Sicherheitsdatenblätter und Etiketten für Gefahrstoffe

Erstellung, Prüfung und Aktualisierung Ihrer Sicherheitsdatenblätter und Etiketten gemäß REACH und CLP

Bei der Lieferung von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gemischen muss dem abnehmenden Unternehmen ein entsprechendes Sicherheitsdatenblatt, kurz SDB, zur Verfügung gestellt werden. Dieses dient entlang der Produktions- und Lieferkette als zentrales Kommunikationsmittel für Informationen zum Gefahrstoff und muss nach speziellen Vorgaben gemäß der EU REACH-Verordnung verfasst werden. Die wichtigsten Informationen werden auf dem Gefahrstoffetikett zusammengefasst. Unsere erfahrenen Sachverständigen unterstützen Sie mit umfassenden Services im Bereich Sicherheitsdatenblätter und Gefahrstoffkennzeichnungen.
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Sicherheitsdatenblätter nach REACH

Das Sicherheitsdatenblatt ist ein wichtiger Bestandteil der Lieferkette, da es Verwendenden die notwendigen Daten und Empfehlungen bezüglich des Umgangs mit gefährlichen Stoffen und Gemischen vermittelt, um den Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie den Schutz der Umwelt zu gewährleisten. Form und Inhalt des SDB werden durch die EU REACH-Verordnung (Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals – EU-VO Nr. 1907/2006) im Artikel 31 vorgegeben.
Wann muss ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden?
Sobald ein herstellendes, formulierendes oder importierendes Unternehmen einen Stoff oder ein Gemisch an ein nachgeschaltetes anwendendes Unternehmen liefert – welches gefährlich im Sinne der CLP-Verordnung, PBT oder vPvB ist oder in der Kandidatenliste für zulassungspflichtige Stoffe aufgeführt ist – muss ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden.
Eigenschaften von SDB
Gefahrstoffetiketten
Internationale Versionen von SDB und Gefahrstoffetiketten
Mit DEKRA Sicherheitsdatenblätter erstellen, prüfen oder aktualisieren
CLP Revision Fristen verschoben
Am 3.12.2025 wurde im Amtsblatt der EU die „Stop the Clock“ Verordnung zur Verschiebung der Fristen für die geänderten Anforderungen der CLP-Verordnung (EU VO Nr. 1272/2008) veröffentlicht. Damit werden die Fristen zur Umsetzung der geänderten Anforderungen gemäß CLP-Revision verschoben, während die EU-Gremien (Kommission, Parlament und Rat) über die Rücknahme von Anforderungen zur Kennzeichnung von Gefahrstoffen verhandeln.
Die neuen Fristen lauten:
  • Januar 2027: Artikel 1 Nummern 1 und 9, Artikel 1 Nummer 24 b und d, Anhang IV
  • Januar 2028: Artikel 1 Nummern 14, 15c, 26 und 27, Anhänge I Nummern 2 und 3, Anhang II Nummer 2.

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