz durch Abschaltung auf Basis des zutreffenden Regelwerkes der Elektrotechnik.
Ein wichtiger Prüfbestandteil ist die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahme des Sicherheitskreises.
Die Prüfung der Sicherheit elektrischer Anlagenteile ist Bestandteil der Hauptprüfung durch die ZÜS gemäß BetrSichV. Ein fehlender Prüfbericht der elektrischen Anlage nach DGUV V3 ist kein Mangel der wiederkehrenden Prüfung.
Auf Basis der DGUV V3 müssen bei gewerblicher Nutzung zum Beispiel Fahrtreppen, Unterfluraufzüge, Güter- und Kleingüteraufzüge sowie Behindertenaufzüge / Plattformlifte mit einer Förderhöhe ≤ 3 m geprüft werden.
Gemäß § 10 BetrSichV sind Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und sie in einem sicheren Zustand erhalten werden.
Notwendige Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sind unverzüglich auszuführen und die dabei erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.
Instandhaltungsmaßnahmen dürfen gemäß §10 Absatz 2 Satz 2 BetrSichV nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder von sonstigen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifikation durchgeführt werden.
Seit dem Ende des Prüfmonopols 2008 werden die Preise nicht mehr über die Gebührenordnung festgelegt. DEKRA stimmt den Preis und das Angebot für Aufzugsprüfungen auf Ihre Bedürfnisse und Anforderungen ab. Gerne erstellen wie Ihnen unverbindlich ein individuelles Angebot.
Unsere Experten und DEKRA Sachverständigen für Aufzugs- und Fördertechnik stehen Ihnen gern für ein individuelles Beratungsgespräch zur Verfügung.