Einige Produkte, die in Industrie und Gewerbe eingesetzt werden, sind als „giftig“ eingestuft, z.B. Methanol, Flusssäure, Kaliumcyanid sowie zahlreiche Gemische, die giftige Chemikalien enthalten.
Konkret betroffen sind Produkte,
- die mit dem Symbol „GHS 06“ (Totenkopf)
- oder mit dem Symbol „GHS 08“ (Gesundheitsgefahr) in Verbindung mit den H-Sätzen H340, H350, H360(d)(f), H370, H372 gekennzeichnet sind.
Händler, die solche Produkte vertreiben, haben gemäß Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) eine Reihe von besonderen Pflichten:
- Einzelhändler müssen über eine Erlaubnis der Behörde verfügen. Diese behördlichen Erlaubnispflichten sollen sicherstellen, dass gefährlichen Stoffe und giftigen Chemikalien nur kontrolliert an Verbraucher weitergegeben werden.
- Versandhändler giftiger Produkte müssen dies der Behörde melden. Gemäß Chemikalienverbotsverordnung dürfen sie ausschließlich an gewerbliche Endkunden liefern.
- Bei der Abgabe von giftigen Chemikalien sowie weiteren hochgefährlichen Produkten sind umfangreiche Sorgfaltspflichten zu beachten. So besteht zum Beispiel die Aufzeichnungspflicht zur entsprechenden Dokumentation des Inverkehrbringens von betroffenen Stoffen und Gemischen und die Pflicht zur Qualifikation des involvierten Personals.
- Der Händler muss seiner Aufsichtsbehörde eine sachkundige Person benennen. Bei Versandhändlern kann diese sachkundige Person auch ein Externer sein.
- Darüber hinaus ist für Unternehmen mit der neuen ChemVerbotsV eine sogenannte Fortbildungspflicht entstanden. Diese verlangt, dass sachkundige Personen entweder nach 6 Jahren eine eintägige oder nach 3 Jahren eine halbtägige Weiterbildung zur Chemikalienverbotsverordnung nachweisen können.